Krankenstand während des Urlaubs in Österreich: Wann der Urlaub unterbrochen wird
12.07.2023 · Quelle: Arbeiterkammer
Wer im Urlaub erkrankt, muss die verbrauchten Urlaubstage nicht zwangsläufig verloren geben: Unter bestimmten Voraussetzungen werden Krankenstandstage nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet, sodass das Urlaubsguthaben erhalten bleibt und später erneut verbraucht werden kann.
Rechtsgrundlage in Österreich ist das Urlaubsgesetz. Es bestimmt, dass Tage einer Erkrankung während des vereinbarten Urlaubs nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet werden, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert. Der Urlaub gilt insoweit als unterbrochen, und die betroffenen Tage stehen der oder dem Beschäftigten später wieder zur Verfügung. Voraussetzung ist freilich, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt und nicht bloß ein leichtes Unwohlsein, das die Erholung nicht ernsthaft beeinträchtigt.
Entscheidend ist die Karenz der ersten drei Kalendertage. Erst ab dem vierten Krankheitstag beginnt die Rückrechnung der Urlaubstage. Dauert die Erkrankung beispielsweise fünf Tage, werden zwei Urlaubstage gutgeschrieben, die ersten drei jedoch nicht. Diese Drei-Tage-Grenze gilt pro Erkrankung im Urlaub und ist eine bewusste Hürde gegen kurzfristige Bagatellfälle. Sie verhindert, dass jeder geringfügige Infekt im Urlaub sofort zur Gutschrift von Erholungstagen führt.
Damit die Unterbrechung greift, müssen Melde- und Nachweispflichten penibel eingehalten werden. Die Erkrankung ist dem Arbeitgeber unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen, sobald die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage andauert. Nach Wiederantritt des Dienstes ist eine ärztliche Bestätigung über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Versäumt man die rechtzeitige Meldung oder den Nachweis, geht der Anspruch auf Rückbuchung der Urlaubstage in der Regel verloren.
Besondere Sorgfalt gilt im Auslandsurlaub. Hier ist neben der ärztlichen Bestätigung häufig auch ein behördlicher Nachweis erforderlich, der die Echtheit und Aussagekraft des Attests stützt. Ausgenommen sind in der Regel Bestätigungen aus dem EWR-Raum sowie der Schweiz, die inländischen Attesten weitgehend gleichgestellt sind. Wer in einem Fernreiseland erkrankt, sollte daher frühzeitig an die zusätzliche behördliche Bestätigung denken, um den Anspruch nicht durch Formfehler zu gefährden.
Die Krankheit darf außerdem nicht selbst verschuldet oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein. Wer etwa trotz ärztlichen Verbots riskante Aktivitäten unternimmt oder eine Verletzung durch grobe Sorglosigkeit verursacht, riskiert den Verlust des Anspruchs auf Rückbuchung. Auch ein bloßes Unwohlsein ohne ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit reicht nicht aus. Maßgeblich ist stets, dass die Erkrankung die Erholungsfunktion des Urlaubs tatsächlich und nicht nur geringfügig vereitelt.
Wichtig ist die Abgrenzung zur eigenmächtigen Urlaubsverlängerung. Die nicht verbrauchten Tage gelten nicht automatisch als verlängerter Urlaub und dürfen nicht ohne Weiteres angehängt werden. Die oder der Beschäftigte muss zum ursprünglich vereinbarten Endtermin den Dienst antreten, sofern nicht weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit besteht und ordnungsgemäß gemeldet ist. Der Zeitpunkt des Verbrauchs der gutgeschriebenen Tage ist später neu mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
Für die betriebliche Praxis bedeutet das eine saubere Dokumentation: Urlaubsantritt, gemeldete Erkrankung, vorgelegte Bestätigung und die korrekte Rückrechnung müssen lückenlos und nachvollziehbar festgehalten werden. Fehler bei der Anrechnung führen zu falschen Urlaubssalden und im Streitfall zu Nachforderungen oder Doppelverbrauch. Eine genaue Aufzeichnung schützt beide Seiten und erleichtert die spätere Lohn- und Urlaubsverwaltung erheblich.
Zu beachten ist ferner, dass dieselben Grundsätze auch bei einem Arbeitsunfall oder bei der Erkrankung während eines Pflegeurlaubs sinngemäß zur Anwendung kommen können. In Zweifelsfällen, etwa bei wiederholten kurzen Erkrankungen oder bei strittigen Auslandsattesten, empfiehlt sich die Abklärung mit der Arbeiterkammer oder der zuständigen Interessenvertretung, um die korrekte Behandlung der Tage abzusichern.
Zusammengefasst kann Krankheit im Urlaub Erholungstage retten, doch der Anspruch ist an klare Bedingungen geknüpft: eine Dauer von mehr als drei Tagen, die unverzügliche Meldung, ein ärztlicher Nachweis und das Fehlen eines Selbstverschuldens. Wer diese Punkte beachtet, verliert seine wertvollen Urlaubstage nicht und kann sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut in Anspruch nehmen.
Redaktioneller Überblick zu „Krankenstand während des Urlaubs in Österreich: Wann der Urlaub unterbrochen wird“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).