Krankmeldung per Telefon: Diese Regeln sollten Arbeitnehmer kennen
16.05.2026 · Quelle: Monrose
Wer krank wird, muss seinem Arbeitgeber unverzüglich Bescheid geben – und zwar bevor die Arbeit eigentlich beginnen würde. Das Telefon ist dafür nach wie vor ein bewährter Weg, weil es schnell, direkt und für beide Seiten nachvollziehbar ist. Trotzdem gibt es ein paar Spielregeln, die Beschäftigte kennen sollten, damit aus einer simplen Krankmeldung kein Streitpunkt wird.
Grundsätzlich gilt: Die Krankmeldung und die ärztliche Krankschreibung sind zwei verschiedene Dinge. Die Meldung ist die schlichte Information, dass man heute nicht zur Arbeit erscheinen kann. Sie sollte so früh wie möglich erfolgen, idealerweise vor dem regulären Arbeitsbeginn, damit der Betrieb umplanen kann. Der ärztliche Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit folgt in einem zweiten Schritt und wird heute in den meisten Fällen elektronisch zwischen Arztpraxis, Krankenkasse und Arbeitgeber übermittelt.
Beim Anruf selbst gehört nur das Nötigste auf den Tisch: dass man arbeitsunfähig ist und mit welcher voraussichtlichen Dauer zu rechnen ist. Die genaue Diagnose muss niemand nennen – das ist Privatsache und für den Arbeitgeber rechtlich auch nicht relevant. Wichtig ist, die im Betrieb übliche Ansprechperson zu erreichen, etwa die Führungskraft oder das Personalbüro, und nicht nur einer beliebigen Kollegin Bescheid zu sagen.
Verlängert sich die Erkrankung über den zunächst gemeldeten Zeitraum hinaus, muss erneut eine Meldung erfolgen. Wer hier schweigt, riskiert, als unentschuldigt abwesend zu gelten. Wer dagegen Fristen, Ansprechpartner und betriebliche Vorgaben aus dem Arbeitsvertrag kennt, ist auf der sicheren Seite und vermeidet unnötige Reibung.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Monrose).