KFZ-Sachbezug in Österreich: Wie die Privatnutzung des Firmenwagens versteuert wird und wann der halbe Satz oder null gilt
24.09.2026 · Quelle: Wko
Darf ein Dienstwagen privat genutzt werden, ist das ein geldwerter Vorteil, der als Sachbezug zu versteuern ist. Der Satz liegt bei 2 Prozent der Anschaffungskosten, sinkt bei schadstoffarmen Fahrzeugen und entfällt bei reinen Elektroautos ganz.
Kann ein Arbeitnehmer ein firmeneigenes Kraftfahrzeug auch für Privatfahrten nutzen, liegt darin ein geldwerter Vorteil. Dieser ist als Sachbezug dem steuerpflichtigen Entgelt hinzuzurechnen und erhöht die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherung. Der allgemeine Sachbezugswert beträgt 2 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten pro Monat, höchstens jedoch 960 Euro. Zu den Anschaffungskosten zählen auch die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe. Der Sachbezug wird also auf Basis des Bruttopreises des Fahrzeugs ermittelt.
Für schadstoffarme Fahrzeuge gilt ein reduzierter Satz. Liegt der CO2-Emissionswert im Jahr der Erstzulassung unter dem jeweils maßgeblichen Grenzwert, beträgt der Sachbezug nur 1,5 Prozent der Anschaffungskosten, maximal 720 Euro monatlich. Der Grenzwert wird jährlich abgesenkt, sodass immer strengere Anforderungen gelten. Das Jahr der Erstzulassung ist dabei entscheidend, weil der einmal ermittelte Satz grundsätzlich bestehen bleibt. Für die richtige Einstufung muss der CO2-Wert des konkreten Fahrzeugs bekannt sein.
Wird das Fahrzeug nachweislich nur wenig privat genutzt, ist der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Das gilt, wenn im Jahresdurchschnitt höchstens 500 Kilometer pro Monat beziehungsweise 6.000 Kilometer pro Jahr privat gefahren werden. Der Sachbezug beträgt dann 1 Prozent, maximal 480 Euro, beziehungsweise 0,75 Prozent, maximal 360 Euro. Der Nachweis der geringen Privatnutzung erfolgt in der Regel über ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Fehlt ein solcher Nachweis, kann die Finanzverwaltung den vollen Satz ansetzen.
Für reine Elektrofahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von null ist kein Sachbezug anzusetzen. Dasselbe gilt für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, die ein solches Fahrzeug privat nutzen. Damit soll die Nutzung emissionsfreier Dienstfahrzeuge steuerlich begünstigt werden. Diese Begünstigung macht Elektro-Dienstwagen für Arbeitgeber und Beschäftigte besonders attraktiv. Für die genauen Grenzwerte und Beträge ist stets die aktuelle Sachbezugswerteverordnung maßgeblich.
Kostenbeiträge des Arbeitnehmers mindern den steuerpflichtigen Sachbezug. Zahlt der Beschäftigte etwa einen monatlichen Betrag für die Privatnutzung oder einen einmaligen Zuschuss zu den Anschaffungskosten, wird dieser nach den Regeln der Verordnung berücksichtigt. Dadurch sinkt der zu versteuernde Vorteil entsprechend. Für die Lohnverrechnung ist es daher wichtig, solche Beiträge korrekt zu erfassen und zuzuordnen. Andernfalls wird der Sachbezug zu hoch angesetzt.
Für die Lohnverrechnung ist insgesamt eine saubere Dokumentation entscheidend. Benötigt werden die Anschaffungskosten des Fahrzeugs, der maßgebliche CO2-Wert, ein allfälliges Fahrtenbuch und etwaige Kostenbeiträge des Arbeitnehmers. Fehler bei der Einstufung – etwa ein falscher Satz oder ein nicht anerkannter Nachweis der geringen Privatnutzung – wirken sich unmittelbar auf Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge aus. Weil die Werte regelmäßig angepasst werden, sollte die aktuelle Sachbezugswerteverordnung herangezogen werden. So lässt sich der korrekte Sachbezug rechtssicher ermitteln.
Der KFZ-Sachbezug ist in der Lohnverrechnung ein häufiger und zugleich fehleranfälliger Punkt, weil er von mehreren Parametern abhängt: den Anschaffungskosten, dem CO2-Emissionswert und dem Ausmaß der Privatnutzung. Schon die falsche Einstufung eines Fahrzeugs kann über Jahre zu einer zu hohen oder zu niedrigen Besteuerung führen.
Mit der zunehmenden Elektromobilität hat die Null-Bewertung für reine Elektrofahrzeuge erheblich an Bedeutung gewonnen. Sie macht Elektro-Dienstwagen für Arbeitgeber und Beschäftigte steuerlich besonders attraktiv. Allerdings ist auch hier die korrekte Erfassung der Fahrzeugdaten wichtig, um die Begünstigung sauber zu begründen.
Wer den halben Sachbezug wegen geringer Privatnutzung in Anspruch nimmt, trägt die Nachweislast. In der Regel geschieht dies über ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch, das dienstliche und private Fahrten klar trennt. Fehlt ein geeigneter Nachweis, kann die Finanzverwaltung den vollen Satz ansetzen, was für den Arbeitnehmer eine deutlich höhere Belastung bedeutet.
Weil die Sachbezugswerteverordnung und die maßgeblichen CO2-Grenzwerte regelmäßig angepasst werden, sollte die Lohnverrechnung stets die aktuellen Werte heranziehen. Fahrzeugstammdaten, Fahrtenbuch und etwaige Kostenbeiträge des Arbeitnehmers sind so zu dokumentieren, dass die Höhe des Sachbezugs jederzeit nachvollziehbar ist.
Der Sachbezug wirkt sich nicht nur auf die Lohnsteuer, sondern auch auf die Sozialversicherungsbeiträge aus, weil er die Beitragsgrundlage erhöht. Für Arbeitnehmer bedeutet ein Dienstwagen mit Privatnutzung daher zwar einen geldwerten Vorteil, aber auch eine höhere monatliche Abgabenbelastung. Diese Zusammenhänge sollten vor der Überlassung eines Firmenwagens offen kommuniziert werden.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Wko).