Krank in den Ferien: Wann Ferientage nachgewährt werden (Schweiz)
21.08.2025 · Quelle: SECO
Wird jemand während der Ferien krank, gehen die betroffenen Ferientage nicht automatisch verloren. Entscheidend ist, ob die Krankheit den Erholungszweck der Ferien tatsächlich verhindert hat – die sogenannte Ferienunfähigkeit.
Ferien dienen der Erholung. Wer während der Ferien erkrankt oder verunfallt und dadurch den Erholungszweck nicht erreichen kann, hat unter Umständen Anspruch darauf, die betroffenen Tage später nachzubeziehen. Voraussetzung ist der Nachweis der Ferienunfähigkeit.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Ferienunfähigkeit. Ein gewöhnliches Arztzeugnis bestätigt meist nur, dass jemand nicht arbeiten kann – nicht zwingend, dass die Erholung verunmöglicht wurde. Ferienunfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung etwa vor, wenn Bettlägerigkeit, Behandlungen oder wiederholte Arztbesuche notwendig sind.
Die betroffene Person muss den Arbeitgeber – wenn möglich – sofort informieren und ein Arztzeugnis vorlegen. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Krankheit bereits am ersten betroffenen Ferientag gemeldet und ärztlich dokumentiert wird.
Nur die nachweislich krankheitsbedingt verlorenen Tage werden nachgewährt; die übrige Ferienzeit gilt als bezogen. Eine leichte Erkältung, die einen Strandaufenthalt kaum beeinträchtigt, begründet daher in der Regel keinen Anspruch auf Nachgewährung.
Für Betriebe lohnt sich eine klare Regelung zur sofortigen Meldung und zum Nachweis. Eine digitale Ferien- und Absenzerfassung dokumentiert nachvollziehbar, welche Tage bezogen, welche krankheitsbedingt unterbrochen und welche nachzugewähren sind.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).