Kündigungsschutz und Sperrfristen nach Art. 336c OR (Schweiz)
12.09.2024 · Quelle: ch.ch
Während bestimmter Lebenssituationen darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Diesen zeitlichen Kündigungsschutz regelt Art. 336c OR mit klar definierten Sperrfristen. Eine während dieser Zeit ausgesprochene Kündigung ist nichtig.
Art. 336c OR schützt die Arbeitnehmerin nach Ablauf der Probezeit vor einer ordentlichen Kündigung zur Unzeit. Der Schutz gilt ausschliesslich gegen Kündigungen durch den Arbeitgeber; die Arbeitnehmerin selbst kann auch in diesen Zeiten jederzeit kündigen. Während der gesetzlich umschriebenen Sperrfristen darf der Arbeitgeber keine ordentliche Kündigung aussprechen.
Geschützt sind unter anderem Zeiten der Leistung von obligatorischem Militär-, Schutz- oder Zivildienst sowie eine gewisse Zeitspanne davor und danach, wenn der Einsatz länger dauert. Ebenfalls erfasst sind Zeiten, in denen die Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von einer Bundesbehörde angeordneten Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall gilt eine nach Dienstalter gestaffelte Sperrfrist: im ersten Dienstjahr 30 Tage, vom zweiten bis und mit dem fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage. Innerhalb dieser Frist ist eine Kündigung ausgeschlossen, danach lebt das Kündigungsrecht wieder auf.
Besonders weitreichend ist der Schutz bei Mutterschaft: Während der gesamten Schwangerschaft und in den sechzehn Wochen nach der Niederkunft darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Dieser Schutz gilt unabhängig davon, ob die Schwangerschaft im Zeitpunkt einer Kündigung bereits bekannt war, was den besonderen Stellenwert dieser Lebensphase unterstreicht.
Eine während einer Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Sie entfaltet keinerlei Wirkung und muss nach dem Ende der Sperrfrist neu erklärt werden, um das Arbeitsverhältnis überhaupt zu beenden. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, von der geschützten Situation nichts gewusst zu haben; entscheidend ist allein das objektive Vorliegen des Schutztatbestands.
Anders verhält es sich, wenn die Kündigung vor Beginn der Sperrfrist gültig ausgesprochen wurde und die Kündigungsfrist im Zeitpunkt des Eintritts der Sperrfrist noch läuft. Dann wird die Frist unterbrochen und steht für die Dauer der Sperrfrist still; nach deren Ende läuft die verbleibende Restfrist weiter, ohne dass neu gekündigt werden müsste.
Endet die so fortgesetzte Kündigungsfrist nicht auf ein Monatsende, verlängert sie sich bis zum nächsten Monatsendtermin. Damit bleibt die Bindung an den gesetzlichen Kündigungstermin gewahrt, und es entstehen keine ungültigen Zwischentermine, die das Arbeitsverhältnis an einem beliebigen Tag enden liessen.
Treffen mehrere Krankheits- oder Unfallperioden im selben Dienstjahr zusammen, ist sorgfältig zu prüfen, ob die massgebliche Sperrfrist bereits ausgeschöpft ist. Eine genaue Erfassung der Abwesenheiten und ihrer Dauer ist deshalb unerlässlich, um den Schutzzeitraum, den Fristenlauf und den korrekten Endtermin verlässlich zu bestimmen.
Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, vor jeder Kündigung den Status der betroffenen Person auf laufende Schutztatbestände zu prüfen. Eine zentrale Übersicht über Abwesenheiten und geschützte Zeiträume verhindert, dass eine Kündigung unbeabsichtigt in eine Sperrfrist fällt und damit von vornherein wirkungslos bleibt.
Redaktioneller Überblick zu „Kündigungsschutz und Sperrfristen nach Art. 336c OR (Schweiz)“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).