Krankenstand während des Urlaubs in Österreich: Wann der Urlaub unterbrochen wird
12.07.2023 · Quelle: Arbeiterkammer
Wer im Urlaub erkrankt, kann verbrauchte Urlaubstage zurückbekommen – aber nur, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert und Melde- sowie Nachweispflichten eingehalten werden.
Eine Erkrankung im Urlaub unterbricht den Urlaub nicht automatisch. Erst wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage andauert, zählen die Krankheitstage nicht als Urlaubstage und werden dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben. Gezählt werden dabei Kalendertage, nicht Arbeitstage – ein wichtiger Unterschied bei der Berechnung.
An die Rückgabe der Tage sind Pflichten geknüpft. Die Erkrankung ist dem Arbeitgeber spätestens nach drei Tagen mitzuteilen. Steht aber schon früher fest, dass die Krankheit länger dauern wird, sollte mit der Meldung nicht zugewartet werden. Bei Wiederantritt des Dienstes ist eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen, aus der Beginn und Dauer hervorgehen.
Auch wenn der Urlaub durch Krankheit unterbrochen wird, verlängert sich der einmal vereinbarte Urlaubszeitraum dadurch nicht von selbst. Sobald der vereinbarte Urlaub endet oder die Genesung eintritt, ist die Arbeit wieder aufzunehmen. Die zurückgewonnenen Urlaubstage müssen später neu vereinbart und konsumiert werden.
Erkrankt man während eines Auslandsaufenthalts, gelten erhöhte Nachweisanforderungen. Zusätzlich zum ärztlichen Zeugnis ist in der Regel eine behördliche Bestätigung beizubringen, aus der hervorgeht, dass das Zeugnis von einer zugelassenen Ärztin oder einem zugelassenen Arzt stammt. Ohne diesen ergänzenden Nachweis kann die Anrechnung scheitern.
Für die korrekte Abrechnung ist eine Zeiterfassung hilfreich, die Urlaubs- und Krankenstandstage getrennt führt und die Drei-Tage-Schwelle berücksichtigt. So lässt sich nachvollziehen, welche Tage als Urlaub verbraucht bleiben und welche als Krankenstand zurückzubuchen sind, ohne dass Tage doppelt gezählt werden.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).