Krankengeld nach Ablauf der Entgeltfortzahlung: Anspruch und Dauer nach § 44 SGB V
08.10.2024 · Quelle: Gesetze im Internet
Endet die sechswöchige Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, springt bei länger andauernder Krankheit das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse nach § 44 SGB V ein und sichert das Einkommen weiter ab. Für Beschäftigte wie Arbeitgeber ist es deshalb wichtig, den Übergang von der Lohnfortzahlung zum Krankengeld richtig einzuordnen.
§ 44 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) begründet den Anspruch auf Krankengeld. Versicherte erhalten Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung: Es soll den Ausfall des Arbeitseinkommens auffangen, wenn die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ausläuft.
Zeitlich knüpft das Krankengeld an die Entgeltfortzahlung an. Für die ersten sechs Wochen derselben krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz weiter. Dauert die Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus an, übernimmt anschließend die gesetzliche Krankenkasse mit dem Krankengeld die finanzielle Absicherung des Versicherten.
Voraussetzung ist eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch entsteht von dem Tag an, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Für den Fortbestand des Anspruchs ist es wichtig, dass die Arbeitsunfähigkeit lückenlos und rechtzeitig weiter ärztlich bescheinigt wird, damit keine Unterbrechung in der Feststellung entsteht.
Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach § 47 SGB V. Es beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Vom errechneten Betrag werden noch die Beiträge der Versicherten zu den weiteren Zweigen der Sozialversicherung abgezogen, sodass der Auszahlungsbetrag entsprechend geringer ausfällt.
Die Bezugsdauer ist begrenzt. Nach § 48 SGB V besteht der Anspruch wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von je drei Jahren, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Auf diese Höchstdauer wird die Zeit der Entgeltfortzahlung angerechnet, sodass sich die reine Krankengeldphase entsprechend verkürzt. Diese Blockfrist verhindert eine unbegrenzte Leistung.
Während des Krankengeldbezugs ruht das Arbeitsverhältnis im Wesentlichen, ohne dass es automatisch endet. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzu, verlängert dies die Bezugsdauer nicht. Bei einer neuen, von der ursprünglichen unabhängigen Erkrankung kann hingegen ein neuer Anspruch entstehen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für Arbeitgeber ist vor allem das Ende der Entgeltfortzahlung von Bedeutung, denn ab diesem Zeitpunkt entfällt die Lohnzahlungspflicht und die Krankenkasse übernimmt. Eine präzise Erfassung der Fehlzeiten und des Beginns der Arbeitsunfähigkeit hilft, den Sechs-Wochen-Zeitraum korrekt zu bestimmen und den Übergang zum Krankengeld nachvollziehbar zu dokumentieren.
Besondere Aufmerksamkeit verlangt die sogenannte Fortsetzungserkrankung. Beruht eine erneute Arbeitsunfähigkeit auf derselben Grunderkrankung, werden die Zeiten zusammengerechnet und auf die Höchstbezugsdauer angerechnet. Eine eigene, neue Sechs-Wochen-Entgeltfortzahlung entsteht in diesen Fällen nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa nach längeren beschwerdefreien Zeiträumen. Die korrekte Abgrenzung ist für die Lohnabrechnung wie für die Krankenkasse gleichermaßen bedeutsam.
Beschäftigte sollten zudem auf eine lückenlose Bescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit achten, da der Krankengeldanspruch an die fortlaufende ärztliche Feststellung gebunden ist. Entsteht hier eine Lücke, kann der Anspruch gefährdet sein. Durch die elektronische Übermittlung der Folgebescheinigungen ist dieser Ablauf einfacher geworden, gleichwohl bleibt es wichtig, rechtzeitig vor Ablauf der laufenden Bescheinigung erneut ärztlichen Rat einzuholen.
Redaktioneller Überblick zu „Krankengeld nach Ablauf der Entgeltfortzahlung: Anspruch und Dauer nach § 44 SGB V“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Gesetze im Internet).