Kündigungsfristen für Arbeiter in Österreich: Angleichung seit Oktober 2021
12.10.2023 · Quelle: Arbeiterkammer
Seit 1. Oktober 2021 gelten für Arbeiterinnen und Arbeiter dieselben Kündigungsfristen und -termine wie für Angestellte. Damit wurde eine jahrzehntelange Ungleichbehandlung beseitigt.
Vor der Angleichung waren die Kündigungsfristen für Arbeiterinnen und Arbeiter häufig deutlich kürzer und ergaben sich vorrangig aus den Kollektivverträgen. Mit Wirkung ab 1. Oktober 2021 wurden die Regelungen im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch an jene des Angestelltengesetzes angeglichen.
Seither beträgt die Kündigungsfrist bei Arbeitgeberkündigung auch für Arbeiter mindestens sechs Wochen und verlängert sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Sie steigt nach dem zweiten Dienstjahr auf zwei Monate und erhöht sich nach dem fünften, fünfzehnten und fünfundzwanzigsten Jahr jeweils um einen weiteren Monat bis auf höchstens fünf Monate.
Auch der Kündigungstermin wurde angeglichen: Maßgeblich ist grundsätzlich das Quartalsende, wobei vertraglich der Fünfzehnte oder der Monatsletzte vereinbart werden kann. Damit gelten für Arbeiter und Angestellte in diesen Punkten dieselben Grundregeln.
Für bestimmte Saisonbranchen blieben abweichende kollektivvertragliche Regelungen zulässig, sofern in der Branche typischerweise Saisonbetrieb vorliegt. In diesen Fällen können weiterhin kürzere Fristen anwendbar sein, sodass ein Blick in den jeweiligen Kollektivvertrag erforderlich ist.
Die neuen Regelungen gelten für Kündigungen, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen wurden. Für die Personalpraxis bedeutet das, dass die längeren Fristen bei der Planung von Beendigungen einzukalkulieren sind und die korrekte Berechnung von Frist und Termin an Bedeutung gewonnen hat.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).