Krankmeldung: Das sollten Sie über die eAU 2026 wissen
05.02.2026 · Quelle: Handelsblatt
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat das frühere Verfahren mit dem gelben Schein weitgehend abgelöst. Für Arbeitgeber bedeutet das einen veränderten Ablauf bei Krankmeldungen, der vor allem die Beschaffung der Bescheinigung betrifft und gut in digitale Prozesse passt.
Im neuen Verfahren erhält der Betrieb die Information über die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr als Papierdokument von den Beschäftigten, sondern ruft die entsprechenden Daten auf elektronischem Weg ab. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wird digital übermittelt und steht dem Arbeitgeber zum Abruf bereit. Das reduziert Papier, vermeidet verlorene Bescheinigungen und macht den Prozess insgesamt verlässlicher.
Für die Beschäftigten bleibt die Pflicht bestehen, sich rechtzeitig krankzumelden. Sie müssen den Betrieb unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit informieren, auch wenn sie kein Papierdokument mehr vorlegen. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass die Bescheinigung selbst nicht mehr von Hand übergeben, sondern vom Arbeitgeber abgerufen wird. Klare interne Meldewege bleiben damit unverzichtbar.
Aus organisatorischer Sicht ist es wichtig, den Abruf der Bescheinigungsdaten zuverlässig in die eigenen Abläufe einzubinden. Sobald eine Krankmeldung vorliegt, sollte feststehen, wer den Abruf veranlasst und wie die Daten anschließend in die Abwesenheits- und Zeiterfassung übernommen werden. So bleibt der Überblick über Fehltage erhalten, und die Informationen stehen für die Entgeltabrechnung korrekt bereit.
Eine digitale Lösung unterstützt diesen Ablauf, indem sie Krankmeldungen erfasst, den Abruf der Bescheinigungsdaten anstößt und die Fehltage automatisch im Kalendarium hinterlegt. Vorgesetzte und das Personalbüro werden über die tatsächliche Dauer informiert. So fügt sich das elektronische Verfahren nahtlos in eine moderne, papierarme Personalverwaltung ein.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Handelsblatt).