Krankenstandsbestätigung in Österreich: Inhalt, Frist und Vorlagepflicht
30.09.2024 · Quelle: WKO
Die Krankenstandsbestätigung weist Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsverhinderung aus. Der Arbeitgeber darf sie verlangen – auch für einen einzigen Krankheitstag.
Die ärztliche Krankenstandsbestätigung ist der zentrale Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Sie enthält den Beginn des Krankenstands, die voraussichtliche Dauer und die Ursache der Verhinderung. Sie dient nicht nur dem Arbeitgeber als Beleg, sondern ist zugleich Grundlage für die Beziehung zur Gesundheitskasse.
Der Arbeitgeber hat das Recht, eine Bestätigung zu verlangen, und zwar bereits ab dem ersten Tag. Eine pauschale Vertragsklausel, die unabhängig vom Einzelfall stets eine Vorlage anordnet, gilt nach der Rechtsprechung als unwirksam. Erforderlich ist eine konkrete Aufforderung im jeweiligen Krankheitsfall. Kommt die oder der Beschäftigte dieser Aufforderung nicht nach, kann der Entgeltanspruch für die Dauer der Säumnis entfallen.
Bei Behandlung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt der Kasse wird der Krankenstand automatisch an die Gesundheitskasse gemeldet. Wer eine Wahlärztin oder einen Wahlarzt aufsucht, muss die Bestätigung selbst an die Kasse übermitteln; sie wird erst mit der Anerkennung durch die Kasse wirksam. Dieser Unterschied ist für den lückenlosen Versicherungsschutz wesentlich.
Bei Wiederantritt des Dienstes sollte die Bestätigung unaufgefordert vorgelegt werden, sofern sie verlangt wurde oder vereinbart ist. Im Krankenstand selbst genügt zunächst die rasche Meldung. Wichtig ist, dass Beginn und voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber bekannt sind, damit dieser planen und die Entgeltfortzahlung korrekt abrechnen kann.
Für Betriebe empfiehlt sich ein klar definierter Ablauf: Meldung entgegennehmen, gegebenenfalls Bestätigung anfordern, Eingang dokumentieren und den Krankenstand in der Zeiterfassung markieren. Eine systematische Ablage der Belege und ihre Verknüpfung mit den erfassten Krankenstandstagen schaffen Rechtssicherheit und erleichtern spätere Nachfragen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (WKO).