Kündigungsschutz bei Krankheit: Sperrfristen nach OR Art. 336c (Schweiz)
12.02.2026 · Quelle: Fedlex
Während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit darf der Arbeitgeber in der Schweiz nicht kündigen. Art. 336c OR schützt Arbeitnehmende mit gestaffelten Sperrfristen, deren Länge vom Dienstalter abhängt.
Art. 336c OR untersagt dem Arbeitgeber die Kündigung während bestimmter Sperrfristen, etwa bei unverschuldeter Krankheit oder Unfall. Der Schutz gilt nach Ablauf der Probezeit. Eine während einer laufenden Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig; sie entfaltet keine Wirkung und muss nach Ende der Sperrfrist gegebenenfalls neu erklärt werden.
Die Dauer der Sperrfrist richtet sich nach dem Dienstalter. Im ersten Dienstjahr beträgt sie 30 Tage. Vom zweiten bis und mit dem fünften Dienstjahr sind es 90 Tage, und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage. Diese Staffelung trägt dem Umstand Rechnung, dass langjährige Mitarbeitende eines stärkeren Schutzes bedürfen.
Der Schutz besteht nur für die jeweilige Sperrfrist, nicht für die gesamte Krankheitsdauer. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als die Sperrfrist, kann der Arbeitgeber nach deren Ablauf kündigen. Umgekehrt kann während einer kurzen Erkrankung der Schutz die ganze Absenz abdecken. Die genaue Berechnung der Frist ist deshalb entscheidend.
Zu unterscheiden ist die Kündigung durch den Arbeitgeber vor und während der Krankheit. Wird vor Krankheitsbeginn rechtsgültig gekündigt und erkrankt die Person danach, steht die Kündigungsfrist still: Sie wird durch die Sperrfrist unterbrochen und läuft nach Genesung weiter. Dadurch verlängert sich das Arbeitsverhältnis entsprechend bis zum nächsten zulässigen Endtermin.
Bei mehreren Erkrankungen innerhalb desselben Dienstjahres können sich Fragen zur Anrechnung stellen. Handelt es sich um verschiedene, voneinander unabhängige Ursachen, kann je Ereignis eine neue Sperrfrist laufen. Bei Rückfällen derselben Erkrankung ist die Beurteilung differenzierter. Eine genaue Dokumentation der Krankheitsursachen und -zeiträume ist hier hilfreich.
Der Sperrfristenschutz gilt nicht absolut. Er greift insbesondere nicht in der Probezeit und schützt nicht vor einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Auch die Kündigung durch den Arbeitnehmenden selbst ist nicht erfasst. Zudem endet ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer, ungeachtet einer Krankheit.
Wird trotz Sperrfrist gekündigt, ist die Kündigung nichtig und nicht bloß anfechtbar. Der Arbeitnehmende muss in diesem Fall nicht aktiv werden, um die Unwirksamkeit geltend zu machen; das Arbeitsverhältnis besteht fort. Arbeitgeber sollten vor jeder Kündigung sorgfältig prüfen, ob eine Sperrfrist läuft.
Krankheit und Unfall sind nicht die einzigen Sperrfristgründe. Art. 336c OR schützt unter anderem auch während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft, während der Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär-, Zivil- oder Schutzdienst sowie bei der Teilnahme an bestimmten behördlich angeordneten Hilfsaktionen im Ausland. Die jeweiligen Voraussetzungen und Fristen unterscheiden sich, weshalb der Sperrfristgrund vor jeder Kündigung genau zu klären ist.
Für die Praxis sind Dienstalter, Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit sowie der Zeitpunkt einer Kündigung präzise festzuhalten. Nur so lassen sich Sperrfristen korrekt berechnen, das Stillstehen von Kündigungsfristen nachvollziehen und der zulässige Endtermin des Arbeitsverhältnisses bestimmen. Fehlerhafte Berechnungen führen rasch zu unwirksamen Kündigungen.
Redaktioneller Überblick zu „Kündigungsschutz bei Krankheit: Sperrfristen nach OR Art. 336c (Schweiz)“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Fedlex).