Konkurrenzklausel in Österreich: Grenzen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
29.01.2026 · Quelle: Arbeiterkammer
Eine Konkurrenzklausel verpflichtet Beschäftigte, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine bestimmte Zeit lang nicht für die Konkurrenz tätig zu sein. Das Gesetz setzt dieser Beschränkung enge Grenzen.
Mit einer Konkurrenzklausel verpflichtet sich die beschäftigte Person, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine begrenzte Zeit nicht im Geschäftszweig des früheren Arbeitgebers tätig zu werden. Eine solche Beschränkung greift in die freie Berufswahl ein und ist deshalb nur unter strengen Voraussetzungen wirksam.
Die Dauer der Beschränkung ist begrenzt und darf höchstens ein Jahr nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses umfassen. Außerdem muss die Klausel ausdrücklich und in der Regel schriftlich vereinbart sein. Eine bloß allgemein gehaltene oder zu weit gefasste Vereinbarung ist häufig unwirksam.
Für nach dem 28. Dezember 2015 abgeschlossene Vereinbarungen gilt eine Entgeltgrenze: Die Konkurrenzklausel ist nur dann gültig, wenn das monatliche Bruttoentgelt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen jährlich angepassten Schwellenwert übersteigt. Liegt das Entgelt darunter, ist die Klausel unwirksam und entfaltet keine bindende Wirkung.
Die Wirksamkeit hängt zudem davon ab, wie das Arbeitsverhältnis endet. Geht die Beendigung vom Arbeitgeber aus, ohne dass die beschäftigte Person dafür einen Grund gesetzt hat, kann sich der Arbeitgeber in vielen Fällen nicht auf die Konkurrenzklausel berufen.
Wegen dieser zahlreichen Voraussetzungen lohnt es sich, eine vereinbarte Konkurrenzklausel vor einem Stellenwechsel genau zu prüfen. Oft ist die Klausel aus formalen oder inhaltlichen Gründen nicht durchsetzbar. Eine Beratung durch die zuständige Interessenvertretung schafft Sicherheit, bevor eine neue Tätigkeit aufgenommen wird.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).