Kündigungsschutz und Sperrfristen nach Art. 336c OR (Schweiz)
12.09.2024 · Quelle: ch.ch
Während bestimmter Lebenssituationen darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Diesen zeitlichen Kündigungsschutz regelt Art. 336c OR mit klar definierten Sperrfristen – eine während dieser Zeit ausgesprochene Kündigung ist nichtig.
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber nach Art. 336c OR während bestimmter Sperrfristen nicht kündigen. Geschützt sind unter anderem Zeiten der unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, die Dauer von Schwangerschaft und die sechzehn Wochen nach der Niederkunft sowie die Leistung von obligatorischem Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst.
Bei Arbeitsunfähigkeit ist die Schutzdauer nach Dienstjahren gestaffelt: Im ersten Dienstjahr beträgt sie 30 Tage, vom zweiten bis und mit dem fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage. Beim Militärdienst von mehr als elf Tagen beginnt der Schutz vier Wochen vor dem Dienst und endet vier Wochen danach.
Eine Kündigung, die der Arbeitgeber während einer laufenden Sperrfrist ausspricht, ist nichtig und entfaltet keine Wirkung. Sie muss nach Wegfall des Hindernisses neu ausgesprochen werden, falls das Arbeitsverhältnis weiterhin beendet werden soll. Eine vor der Sperrfrist gültig erklärte Kündigung bleibt dagegen bestehen.
Fällt ein Sperrfristgrund in eine bereits laufende Kündigungsfrist, wird diese unterbrochen und erst nach Ende der Sperrfrist fortgesetzt. Endet die fortgesetzte Frist nicht auf einen zulässigen Endtermin, verlängert sie sich bis zum nächsten Monatsende. Treten mehrere Hinderungsgründe nacheinander auf, können sich die Sperrfristen entsprechend kumulieren.
Der zeitliche Kündigungsschutz schützt nur vor der Kündigung durch den Arbeitgeber; die Arbeitnehmerin selbst kann jederzeit kündigen. Damit Sperrfristen korrekt berücksichtigt werden, ist eine zuverlässige Erfassung von Krankheits- und Abwesenheitstagen unerlässlich – sie bestimmt direkt, wann und ob eine Kündigung gültig ausgesprochen werden kann.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).