Krankenstand bei geringfügiger Beschäftigung in Österreich
26.02.2026 · Quelle: Arbeiterkammer
Auch geringfügig Beschäftigte haben bei Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Krankengeld der Krankenkasse gibt es jedoch nur bei freiwilliger Selbstversicherung.
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Entgelt die jährlich angepasste Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Trotz des geringen Stundenumfangs handelt es sich rechtlich um ein vollwertiges Arbeitsverhältnis mit den meisten arbeitsrechtlichen Ansprüchen, darunter Urlaub, Sonderzahlungen nach Kollektivvertrag und vor allem dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die geringe Entlohnung ändert an diesen grundlegenden Schutzrechten nichts.
Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung trifft den Arbeitgeber unabhängig vom Beschäftigungsausmaß. Erkrankt eine geringfügig beschäftigte Person, ist das Entgelt nach denselben gesetzlichen Regeln fortzuzahlen wie bei vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern. Die Dauer des Anspruchs richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit und steigt mit den Dienstjahren, die Höhe bemisst sich nach dem Ausfallsprinzip, also nach dem ohne Erkrankung erzielten Verdienst.
Da das Entgelt häufig auf einzelne Arbeitstage oder unregelmäßige Dienste verteilt ist, kommt es entscheidend auf die korrekte Ermittlung der ausgefallenen Arbeitszeit an. Fortzuzahlen ist jenes Entgelt, das die Person ohne Erkrankung an den konkret betroffenen Tagen verdient hätte. Gerade bei schwankenden Dienstplänen ist daher eine genaue und vollständige Arbeitszeiterfassung unverzichtbar, um die richtige Bemessungsgrundlage zu ermitteln und Streit zu vermeiden.
Der wesentliche Unterschied zur vollversicherten Beschäftigung liegt im Umfang des Sozialversicherungsschutzes. Geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich nur in der Unfallversicherung pflichtversichert. Sie haben aus der gesetzlichen Krankenversicherung daher keinen eigenen Anspruch auf Krankengeld, weil keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung besteht. Der Schutz bei längerer Erkrankung über die Entgeltfortzahlung hinaus ist somit eingeschränkt.
Wer dennoch einen umfassenderen Schutz wünscht, kann die freiwillige Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung abschließen. Gegen einen vergleichsweise moderaten monatlichen Beitrag erwirbt man damit Ansprüche, die jenen pflichtversicherter Personen ähneln, einschließlich Leistungen bei längerer Krankheit und Anwartschaften in der Pensionsversicherung. Diese Entscheidung trifft die beschäftigte Person eigenständig und sollte gut abgewogen werden.
Auch die Melde- und Nachweispflichten gelten für geringfügig Beschäftigte unverändert. Die Erkrankung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, und auf Verlangen ist eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Verletzt die beschäftigte Person diese Pflichten schuldhaft, kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der Säumnis ruhen oder verloren gehen, weshalb eine rechtzeitige Meldung im eigenen Interesse liegt.
Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nebeneinander oder bei einer Kombination mit einer vollversicherten Hauptbeschäftigung kann sich aus der Zusammenrechnung der Entgelte eine Vollversicherungspflicht ergeben. Dann ändern sich die sozialversicherungsrechtlichen Folgen grundlegend, und es fallen Beiträge an. Die Lohnverrechnung muss diese Schwellen daher genau im Blick behalten, um Nachzahlungen und Meldeverstöße zu vermeiden.
Für die korrekte Behandlung empfiehlt sich, sowohl die vereinbarte als auch die tatsächlich geleistete Arbeitszeit lückenlos festzuhalten und die Entgeltentwicklung im Verhältnis zur jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze zu beobachten. So lassen sich ungewollte Überschreitungen frühzeitig erkennen und die richtige versicherungsrechtliche Zuordnung sicherstellen, bevor es zu rückwirkenden Korrekturen kommt.
Für Betriebe gilt daher: Geringfügigkeit entbindet keinesfalls von der Entgeltfortzahlung. Eine vollständige und nachvollziehbare Erfassung der vereinbarten und tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ist die unverzichtbare Grundlage für die korrekte Berechnung der Ansprüche und für die Vermeidung von Nachforderungen sowie sozialversicherungsrechtlichen Problemen.
Redaktioneller Überblick zu „Krankenstand bei geringfügiger Beschäftigung in Österreich“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).