Krank in den Ferien: wann Ferientage nachgewährt werden
18.07.2024 · Quelle: ch.ch
Wer während der Ferien erkrankt, verliert die betroffenen Tage nicht automatisch. Entscheidend ist, ob der Erholungszweck der Ferien durch die Krankheit tatsächlich vereitelt wurde.
Ferien dienen nach schweizerischem Arbeitsrecht der Erholung. Diesem Zweck liegt der gesamte Ferienanspruch nach Art. 329a ff. OR zugrunde. Kann sich eine Person wegen Krankheit oder Unfall nicht erholen, fehlt es am Erholungswert – und genau hier setzt die Nachgewährung an. Tage, an denen jemand ernsthaft arbeitsunfähig ist, gelten dann nicht als bezogene Ferientage.
Massgebend ist nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung, sondern eine Erkrankung, die den Erholungszweck wirklich stört. Eine leichte Erkältung, die das Ausruhen nicht ernsthaft behindert, führt in der Regel nicht zur Nachgewährung. Eine echte Arbeitsunfähigkeit hingegen, etwa mit Bettlägerigkeit oder einem Spitalaufenthalt, vereitelt die Erholung und begründet einen Anspruch auf Ersatz der betroffenen Tage.
Der Nachweis liegt bei der erkrankten Person. Sie muss die Arbeitsunfähigkeit belegen, üblicherweise durch ein Arztzeugnis. Bei Erkrankung im Ausland empfiehlt sich ein aussagekräftiges ärztliches Attest, das Diagnose oder zumindest die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer ausweist. Ohne tauglichen Nachweis gelten die Tage grundsätzlich als bezogen.
Auch während der Ferien bestehen die üblichen Pflichten bei Arbeitsunfähigkeit: Die erkrankte Person muss den Arbeitgeber unverzüglich informieren und sich um die Beweissicherung kümmern. Wer die Krankheit erst nach der Rückkehr meldet und kein Zeugnis vorweisen kann, riskiert, dass die Nachgewährung verweigert wird.
Liegen die Voraussetzungen vor, werden die nachweislich kranken Tage dem Ferienguthaben wieder gutgeschrieben. Die Ferien können später nachbezogen werden. Ein eigenmächtiges Verlängern der Ferien um die Krankheitstage ist jedoch nicht zulässig; der neue Bezugszeitpunkt ist mit dem Arbeitgeber abzustimmen.
Zu beachten ist die Abgrenzung zur Lohnfortzahlung: Während der nachgewiesenen Krankheit greift unter den Voraussetzungen von Art. 324a OR die Lohnfortzahlung bei Krankheit, nicht der Ferienlohn. Die Tage zählen als Krankheitstage und können je nach Konstellation auf eine bestehende Krankentaggeldversicherung angerechnet werden.
Ein typischer Praxisfall: Eine Mitarbeiterin wird in der zweiten Ferienwoche mit hohem Fieber bettlägerig und lässt sich am Ferienort ärztlich behandeln. Legt sie nach der Rückkehr ein Arztzeugnis über vier Tage Arbeitsunfähigkeit vor, werden diese vier Tage dem Ferienkonto gutgeschrieben und gelten als Krankheit.
Für Betriebe ist eine saubere Erfassung wichtig, denn sie trennt erholte Ferientage von krankheitsbedingten Ausfällen. Eine lückenlose Dokumentation von Meldung, Zeugnis und korrigiertem Saldo verhindert spätere Unstimmigkeiten und stellt sicher, dass der Erholungsanspruch tatsächlich gewahrt bleibt.
Abzugrenzen ist die Erkrankung von blossen Unannehmlichkeiten am Ferienort, etwa schlechtem Wetter, einem verspäteten Flug oder einer abgesagten Buchung. Solche Ereignisse betreffen das allgemeine Lebensrisiko und führen nicht zur Nachgewährung, da keine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Anders verhält es sich, wenn die erkrankte Person auch nach der Genesung noch in der Erholung beeinträchtigt bleibt; massgebend ist allein die nachgewiesene Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Ebenso gilt: Erkrankt jemand bereits vor Ferienantritt, werden die geplanten Ferien in der Regel gar nicht erst angetreten und verschoben. Eine frühzeitige, klare Kommunikation zwischen Mitarbeitenden und Vorgesetzten verhindert in all diesen Konstellationen spätere Auseinandersetzungen über den Ferienstatus.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).