Krankenstand und Kündigung in Österreich: Entgeltfortzahlung über das Dienstende hinaus
05.12.2024 · Quelle: WKO
Eine Kündigung im Krankenstand ist in Österreich grundsätzlich zulässig. In bestimmten Fällen läuft die Entgeltfortzahlung jedoch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus weiter.
Anders als oft angenommen besteht im Krankenstand kein generelles Kündigungsverbot und kein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz allein wegen der Erkrankung. Eine Kündigung ist daher grundsätzlich möglich, muss aber ordnungsgemäß zugestellt werden und darf nicht diskriminierend oder als verpönte Motivkündigung erfolgen. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Arbeitsverfassungsrecht bleibt unberührt.
Wirtschaftlich entscheidend ist, dass die Entgeltfortzahlung in bestimmten Konstellationen über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus weiterläuft. Wird der Krankenstand während eines aufrechten Dienstverhältnisses begonnen und endet dieses dann etwa durch Arbeitgeberkündigung oder unberechtigte Entlassung, kann der Anspruch über das Dienstende hinaus fortbestehen, solange die Arbeitsunfähigkeit andauert.
Diese Verlängerung greift nicht in allen Fällen. Bei Beendigung in der Probezeit, bei bloßem Zeitablauf eines befristeten Verhältnisses, bei Eigenkündigung, bei berechtigter Entlassung oder bei unbegründetem vorzeitigem Austritt endet der Entgeltanspruch grundsätzlich mit dem Dienstverhältnis. Die Art der Beendigung ist damit ausschlaggebend.
Maßgeblich ist häufig, ob die Beendigungserklärung während eines aufrechten Krankenstands zugeht und die Arbeitsunfähigkeit über das Dienstende hinaus fortdauert. Diese Regelung soll verhindern, dass der Schutz der Entgeltfortzahlung durch eine Beendigung kurzerhand umgangen wird. Sie wirkt damit faktisch als zusätzliche Absicherung im Krankheitsfall.
Für die Lohnverrechnung ist eine lückenlose Dokumentation des Krankenstandsbeginns und des Beendigungszeitpunkts unerlässlich. Eine Zeiterfassung, die beide Daten sauber festhält, zeigt, ob und wie lange der Entgeltanspruch über das Dienstende hinaus zu erfüllen ist, und beugt Streit über den Abrechnungszeitraum vor.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (WKO).