Krankenstand richtig melden in Österreich: Pflichten der Arbeitnehmer
14.02.2024 · Quelle: ÖGK
Wer in Österreich erkrankt, muss den Arbeitgeber unverzüglich verständigen und auf Verlangen eine ärztliche Bestätigung vorlegen. Werden diese Melde- und Nachweispflichten verletzt, droht der Verlust des Entgeltanspruchs für die Dauer der Säumnis.
Die Pflichten im Krankenstand ergeben sich vor allem aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Angestelltengesetz. Sie umfassen zwei Kernpflichten: die unverzügliche Meldung der Arbeitsverhinderung und, auf Verlangen des Arbeitgebers, den Nachweis durch eine ärztliche Bestätigung. Beide Pflichten dienen dazu, dem Arbeitgeber rasch Klarheit über Abwesenheit und voraussichtliche Dauer zu verschaffen.
Die Meldung hat unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen. In der Regel bedeutet das eine Verständigung gleich zu Beginn der Arbeitsverhinderung, möglichst noch am ersten Tag und nach Möglichkeit vor dem geplanten Arbeitsbeginn. Über die Form schweigt das Gesetz weitgehend; betriebliche Vorgaben legen oft fest, wer wie zu verständigen ist, etwa telefonisch oder elektronisch.
Inhaltlich muss die Meldung den Arbeitgeber über die Arbeitsverhinderung und nach Möglichkeit die voraussichtliche Dauer informieren. Eine konkrete Diagnose muss der Beschäftigte nicht mitteilen, da diese dem Datenschutz und der ärztlichen Verschwiegenheit unterliegt. Mitzuteilen ist, dass und voraussichtlich wie lange gearbeitet werden kann, damit der Betrieb disponieren kann.
Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bestätigung verlangen, und zwar grundsätzlich bereits ab dem ersten Krankheitstag. Die Bestätigung weist Beginn, voraussichtliche Dauer und die Ursache der Arbeitsverhinderung aus. In Österreich erfolgt die Krankmeldung an die Gesundheitskasse regelmäßig elektronisch durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt.
Werden Melde- oder Nachweispflicht verletzt, sieht das Gesetz eine spürbare Sanktion vor: Für die Dauer der Säumnis verliert der Beschäftigte den Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Holt er die Meldung oder den Nachweis nach, lebt der Anspruch für die Zukunft wieder auf, der bereits versäumte Zeitraum bleibt jedoch unbezahlt. Die Sanktion ist damit auf die Dauer der Pflichtverletzung beschränkt.
Besondere Sorgfalt ist bei Verlängerungen des Krankenstands und bei Krankheit während eines Urlaubs oder im Ausland geboten. Auch eine Verlängerung ist rechtzeitig zu melden und zu belegen. Erkrankt jemand während des Erholungsurlaubs für mehr als einige Tage, können die Krankenstandstage unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, sofern die Nachweise erbracht werden.
Für Betriebe empfiehlt sich eine klare, allen bekannte Krankmeldungsregelung, die festlegt, wann, an wen und wie zu melden ist. Eine lückenlose Dokumentation von Meldezeitpunkt, gemeldeter Dauer und vorgelegten Bestätigungen schützt im Streitfall beide Seiten und erleichtert die korrekte Abrechnung der Entgeltfortzahlung.
Sinnvoll ist eine betriebliche Krankmeldungsregelung, die festlegt, bis zu welcher Uhrzeit, über welchen Kanal und an welche Stelle die Meldung zu erfolgen hat. Solche Vorgaben sind zulässig, solange sie die Meldung nicht unzumutbar erschweren. Klare Regeln verhindern Missverständnisse darüber, wann eine Verständigung als rechtzeitig gilt, und schaffen für beide Seiten Rechtssicherheit. Die genauen Modalitäten ergeben sich häufig auch aus Betriebsvereinbarungen.
Kommt der Beschäftigte seinen Pflichten trotz Aufforderung dauerhaft nicht nach, kann dies über den Verlust der Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsrechtliche Folgen bis hin zu Konsequenzen für das Dienstverhältnis haben. Umgekehrt darf der Arbeitgeber aus einer ordnungsgemäß gemeldeten und belegten Erkrankung keine Nachteile ableiten. Eine sachliche, dokumentierte Handhabung dient daher dem Interesse beider Seiten.
Auch Verlängerungen eines Krankenstands unterliegen denselben Melde- und Nachweispflichten und sind rechtzeitig vor dem ursprünglich erwarteten Arbeitsbeginn anzuzeigen.
Redaktioneller Überblick zu „Krankenstand richtig melden in Österreich: Pflichten der Arbeitnehmer“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ÖGK).