Kündigungsfristen nach § 622 BGB: Staffelung nach Betriebszugehörigkeit
05.02.2024 · Quelle: Gesetze im Internet
Kündigungsfristen regeln, wie viel Vorlauf zwischen dem Ausspruch einer Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses liegen muss. Für Arbeitgeber sind sie ein zentraler Planungsfaktor, weil sie bestimmen, bis wann Aufgaben übergeben, Nachfolgen organisiert und Restansprüche abgerechnet werden müssen. Wer die Systematik kennt, vermeidet Formfehler und unnötige Verzögerungen.
Im deutschen Arbeitsrecht ist die Kündigungsfrist gestaffelt: Mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängert sich in der Regel die Frist, die der Arbeitgeber einhalten muss. Diese Staffelung soll langjährig Beschäftigten einen längeren Übergangszeitraum sichern und ihnen mehr Zeit geben, sich beruflich neu zu orientieren. Für junge Arbeitsverhältnisse gelten dagegen kürzere Grundfristen.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Frist für den Arbeitgeber und der Frist für den Arbeitnehmer. Die gesetzliche Grundfrist gilt zunächst für beide Seiten gleich; die Verlängerung nach Dauer der Beschäftigung betrifft typischerweise die arbeitgeberseitige Kündigung. Abweichungen lassen sich in gewissem Rahmen vertraglich oder tariflich vereinbaren, sofern sie die Beschäftigten nicht unangemessen benachteiligen.
In der Praxis kommt es häufig auf den Stichtag an: Maßgeblich ist, zu welchem Termin gekündigt werden kann, etwa zum Monatsende oder zum Quartalsende. Eine Kündigung, die zu spät zugeht, verschiebt das Ende des Arbeitsverhältnisses unter Umständen um einen ganzen Abrechnungszeitraum. Deshalb sollten Arbeitgeber den Zugang der Kündigung sauber dokumentieren.
Eine verlässliche Erfassung der Beschäftigungsdauer hilft, die richtige Frist zu bestimmen. Wer von Beginn an Eintrittsdaten, Unterbrechungen und relevante Stammdaten sauber pflegt, kann im Kündigungsfall schnell und rechtssicher rechnen, statt nachträglich Unterlagen zusammenzusuchen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Gesetze im Internet).