Kündigungsfristen nach Dienstjahren (Schweiz)
09.01.2024 · Quelle: ch.ch
Nach Ablauf der Probezeit richtet sich die Kündigungsfrist eines unbefristeten Arbeitsvertrags in der Schweiz nach der Anzahl Dienstjahre. Art. 335c OR legt die gesetzlichen Mindestfristen fest.
Gemäss Art. 335c OR gilt im ersten Dienstjahr eine Kündigungsfrist von einem Monat, vom zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr von zwei Monaten und ab dem zehnten Dienstjahr von drei Monaten. Massgebend ist jeweils das Ende eines Kalendermonats. Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit steigt der Kündigungsschutz somit spürbar an.
Diese Fristen können durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden. Eine Verkürzung unter einen Monat ist allerdings nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr zulässig. Vereinbaren die Parteien unterschiedliche Fristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gilt nach Art. 335a OR für beide die längere Frist.
Für die Berechnung der Dienstjahre zählt die ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses. Krankheits- oder Ferienabwesenheiten unterbrechen die Dienstzeit nicht. Wechselt eine Person nach kurzer Pause zum selben Arbeitgeber zurück, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die früheren Jahre anzurechnen sind.
Eine längere Probezeit oder ein verzögerter Stellenantritt verschiebt den Beginn der Fristberechnung entsprechend. Auch eine Sperrfrist nach Art. 336c OR kann den Endtermin nach hinten verschieben, wenn die Kündigung während einer geschützten Phase wirksam würde oder eine solche Phase in die laufende Frist fällt.
Da die Höhe der Kündigungsfrist direkt von der lückenlosen Dienstdauer abhängt, lohnt sich eine zuverlässige Dokumentation von Eintrittsdatum und allfälligen Unterbrüchen. Eine saubere Erfassung schafft Klarheit über den korrekten Endtermin und vermeidet Streit über Lohnansprüche bis zum effektiven Vertragsende.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).