Kündigungsfristen nach Dienstjahren (Schweiz)
09.01.2024 · Quelle: ch.ch
Nach Ablauf der Probezeit richtet sich die Kündigungsfrist eines unbefristeten Arbeitsvertrags in der Schweiz nach der Anzahl Dienstjahre. Art. 335c OR legt die gesetzlichen Mindestfristen gestaffelt fest und bildet die verlässliche Grundlage, wenn keine andere Abrede getroffen wurde.
Art. 335c OR sieht eine nach Dienstalter abgestufte Kündigungsfrist vor. Im ersten Dienstjahr beträgt sie einen Monat, vom zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr zwei Monate und ab dem zehnten Dienstjahr drei Monate. Die Frist ist jeweils auf das Ende eines Monats einzuhalten, sodass sich Frist und Termin zur Bestimmung des genauen Beendigungstages ergänzen.
Massgebend ist die ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber. Das Dienstjahr wird vom Eintrittsdatum an gerechnet. Entscheidend für die anwendbare Frist ist, in welchem Dienstjahr sich das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Kündigungszugangs befindet, nicht im Zeitpunkt der späteren Beendigung; ein knapp bevorstehender Stufenwechsel kann daher die Länge der Frist beeinflussen.
Die gesetzlichen Fristen sind dispositiv, dürfen aber nur in den Schranken von Art. 335c OR verändert werden. Durch schriftliche Abrede, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag können sie verkürzt oder verlängert werden. Eine Verkürzung unter einen Monat ist grundsätzlich unzulässig; sie ist nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr möglich, womit ein Mindestschutz stets gewahrt bleibt.
Wichtig ist der Grundsatz der Gleichbehandlung: Für Arbeitgeber und Arbeitnehmerin dürfen keine unterschiedlich langen Kündigungsfristen vereinbart werden. Ist im Vertrag versehentlich eine ungleiche Frist festgehalten, gilt nach der Rechtsprechung für beide Seiten die längere der vereinbarten Fristen, damit keine Partei einseitig benachteiligt wird.
Wird gar keine abweichende Abrede getroffen, gelten unmittelbar die gesetzlichen Fristen. Sie bilden damit die verlässliche Auffangregel für jedes unbefristete Arbeitsverhältnis. Auch ein nur mündlich geschlossener Arbeitsvertrag unterliegt diesen Fristen, da sie nicht von einer schriftlichen Vereinbarung abhängen und unmittelbar aus dem Gesetz folgen.
Für die Fristberechnung ist der Zugang der Kündigung beim Empfänger entscheidend, nicht das Versanddatum. Die Kündigung muss so rechtzeitig zugehen, dass die volle Frist bis zum nächsten zulässigen Endtermin gewahrt bleibt. Geht sie auch nur einen Tag zu spät ein, verschiebt sich die Beendigung um einen weiteren Monat auf den übernächsten Termin.
Die Sperrfristen nach Art. 336c OR können den Lauf der Kündigungsfrist unterbrechen. Erkrankt die Arbeitnehmerin nach Erhalt der Kündigung, steht die Frist während der gesetzlich geschützten Zeit still und läuft danach weiter. Endet die fortgesetzte Frist nicht auf ein Monatsende, verlängert sie sich bis zum nächsten Monatsende, was den Endtermin nach hinten verschiebt.
Wegen dieser Verknüpfung von Dienstalter, Zugangszeitpunkt und Endtermin lohnt sich eine genaue Dokumentation. Eintrittsdatum, Kündigungszugang und allfällige Sperrfristen müssen sauber festgehalten werden, um den korrekten Beendigungstermin zweifelsfrei zu bestimmen und spätere Auseinandersetzungen über das tatsächliche Ende zu vermeiden.
Da die Frist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit länger wird, lohnt es sich, Dienstjubiläen im Blick zu behalten. Eine vorausschauende Übersicht über die Beschäftigungsdauer aller Mitarbeitenden hilft, die jeweils anwendbare Frist korrekt anzusetzen und Kündigungstermine rechtzeitig zu planen.
Redaktioneller Überblick zu „Kündigungsfristen nach Dienstjahren (Schweiz)“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).