Krank in den Ferien: Wann Ferientage nachgewährt werden (Schweiz)
21.08.2025 · Quelle: SECO
Wird jemand während der Ferien krank, gehen die betroffenen Tage nicht automatisch verloren. Entscheidend ist, ob die Krankheit den Erholungszweck der Ferien tatsächlich verhindert hat, die sogenannte Ferienunfähigkeit.
Ferien dienen der Erholung. Wird dieser Zweck durch eine Krankheit vereitelt, gelten die betroffenen Tage nach der Praxis nicht als bezogene Ferien und sind nachzugewähren. Massgebend ist nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung, sondern eine eigentliche Ferienunfähigkeit, bei der die erkrankte Person nicht in der Lage ist, sich zu erholen.
Die Beurteilung erfolgt anhand des konkreten Falls. Eine leichte Erkältung, die die Erholung nicht ernsthaft beeinträchtigt, führt in der Regel nicht zur Nachgewährung. Eine Krankheit hingegen, die Bettlägerigkeit, Spitalaufenthalt oder erhebliche Einschränkungen mit sich bringt, kann den Erholungszweck so weit vereiteln, dass die betroffenen Tage gutzuschreiben sind.
Wer Ferientage nachgewährt haben will, muss die Ferienunfähigkeit beweisen. In der Praxis verlangt dies ein Arztzeugnis, das nicht nur die Arbeitsunfähigkeit, sondern gerade die Erholungsunfähigkeit ausweist. Ein bloßes Standardzeugnis genügt häufig nicht; sinnvoll ist eine Bescheinigung, die auf die fehlende Erholungsmöglichkeit Bezug nimmt.
Wichtig sind die Meldepflichten. Die erkrankte Person muss den Arbeitgeber unverzüglich über die Erkrankung informieren, auch wenn sie sich im Ausland oder an einem Ferienort befindet. Eine verspätete oder unterlassene Meldung erschwert den Nachweis und kann dazu führen, dass die Tage als bezogene Ferien gelten. Betriebe sollten die Meldewege klar regeln.
Die nachzugewährenden Tage werden nicht einfach an die laufenden Ferien angehängt. Die erkrankte Person muss die Arbeit nach Ferienende wieder aufnehmen, sobald sie arbeitsfähig ist; die gutgeschriebenen Tage werden später, in Absprache mit dem Arbeitgeber, neu bezogen. Eine eigenmächtige Verlängerung des Ferienaufenthalts ist nicht zulässig.
Parallel zur Frage der Ferien gilt die Lohnfortzahlung bei Krankheit nach Art. 324a OR. Während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit besteht der Lohnanspruch im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglichen Regelung; die betroffenen Tage zählen aber nicht als Ferienbezug. Lohnfortzahlung und Ferienanspruch sind also getrennt zu betrachten.
Für die korrekte Verwaltung müssen geplante Ferien, gemeldete Krankheitstage und Arztzeugnisse einander zugeordnet werden. Nur so lässt sich nachvollziehen, welche Ferientage durch Krankheit verbraucht wurden und welche dem Ferienkonto wieder gutzuschreiben sind. Ohne saubere Dokumentation entstehen schnell Differenzen im Ferienanspruch.
An die Beweisführung werden erhöhte Anforderungen gestellt, gerade wenn die Erkrankung im Ausland eintritt. Ein im Ferienland ausgestelltes Zeugnis kann verlangt werden; pauschale oder nachträglich beschaffte Bestätigungen genügen oft nicht. Je konkreter das Zeugnis die Erholungsunfähigkeit beschreibt, desto eher werden die Tage gutgeschrieben. Bloße Unannehmlichkeiten, die den Erholungswert nicht ernsthaft schmälern, reichen für eine Nachgewährung dagegen regelmäßig nicht aus.
Empfehlenswert ist eine schriftliche Regelung im Personalreglement, die Meldepflichten, erforderliche Nachweise und das Vorgehen bei Erkrankung während der Ferien festhält. Eine einheitliche Handhabung sorgt für Gleichbehandlung, erleichtert die Beurteilung der Ferienunfähigkeit und verhindert Streit über das Ferienkonto.
Redaktioneller Überblick zu „Krank in den Ferien: Wann Ferientage nachgewährt werden (Schweiz)“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).