Krankengeld 2027: Diese Kürzung wurde gestrichen, aber diese Verschärfungen kommen wirklich
11.08.2026 · Quelle: Gegen-hartz
Zunächst drohte eine allgemeine Absenkung des Krankengeldes – diese Kürzung ist nun vom Tisch. Das am 29. Juli 2026 verkündete GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt ab 2027 dennoch eine ganze Reihe von Verschärfungen, die vor allem Erkrankte nach Vertragsende, Selbstständige und Rentennahe treffen.
In der Diskussion um die Stabilisierung der Krankenkassenfinanzen war zeitweise eine generelle Kürzung des Krankengeldes im Gespräch. Diese Befürchtung hat sich nicht bestätigt. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (Fundstelle 2026 I Nr. 228), enthält keine allgemeine Absenkung. Für die große Mehrheit der Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis während der Krankheit fortbesteht, ändert sich an der Berechnung des Krankengeldes nichts: Es beträgt weiterhin 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoentgelts. Diese sogenannte 70/90-Regel bleibt der Maßstab.
Die eigentlichen Änderungen setzen an anderen Stellen an, und sie sind in der Summe durchaus einschneidend. Die wichtigste betrifft das Krankengeld nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Bisher wurde das Krankengeld auch dann nach der 70/90-Regel berechnet, wenn das Arbeitsverhältnis während der laufenden Arbeitsunfähigkeit endete. Künftig gilt für diese Konstellation ein neuer § 47 Absatz 2a SGB V. Danach sinkt das Krankengeld ab dem 1. Januar 2027 auf 60 Prozent des Nettoentgelts. Ist ein zu berücksichtigendes Kind vorhanden, erhöht sich der Satz auf 67 Prozent. Betroffen sind damit Menschen, die etwa nach einer Kündigung oder dem Auslaufen eines befristeten Vertrags weiterhin arbeitsunfähig sind und deren Krankengeldbezug in die Zeit nach dem Vertragsende hineinreicht. Für sie kann die Leistung spürbar niedriger ausfallen als bisher.
Eine zweite Änderung betrifft die Mitwirkung der Versicherten bei der Rehabilitation. Wenn die Krankenkasse einen Reha-Antrag für sinnvoll hält, kann sie die Versicherten auffordern, einen solchen Antrag zu stellen. Die Frist dafür wird von bisher zehn Wochen auf vier Wochen verkürzt. Versicherte müssen also deutlich schneller handeln; andernfalls drohen Nachteile beim Leistungsbezug. Diese Verkürzung zielt darauf, den Übergang von der Akutbehandlung in die Rehabilitation zu beschleunigen und lange Krankengeldphasen zu vermeiden.
Drittens wird das Verhältnis von Krankengeld und Rente neu justiert. Bezieht eine Versicherte oder ein Versicherter eine Teilrente, die mehr als zwei Drittel der jeweiligen Vollrente ausmacht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld. Damit soll eine doppelte Absicherung über Rente und Krankengeld in bestimmten Konstellationen ausgeschlossen werden.
Viertens kann für bestimmte Versicherte ab 2027 eine Wartezeit eingeführt werden. Nach einer entsprechenden Wahlerklärung gilt dann eine dreimonatige Wartezeit, bevor ein Krankengeldanspruch entsteht. Diese Regelung zielt vor allem auf Selbstständige, die ihren Krankengeldanspruch freiwillig gestalten. Für sie verändert sich damit die Logik der Absicherung: Wer sich für bestimmte Tarifvarianten entscheidet, muss die Wartezeit einkalkulieren.
Ein fünfter Punkt betrifft den Kontakt zwischen Kasse und Versicherten. Krankenkassen dürfen Menschen im Krankengeldbezug künftig aktiv kontaktieren, etwa um über Beratungs- und Unterstützungsangebote oder über Möglichkeiten der Wiedereingliederung zu informieren. Diese Kontaktaufnahme ist jedoch an eine Bedingung geknüpft: Die Kasse muss die Versicherten über ein Widerspruchsrecht informieren. Wer nicht kontaktiert werden möchte, kann dem also widersprechen. Damit versucht der Gesetzgeber, einen Ausgleich zwischen aktiver Fallbegleitung und dem Schutz der Versicherten vor unerwünschter Ansprache zu schaffen.
Nicht übersehen werden sollte, was sich nicht oder erst später ändert. Die vielbeachtete Teilkrankschreibung, bei der Beschäftigte teilweise arbeiten und zugleich ein anteiliges Krankengeld beziehen könnten, ist zwar grundsätzlich vorgesehen, tritt aber erst zum 1. Januar 2028 in Kraft – also ein Jahr nach den übrigen Regelungen. Für 2027 bleibt es damit bei der klassischen Entweder-oder-Logik von voller Arbeitsunfähigkeit und voller Arbeitsfähigkeit. Ebenfalls unverändert bleibt die Höchstbezugsdauer: Krankengeld wird wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt (§ 48 SGB V). Tritt eine neue, andere Erkrankung hinzu, kann grundsätzlich ein neuer Anspruch entstehen – die 78-Wochen-Grenze ist also krankheitsbezogen und nicht als absolute Obergrenze je Person zu verstehen.
Für die betriebliche Praxis ergibt sich aus dem Gesetz kein unmittelbarer Handlungszwang bei laufenden, ungekündigten Arbeitsverhältnissen, da die Entgeltfortzahlung der ersten sechs Wochen unberührt bleibt. Relevant werden die Neuerungen vor allem in den Schnittstellenfällen: beim Übergang von der Entgeltfortzahlung ins Krankengeld, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Krankheit und bei der Beratung von Beschäftigten, die mit langen Erkrankungen und einem möglichen Rentenübergang konfrontiert sind. In all diesen Fällen hängt die korrekte Abwicklung von einer präzisen Dokumentation der Zeiten ab.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Gegen-hartz).