Krank in den Ferien: wann Ferientage nachgewährt werden
18.07.2024 · Quelle: ch.ch
Wer während der Ferien erkrankt, verliert die betroffenen Tage nicht automatisch – entscheidend ist der gestörte Erholungszweck.
Ferien dienen der Erholung. Erkrankt eine angestellte Person während der Ferien so schwer, dass der Erholungszweck nicht erreicht werden kann, gelten diese Tage nicht als bezogene Ferien. Sie werden gutgeschrieben und können später nachbezogen werden. Massgebend ist also nicht jede leichte Unpässlichkeit, sondern eine echte, die Erholung verhindernde Arbeits- oder Erholungsunfähigkeit.
Die Beweislast für die Erkrankung liegt bei der angestellten Person. In der Praxis wird üblicherweise ein ärztliches Zeugnis verlangt, das die Krankheit und ihre Dauer während der Ferien belegt. Ein bloss behaupteter Schnupfen ohne Nachweis genügt nicht; je länger die Beeinträchtigung, desto wichtiger ist die zeitnahe ärztliche Dokumentation.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erholungsunfähigkeit. Nicht jede Krankheit, die das Arbeiten verunmöglicht, verhindert auch die Erholung. Erst wenn die Krankheit die typische Erholung in den Ferien spürbar beeinträchtigt, ist eine Nachgewährung gerechtfertigt. Dies ist im Einzelfall zu beurteilen.
Zeichnet sich vor Ferienbeginn ab, dass die Person krankheitsbedingt nicht erholen kann, lässt sich der Bezug verschieben. Auch hier gilt der Erholungszweck als Leitgedanke: Ferien, die ohnehin keine Erholung bringen können, dürfen nicht aufgezwungen werden. Die Verschiebung ist mit dem Arbeitgeber abzustimmen.
Eine saubere Trennung von Ferien- und Krankheitstagen in der Absenzerfassung ist hier entscheidend. Wird ein Arztzeugnis für Ferientage erfasst, lassen sich die betroffenen Tage zurück auf das Ferienkonto buchen – nachvollziehbar dokumentiert und ohne Streit über verlorene Ferien.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).