Krankschreibung ab dem ersten Tag? Was die geplante Reform für Arbeitsverhältnisse bedeutet
10.07.2026 · Quelle: Ecovis-kso
Die Koalition hat angekündigt, die Krankmeldung grundlegend zu verschärfen: Die telefonische Krankschreibung soll wegfallen, und ein ärztliches Attest soll künftig bereits ab dem ersten Krankheitstag zur Regel werden. Noch handelt es sich jedoch nur um einen politischen Beschluss – geltendes Recht bleibt vorerst unverändert.
Zwei Vorhaben stehen im Mittelpunkt der geplanten Reform, und beide betreffen den Alltag von Personalabteilungen unmittelbar. Das erste ist die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung, das zweite die Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag. Beide wurden im Juli 2026 politisch beschlossen, sind aber noch nicht in Gesetzesform gegossen.
Zum Hintergrund der telefonischen Krankschreibung: Sie ist seit Dezember 2023 dauerhaft in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses verankert. Ursprünglich als Instrument zur Entlastung der Praxen und zur Vermeidung von Ansteckungen in Wartezimmern eingeführt, erlaubt sie es Versicherten, sich bei leichten Erkrankungen ohne persönlichen Praxisbesuch krankschreiben zu lassen – und zwar für bis zu fünf Kalendertage. Voraussetzung ist, dass die Patientin oder der Patient in der Praxis bereits bekannt ist und keine schwere oder unklare Symptomatik vorliegt. In diesen Fällen kann die Ärztin oder der Arzt die Arbeitsunfähigkeit nach einem Telefongespräch feststellen.
Die Koalition aus Union und SPD will diese Möglichkeit wieder streichen. Das Argument dahinter ist die Sorge, die niedrigschwellige telefonische Feststellung senke die Hürde für Krankschreibungen zu stark. Kritiker halten dagegen, dass die Regelung Praxen entlastet und unnötige Arztbesuche vermeidet. In der politischen Debatte ist die Abschaffung deshalb umstritten; die konkrete Umsetzung bleibt abzuwarten.
Der zweite und für die Entgeltfortzahlung bedeutendere Punkt ist die Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Nach der geltenden Fassung des § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) muss eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich erst dann vorliegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert. Das Attest ist damit in der Regel spätestens am vierten Krankheitstag fällig. Diese Dreitagesfrist ist jedoch keine starre Untergrenze: Schon nach heutigem Recht kann der Arbeitgeber nach § 5 Absatz 1 Satz 3 EFZG verlangen, dass die Bescheinigung früher vorgelegt wird – dieses Recht besteht ohne besondere Begründung und wird in manchen Betrieben über Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung generell genutzt.
Geplant ist nun, die gesetzliche Dreitagesfrist ganz zu streichen. In der Folge müsste eine AU-Bescheinigung grundsätzlich bereits ab dem ersten Krankheitstag vorliegen. Für Beschäftigte würde das bedeuten, dass sie im Krankheitsfall früher einen ärztlichen Nachweis organisieren müssten; für Arbeitgeber, dass sie deutlich mehr AU-Vorgänge zu verwalten hätten, da auch kurze Erkrankungen von ein bis zwei Tagen dokumentiert werden müssten.
Bundeskanzler Friedrich Merz hat in diesem Zusammenhang betont, Beschäftigte müssten für ein Attest ab Tag eins nicht zwingend schon am ersten Krankheitstag persönlich in die Arztpraxis gehen. Damit deutet sich an, dass die Umsetzung nicht zwingend einen physischen Praxisbesuch am ersten Tag verlangen, sondern andere Nachweisformen zulassen könnte. Wie sich eine Attestpflicht ab Tag eins mit dieser Aussage und gegebenenfalls mit der gleichzeitig geplanten Abschaffung der telefonischen Krankschreibung widerspruchsfrei verbinden lässt, ist bislang nicht geklärt. Hier wird die konkrete gesetzliche Ausgestaltung entscheidend sein.
Beschlossen wurden die Vorhaben im Koalitionsausschuss von Union und SPD, der am 1. und 2. Juli 2026 tagte. Festgehalten sind sie im Reformpapier „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“. Teil des Pakets ist zudem die Ankündigung, die unrichtige Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen stärker zu ahnden – ein Signal, dass die Koalition dem Missbrauch von Krankschreibungen entgegentreten will.
Für die betriebliche Praxis ist die rechtliche Einordnung zentral: Es handelt sich bislang ausschließlich um einen politischen Beschluss, nicht um geltendes Recht. Ein ausformulierter Gesetzentwurf lag zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht vor, und ein konkreter Starttermin war nicht genannt. Bis eine Neuregelung tatsächlich in Kraft tritt, gilt unverändert die bisherige Rechtslage nach § 5 EFZG mit der Dreitagesfrist. Arbeitgeber sollten daher nicht vorschnell Prozesse umstellen, aber die Entwicklung aufmerksam verfolgen und prüfen, ob ihre Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen bereits heute eine frühere Attestpflicht vorsehen.
Unabhängig von der Reform bleibt eine Pflicht in jedem Fall bestehen: die unverzügliche Anzeige der Arbeitsunfähigkeit. Beschäftigte müssen ihren Arbeitgeber ohne schuldhaftes Zögern – in der Regel vor dem geplanten Arbeitsbeginn – darüber informieren, dass sie arbeitsunfähig sind und voraussichtlich wie lange. Diese Krankmeldung ist strikt von der ärztlichen Bescheinigung zu trennen. Während die Krankmeldung die reine Information an den Arbeitgeber ist, ist die AU-Bescheinigung der ärztliche Nachweis. Bei gesetzlich Versicherten wird dieser Nachweis seit dem 1. Januar 2023 im elektronischen Verfahren erstellt: Die Praxis übermittelt die Daten an die Krankenkasse, und der Arbeitgeber ruft die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dort ab. Diese Grundstruktur bliebe auch nach der geplanten Reform erhalten – lediglich der Zeitpunkt, ab dem ein Nachweis überhaupt nötig ist, würde vorverlegt.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Ecovis-kso).