Kündigungsfristen für Angestellte in Österreich (§ 20 AngG)
17.01.2024 · Quelle: Arbeiterkammer
Bei der Kündigung von Angestellten richten sich die Fristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Je länger das Arbeitsverhältnis besteht, desto länger ist die einzuhaltende Frist.
Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Kündigungstermin, zu dem das Arbeitsverhältnis endet. Bei der Kündigung durch den Arbeitgeber sind die gesetzlichen Fristen nach Dienstjahren gestaffelt und werden mit zunehmender Betriebszugehörigkeit länger.
Im ersten und zweiten Dienstjahr beträgt die Frist sechs Wochen. Ab dem dritten Jahr verlängert sie sich auf zwei Monate, ab dem sechsten Jahr auf drei Monate, ab dem sechzehnten Jahr auf vier Monate und ab dem sechsundzwanzigsten Jahr auf fünf Monate. Diese Staffelung soll langjährige Beschäftigte besser absichern.
Kündigt der Angestellte selbst, beträgt die Kündigungsfrist grundsätzlich einen Monat. Vertraglich kann die Frist für die Arbeitnehmerkündigung verlängert werden, sie darf jedoch nicht länger sein als die für den Arbeitgeber geltende Frist.
Kollektivverträge können abweichende Regelungen enthalten, etwa zu Fristen oder Terminen. Daher ist es ratsam, vor einer Kündigung den anwendbaren Kollektivvertrag zu prüfen. Bei Unsicherheit hilft eine Beratung durch die zuständige Interessenvertretung weiter.
Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann das rechtliche Folgen haben. Hält der Arbeitgeber die Frist nicht ein, kann eine Kündigungsentschädigung anfallen. Für die Praxis ist es wichtig, den Zugang der Kündigung und das Datum genau zu dokumentieren, weil davon Frist und Termin abhängen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).