Krankengeld der ÖGK: Höhe, Anspruch und Dauer in Österreich
07.11.2025 · Quelle: ÖGK
Nach Ende der Entgeltfortzahlung springt das Krankengeld der Gesundheitskasse ein. Es beträgt zunächst 50 Prozent, ab dem 43. Tag 60 Prozent der Bemessungsgrundlage und ist zeitlich begrenzt.
Das Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und greift, wenn die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endet oder reduziert ist. Grundsätzlich besteht der Anspruch ab dem vierten Tag des Krankenstands. Solange der Arbeitgeber das volle Entgelt zahlt, ruht das Krankengeld oder wird nur ein Teil ausgezahlt.
Die Höhe richtet sich nach der Bemessungsgrundlage. In den ersten Wochen werden rund 50 Prozent geleistet, ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit erhöht sich der Satz auf etwa 60 Prozent. Damit fällt das Einkommen während eines längeren Krankenstands spürbar unter den Aktivbezug, was die Bedeutung der vorangehenden Entgeltfortzahlung unterstreicht.
Die Bezugsdauer ist begrenzt. Für pflichtversicherte Beschäftigte besteht der Anspruch grundsätzlich bis zu 26 Wochen, bei Erfüllung bestimmter Wartezeiten bis zu 52 Wochen für dieselbe Erkrankung. Über die Satzung der Kasse kann die Höchstdauer auf bis zu 78 Wochen ausgedehnt werden. Maßgeblich ist stets der konkrete Versicherungsverlauf.
Endet der Bezug, weil die Höchstdauer erreicht ist, spricht man von der Aussteuerung. Damit endet häufig auch die mit dem Krankengeld verbundene Versicherung. Ein neuer Anspruch für dieselbe Erkrankung kann erst entstehen, wenn die versicherte Person zwischenzeitlich für einen längeren Zeitraum wieder arbeitsfähig und versichert war.
Für Betriebe ist der Übergang von der Entgeltfortzahlung zum Krankengeld ein sensibler Punkt der Lohnverrechnung. Eine exakte Erfassung des Krankenstandsbeginns und der bereits verbrauchten Fortzahlungstage zeigt an, ab wann die Kasse eintritt. So lassen sich Über- oder Unterzahlungen vermeiden und der Wechsel der Leistungsträger sauber dokumentieren.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ÖGK).