Kündigungsschutz bei Krankheit: Sperrfristen nach OR Art. 336c (Schweiz)
12.02.2026 · Quelle: Fedlex
Während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit darf der Arbeitgeber in der Schweiz nicht kündigen. Art. 336c OR schützt Arbeitnehmende mit gestaffelten Sperrfristen – deren Länge vom Dienstalter abhängt.
Nach Art. 336c OR darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit während einer bestimmten Zeit nicht kündigen, wenn die angestellte Person ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeit verhindert ist. Diese geschützte Zeit heisst Sperrfrist.
Die Sperrfrist ist nach Dienstalter abgestuft: Im ersten Dienstjahr beträgt sie 30 Tage, vom zweiten bis und mit dem fünften Dienstjahr 90 Tage, und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage. Entscheidend ist nicht die blosse Krankheit, sondern die Arbeitsunfähigkeit – also die Unfähigkeit, die geschuldete Arbeit zu leisten.
Bereits eine teilweise Arbeitsunfähigkeit löst die Sperrfrist aus und schützt vor Kündigung. Eine Kündigung, die der Arbeitgeber während der Sperrfrist ausspricht, ist nichtig und muss nach Ablauf der Sperrfrist unter Einhaltung der ordentlichen Frist wiederholt werden.
Wird die Kündigung vor Beginn der Krankheit ausgesprochen und läuft die Kündigungsfrist noch, so wird sie durch die Sperrfrist unterbrochen und nach deren Ende fortgesetzt. So verschiebt sich der Endtermin entsprechend nach hinten.
Nach Ablauf der maximalen Sperrfrist kann der Arbeitgeber kündigen, auch wenn die Krankheit weiter andauert. Für eine rechtssichere Handhabung müssen Beginn, Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeit sowie das Dienstalter exakt dokumentiert sein – eine digitale Absenzerfassung schafft hier die nötige Klarheit.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Fedlex).