Krankenstandsbestätigung in Österreich: Inhalt, Frist und Vorlagepflicht
30.09.2024 · Quelle: WKO
Die Krankenstandsbestätigung weist Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsverhinderung aus. Der Arbeitgeber in Österreich darf sie verlangen, und zwar grundsätzlich bereits für einen einzigen Krankheitstag.
Die Krankenstandsbestätigung ist der ärztliche Nachweis dafür, dass eine Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall vorliegt. Sie ergänzt die Meldepflicht des Beschäftigten und gibt dem Arbeitgeber die nötige Grundlage, um die Berechtigung der Abwesenheit und die Entgeltfortzahlung zu beurteilen. Rechtlich knüpft sie an die Nachweispflicht aus dem Entgeltfortzahlungs- und dem Angestelltenrecht an.
Inhaltlich enthält die Bestätigung den Beginn der Arbeitsverhinderung, deren voraussichtliche Dauer beziehungsweise das voraussichtliche Ende sowie die Ursache, also ob die Verhinderung auf Krankheit oder Unfall beruht. Die genaue Diagnose ist nicht anzugeben; sie unterliegt der ärztlichen Verschwiegenheit und dem Datenschutz. Der Arbeitgeber erhält damit nur die für die Lohnverrechnung erforderlichen Informationen.
Der Arbeitgeber kann die Vorlage grundsätzlich ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Eine generelle Wartefrist, ab der erst eine Bestätigung nötig wäre, sieht das Gesetz nicht vor. Betriebliche Regelungen oder Kollektivverträge können den Ablauf konkretisieren, etwa wie und bis wann der Nachweis zu erbringen ist.
Die Bestätigung ist dem Arbeitgeber rechtzeitig vorzulegen. In Österreich wird die Krankmeldung von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt regelmäßig elektronisch an die Gesundheitskasse übermittelt; gegenüber dem Arbeitgeber ist der Nachweis dennoch zu erbringen. Bei Verlängerungen des Krankenstands ist eine neuerliche Bestätigung erforderlich.
Wird die verlangte Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, verliert der Beschäftigte für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Holt er den Nachweis nach, lebt der Anspruch für die weitere Dauer wieder auf, der versäumte Zeitraum bleibt jedoch unbezahlt. Die Sanktion ist damit unmittelbar an die Pflichtverletzung gekoppelt.
Besondere Bedeutung hat die Bestätigung bei Krankheit während des Erholungsurlaubs. Erkrankt der Beschäftigte länger als wenige Tage, können die betreffenden Tage unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, sofern er die Erkrankung meldet und durch eine ärztliche Bestätigung nachweist. Ohne diesen Nachweis bleibt es bei der Anrechnung auf den Urlaub.
Für den Betrieb ist die geordnete Entgegennahme und Aufbewahrung der Bestätigungen wichtig. Eine nachvollziehbare Ablage mit Zuordnung zum jeweiligen Krankenstand erleichtert die Abrechnung und schützt im Streitfall. Zugleich sind die sensiblen Gesundheitsdaten datenschutzkonform und zugriffsbeschränkt zu verwahren.
In der Praxis ist die Bestätigung von der reinen Krankmeldung zu unterscheiden: Die Meldung informiert den Arbeitgeber unverzüglich über die Verhinderung, die Bestätigung liefert den ärztlichen Nachweis. Beide Pflichten bestehen nebeneinander, und erst ihre Erfüllung sichert den ungeschmälerten Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Eine elektronisch an die Kasse übermittelte Krankmeldung entbindet nicht automatisch von der Vorlage gegenüber dem Arbeitgeber.
Verlangt der Arbeitgeber die Bestätigung, sollte er dies klar und nachvollziehbar tun; eine generelle, sachlich nicht begründete Schikane wäre unzulässig. Für beide Seiten empfiehlt sich, Anforderung und Vorlage der Bestätigung nachvollziehbar festzuhalten. Bei Wiederaufnahme der Arbeit nach längerer Erkrankung kann ergänzend ein Hinweis auf die wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit sinnvoll sein.
Die in der Bestätigung enthaltenen Angaben sind auf das Notwendige beschränkt; weitergehende Auskünfte über die Erkrankung darf der Arbeitgeber nicht verlangen. Gesundheitsdaten unterliegen besonderem Schutz und sind entsprechend vertraulich zu behandeln. Eine zugriffsbeschränkte, getrennte Ablage der Bestätigungen ist daher dringend zu empfehlen und erleichtert zugleich den Nachweis der ordnungsgemäßen Verarbeitung.
Redaktioneller Überblick zu „Krankenstandsbestätigung in Österreich: Inhalt, Frist und Vorlagepflicht“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (WKO).