Konkurrenzklausel in Österreich: Grenzen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
29.01.2026 · Quelle: Arbeiterkammer
Eine Konkurrenzklausel verpflichtet Beschäftigte, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine bestimmte Zeit lang nicht für die Konkurrenz tätig zu sein. Das Gesetz setzt dieser Beschränkung allerdings enge Grenzen.
Die Konkurrenzklausel ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und im Angestelltengesetz geregelt. Sie soll den Arbeitgeber davor schützen, dass ehemalige Mitarbeitende erworbenes Wissen, Kundenkontakte oder Geschäftsgeheimnisse unmittelbar bei einem Wettbewerber einsetzen. Zugleich greift sie tief in die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Betroffenen ein, weil sie deren berufliche Möglichkeiten einschränkt. Wegen dieses Spannungsverhältnisses ist die Klausel an strenge Voraussetzungen gebunden und nur in engen Grenzen wirksam.
Damit eine Klausel überhaupt wirksam ist, muss sie schriftlich vereinbart sein. Sie gilt zudem nur für Angestellte und nicht für Personen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch minderjährig waren. Eine bloß mündliche Abrede entfaltet keine Bindung. Auch eine nachträglich einseitig eingeführte Beschränkung ohne Zustimmung der beschäftigten Person ist unwirksam, sodass der Arbeitgeber auf eine klare, dokumentierte Vereinbarung angewiesen ist, um sich später darauf berufen zu können.
Eine zentrale Schranke ist die Entgeltgrenze. Eine Konkurrenzklausel bindet nur dann, wenn das Entgelt der beschäftigten Person eine gesetzlich festgelegte Mindesthöhe übersteigt. Liegt der Verdienst darunter, ist die Klausel unwirksam. Damit sollen gerade geringer verdienende Beschäftigte vor übermäßigen Beschränkungen ihrer Erwerbsmöglichkeiten geschützt werden. Die Grenze stellt sicher, dass nur Personen gebunden werden, deren Position für den Arbeitgeber tatsächlich von erheblicher wettbewerblicher Bedeutung ist.
Die Klausel ist außerdem zeitlich begrenzt und darf höchstens ein Jahr ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses gelten. Inhaltlich muss sie sich auf den Geschäftszweig des bisherigen Arbeitgebers beziehen und darf das berufliche Fortkommen nicht unbillig erschweren. Eine zu weit gefasste Klausel, die etwa fremde Branchen oder das gesamte Bundesgebiet ohne sachlichen Bezug erfasst, kann ganz oder teilweise unwirksam sein und bietet dem Arbeitgeber dann keinen verlässlichen Schutz.
Wichtig ist die Abhängigkeit von der Art der Beendigung. Kündigt der Arbeitgeber ohne Verschulden der beschäftigten Person oder gibt er durch sein eigenes Verhalten Anlass zu einem berechtigten vorzeitigen Austritt, kann er sich regelmäßig nicht auf die Klausel berufen. Sie entfaltet dann keine Bindungswirkung. Damit wird verhindert, dass ein Arbeitgeber die Beschäftigten zunächst selbst entlässt und sie anschließend dennoch an einem beruflichen Neuanfang hindert.
Häufig wird die Einhaltung der Klausel durch eine Konventionalstrafe abgesichert. Auch diese ist begrenzt: Die Höhe der Vertragsstrafe ist gesetzlich gedeckelt und kann von den Gerichten zusätzlich gemäßigt werden, wenn sie im Einzelfall unverhältnismäßig erscheint. Ein über die Strafe hinausgehender Schaden ist nur eingeschränkt geltend zu machen. Diese Begrenzungen verhindern, dass eine überzogene Vertragsstrafe die berufliche Mobilität faktisch unmöglich macht.
In der Praxis sind viele Konkurrenzklauseln zu weit oder unklar formuliert und halten einer gerichtlichen Prüfung nicht stand. Wer eine solche Klausel unterschrieben hat, sollte vor einem Jobwechsel prüfen lassen, ob sie tatsächlich bindet und welche Reichweite ihr realistisch zukommt. Häufig erweist sich, dass die Klausel wegen einer fehlenden Voraussetzung unwirksam ist oder deutlich enger auszulegen ist, als ihr Wortlaut zunächst vermuten lässt.
Da die Wirksamkeit von mehreren Voraussetzungen gleichzeitig abhängt, empfiehlt sich stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung. Die Arbeiterkammer informiert über Entgeltgrenze, Höchstdauer und die Grenzen zulässiger Konventionalstrafen. Eine fundierte Einschätzung schützt sowohl vor unnötiger Zurückhaltung bei einem Wechsel als auch vor dem Risiko, gegen eine tatsächlich wirksame Klausel zu verstoßen und eine Vertragsstrafe auszulösen.
Redaktioneller Überblick zu „Konkurrenzklausel in Österreich: Grenzen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).