Krankenstand bei geringfügiger Beschäftigung in Österreich
26.02.2026 · Quelle: Arbeiterkammer
Auch geringfügig Beschäftigte haben bei Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Krankengeld der Kasse gibt es jedoch nur bei freiwilliger Selbstversicherung.
Geringfügig Beschäftigte stehen im Krankheitsfall nicht ohne Schutz da. Wie andere Beschäftigte haben sie grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, gestaffelt nach der Dauer des Dienstverhältnisses. Die Erkrankung ist ebenso unverzüglich zu melden und auf Verlangen mit einer Bestätigung nachzuweisen.
Anders als bei vollversicherten Beschäftigten besteht bei rein geringfügiger Beschäftigung jedoch grundsätzlich keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Pflichtversichert ist man in diesem Fall nur in der Unfallversicherung. Das hat Folgen für die Leistungen, die nach dem Ende der Entgeltfortzahlung greifen.
Wer als geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigter auch Krankengeld absichern möchte, kann sich freiwillig in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern. Diese Selbstversicherung erfolgt gegen einen monatlichen Beitrag und eröffnet den Zugang zu Geldleistungen der Krankenversicherung, die ohne sie nicht zur Verfügung stünden.
Selbstversicherte erhalten im Krankenstand ein vergleichsweise niedriges Krankengeld, das sich an der Bemessung dieser Versicherung orientiert. Wie beim allgemeinen Krankengeld steigt der Prozentsatz nach einer gewissen Bezugsdauer. Wichtig ist, dass das Krankengeld bei der Gesundheitskasse beantragt werden muss und nicht automatisch ausgezahlt wird.
Für Betriebe mit geringfügig Beschäftigten ist eine korrekte Erfassung der Arbeits- und Krankenstandstage ebenso wichtig wie bei Vollzeitkräften. Sie bildet die Grundlage für die Entgeltfortzahlung und dokumentiert den Krankenstand. Eine klare Trennung der Beschäftigungsformen in der Zeiterfassung verhindert Verwechslungen bei der Abrechnung.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).