Kollektivvertragliche Einstufung: Verwendungs- und Beschäftigungsgruppen
20.01.2026 · Quelle: WKO
Wie viel jemandem laut Kollektivvertrag zusteht, entscheidet sich erst durch die richtige Einstufung in eine Verwendungs- oder Beschäftigungsgruppe. Sie verbindet Tätigkeit und Berufserfahrung mit einem konkreten Mindestsatz.
Kollektivverträge ordnen Tätigkeiten in Gruppen ein, die je nach Branche Verwendungsgruppen, Beschäftigungsgruppen oder Lohngruppen heißen. Jede Gruppe steht für ein bestimmtes Anforderungs- und Verantwortungsniveau und ist mit einem eigenen Mindestlohn beziehungsweise Mindestgehalt hinterlegt. Innerhalb der Gruppen gibt es meist zusätzliche Gehaltsstufen, die mit der Dauer der Berufserfahrung steigen.
Maßgeblich für die Einstufung ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht die Berufsbezeichnung oder die formale Ausbildung. Wer überwiegend höherwertige Aufgaben übernimmt, ist entsprechend höher einzustufen – unabhängig davon, was im Arbeitsvertrag steht. Verrichtet jemand Tätigkeiten mehrerer Gruppen, ist regelmäßig die höherwertige Tätigkeit ausschlaggebend.
Ein anschauliches Beispiel liefert das modernisierte Gehaltssystem im Handel: Es sieht acht Beschäftigungsgruppen von A bis H vor. Jede Gruppe ist nach einheitlichen Bewertungskriterien aufgebaut – etwa selbständiges Arbeiten, Verantwortung und Qualifikationserfordernisse. Sogenannte Referenzfunktionen im Anhang des Kollektivvertrags dienen als Orientierung, in welche Gruppe eine konkrete Tätigkeit fällt.
Eine wichtige Rolle spielen anrechenbare Vordienstzeiten: Frühere einschlägige Beschäftigungen können dazu führen, dass eine höhere Gehaltsstufe innerhalb der Gruppe gilt. Eine fehlerhafte oder zu niedrige Einstufung führt schnell zu Unterentlohnung – mit Nachzahlungspflicht und möglichem Verwaltungsstrafverfahren.
Für Betriebe empfiehlt sich daher, die ausgeübten Tätigkeiten genau zu dokumentieren und regelmäßig zu prüfen, ob die Einstufung noch passt – etwa nach einer Aufgabenerweiterung. Eine differenzierte Erfassung von Projekt- und Tätigkeitszeiten kann helfen, das tatsächliche Aufgabenprofil nachvollziehbar abzubilden. Die Beispielangaben beziehen sich auf den Stand 2026.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (WKO).