Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag: Wann eine Vertragsstrafe in Österreich zulässig ist und wie Gerichte sie mäßigen
20.08.2026 · Quelle: Arbeiterkammer
Mit einer Konventionalstrafe verpflichten sich Arbeitnehmer, bei Verletzung bestimmter Vertragspflichten einen festen Geldbetrag zu zahlen. Sie ist grundsätzlich zulässig, kann aber vom Gericht nachträglich herabgesetzt werden – und steht in der Praxis häufig im Zusammenhang mit der Konkurrenzklausel.
Eine Vertrags- oder Konventionalstrafe ist die Zusicherung, bei der Verletzung einer vertraglichen Pflicht eine im Voraus festgelegte Geldsumme zu zahlen. Häufig bewegt sich diese Summe in der Höhe mehrerer Monatsentgelte. Ihr Vorteil für den Arbeitgeber liegt darin, dass sie ohne Nachweis eines konkreten Schadens geltend gemacht werden kann. Im Gegenzug schließt die Vereinbarung einer Konventionalstrafe in der Regel weitergehende Schadenersatzansprüche aus. Sie ersetzt also den aufwendigen Schadensnachweis durch einen pauschalen Betrag.
Besonders häufig wird die Konventionalstrafe mit einer Konkurrenzklausel verknüpft, also für den Fall, dass der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden gegen ein vereinbartes Konkurrenzverbot verstößt. In diesem Zusammenhang gelten die einschränkenden Voraussetzungen der Konkurrenzklausel. Sie wirkt höchstens ein Jahr nach Vertragsende, und der Arbeitnehmer darf bei Abschluss nicht minderjährig gewesen sein. Zudem darf die Beschränkung keinem faktischen Berufsverbot gleichkommen und muss sich auf den Geschäftszweig des Arbeitgebers beziehen.
Für die Wirksamkeit einer Konkurrenzklausel ist außerdem eine Entgelt-Mindestgrenze zu beachten, ab der sie überhaupt vereinbart werden kann. Diese Grenze orientiert sich an der Höchstbeitragsgrundlage und wird jährlich angepasst. Liegt das Entgelt darunter, ist die Konkurrenzklausel – und damit die daran geknüpfte Konventionalstrafe – unwirksam. Diese Schwelle soll verhindern, dass gerade gering verdienende Arbeitnehmer durch solche Klauseln übermäßig gebunden werden. Arbeitgeber müssen die aktuelle Grenze daher genau prüfen.
Zentral ist das richterliche Mäßigungsrecht. Konventionalstrafen können im Streitfall vom Gericht nachträglich herabgesetzt werden, wenn sie im Verhältnis zur tatsächlichen Pflichtverletzung übermäßig hoch sind. Der vereinbarte Betrag ist also keine Garantie. Das Gericht prüft die Angemessenheit im Einzelfall und berücksichtigt dabei unter anderem das Verschulden und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers. Eine überzogene Strafe wird so auf ein angemessenes Maß reduziert.
Weil Konventionalstrafen zu den potenziell nachteiligen Klauseln in Arbeitsverträgen zählen, empfiehlt die Arbeiterkammer, solche Vereinbarungen vor der Unterschrift genau zu prüfen. Unklare oder überzogene Klauseln können im Nachhinein zu langwierigen Auseinandersetzungen führen. Arbeitnehmer sollten sich im Zweifel beraten lassen, bevor sie eine solche Verpflichtung eingehen. Denn auch wenn eine Mäßigung möglich ist, trägt der Arbeitnehmer zunächst das Risiko eines Rechtsstreits.
Für Arbeitgeber ist wichtig, die Strafe klar und verhältnismäßig zu formulieren und den Anlassfall – etwa einen Verstoß gegen Geheimhaltungs- oder Konkurrenzpflichten – eindeutig zu definieren. Eine zu hoch angesetzte Strafe läuft Gefahr, vom Gericht gemäßigt zu werden, und eine unklar formulierte Klausel ist schwer durchsetzbar. Eine saubere Dokumentation des tatsächlichen Verhaltens erleichtert im Streitfall die Durchsetzung oder Abwehr der Forderung. Insgesamt ist die Konventionalstrafe ein zweischneidiges Instrument, das sorgfältig gestaltet werden muss.
In der Praxis finden sich Konventionalstrafen am häufigsten in Verträgen mit Fach- und Führungskräften sowie in Bereichen, in denen der Schutz von Kundenbeziehungen, Betriebsgeheimnissen oder Ausbildungsinvestitionen eine Rolle spielt. Gerade weil die Strafe ohne Schadensnachweis fällig wird, ist ihre genaue Ausgestaltung für beide Seiten von erheblicher Bedeutung.
Für Arbeitnehmer ist wichtig zu wissen, dass eine Konventionalstrafe nicht automatisch in voller Höhe geschuldet ist. Das Gericht prüft im Streitfall die Angemessenheit und kann die Strafe erheblich reduzieren, wenn sie außer Verhältnis zur tatsächlichen Pflichtverletzung steht. Dennoch sollte man eine solche Klausel vor der Unterschrift genau prüfen und im Zweifel rechtlichen Rat einholen.
Die Verknüpfung mit einer Konkurrenzklausel ist der wichtigste Anwendungsfall. Hier hängt die Wirksamkeit der Strafe davon ab, ob die Konkurrenzklausel selbst gültig ist. Ist sie etwa wegen eines zu niedrigen Entgelts, einer unzulässigen Dauer oder eines faktischen Berufsverbots unwirksam, kann auch die daran geknüpfte Konventionalstrafe nicht durchgesetzt werden.
Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, die Strafe klar, verhältnismäßig und an einen eindeutig beschriebenen Anlassfall gebunden zu formulieren. Eine überzogene oder unklare Klausel ist im Ergebnis oft wertlos, weil sie gemäßigt wird oder nicht durchsetzbar ist. Eine saubere Dokumentation des tatsächlichen Verhaltens erleichtert im Streitfall die Beurteilung des Pflichtverstoßes.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).