Kündigungstermine in Österreich: Quartalsende, 15. oder Monatsletzter
06.06.2024 · Quelle: Arbeiterkammer
Der Kündigungstermin ist der Tag, zu dem das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet. Gemeinsam mit der Kündigungsfrist entscheidet er darüber, ab wann eine ausgesprochene Kündigung rechtlich wirksam wird und bis zu welchem Zeitpunkt Entgelt sowie wechselseitige Pflichten fortbestehen.
Während die Kündigungsfrist angibt, wie lange im Voraus gekündigt werden muss, legt der Kündigungstermin den konkreten Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses fest. Beide Größen greifen unmittelbar ineinander, denn die Frist wird vom gewünschten Endtermin zurückgerechnet. Wird die erforderliche Frist nicht eingehalten, verschiebt sich das Ende nicht etwa nach Belieben, sondern automatisch auf den nächsten zulässigen Termin. Wer also termingerecht trennen möchte, muss beide Parameter sorgfältig aufeinander abstimmen und rechtzeitig handeln.
Bei einer Arbeitgeberkündigung von Angestellten ist nach dem Angestelltengesetz das Ende eines Kalendervierteljahres der gesetzliche Regeltermin. Gekündigt werden kann also grundsätzlich zum 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember. Dieser Quartalsrhythmus ist die Standardvorgabe, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Für Betriebe bedeutet das, dass eine Trennung außerhalb dieser vier Stichtage ohne zusätzliche Vereinbarung nicht ohne Weiteres möglich ist und entsprechend früh geplant werden muss.
Durch Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag kann zusätzlich der 15. und der Letzte eines jeden Monats als Kündigungstermin zugelassen werden. Diese Erweiterung ist in der Praxis sehr verbreitet und macht Kündigungen faktisch monatlich möglich, was die starre Quartalsbindung deutlich lockert. Eine solche Klausel muss allerdings tatsächlich und nachweisbar vereinbart sein. Fehlt sie, bleibt es beim gesetzlichen Quartalsende, auch wenn beide Seiten von einer flexibleren Handhabung ausgegangen sind.
Für die Kündigung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gilt regelmäßig eine kürzere Frist von einem Monat zum Monatsletzten. Auch hier sind durch Vereinbarung abweichende Termine möglich, etwa der 15. des Monats. Wichtig ist, dass die Frist der Arbeitnehmerseite jene des Arbeitgebers nicht übersteigen darf. Eine Vertragsklausel, die Beschäftigte stärker bindet als den Betrieb, ist insoweit unzulässig und entfaltet keine Wirkung zu ihren Lasten.
Entscheidend ist, dass die Kündigung dem Empfänger rechtzeitig zugeht. Maßgeblich ist nicht das Datum des Schreibens, sondern der tatsächliche Zugang beim Empfänger. Wer den letzten Tag der Frist verpasst, kann erst zum nächsten zulässigen Termin wirksam beenden, was die Lohnkosten spürbar erhöhen kann. Ein nachvollziehbarer Nachweis des Zugangs, etwa durch eingeschriebene Zustellung oder Empfangsbestätigung, ist daher in der Praxis von erheblicher Bedeutung und sollte nie vernachlässigt werden.
Typische Streitfälle entstehen, wenn der vereinbarte Termin und die berechnete Frist nicht zusammenpassen. Eine zu kurz bemessene Kündigung wird nach herrschender Auffassung nicht unwirksam, sondern auf den nächsten korrekten Endtermin umgedeutet. Für die Lohnverrechnung bedeutet das eine entsprechend längere Fortzahlungspflicht des Entgelts. Auch offener Urlaub und Sonderzahlungen wachsen bis zum richtigen Endtermin weiter an, was die finanziellen Folgen einer fehlerhaften Fristberechnung zusätzlich verstärkt.
Seit der Angleichung der Kündigungsregeln gelten dieselben Termine grundsätzlich auch für Arbeiterinnen und Arbeiter. Für einzelne Branchen können Kollektivverträge jedoch eigene, abweichende Regelungen vorsehen, etwa in stark saisonal geprägten Wirtschaftszweigen. Vor jeder Beendigung empfiehlt sich daher ein genauer Blick in den anwendbaren Kollektivvertrag und den individuellen Arbeitsvertrag, weil sich Frist und Termin im Einzelfall erheblich von der gesetzlichen Grundregel unterscheiden können.
Bei Unsicherheit über Frist oder Termin lohnt sich die Beratung durch die Arbeiterkammer oder die zuständige Interessenvertretung. Eine sorgfältige Berechnung schützt beide Seiten vor unwirksamen Beendigungen, ungewollten Verlängerungen und kostspieligen Nachforderungen. Da bereits kleine Fehler bei Zugang oder Terminwahl erhebliche finanzielle Folgen haben können, sollte der gesamte Ablauf dokumentiert und im Zweifel rechtlich abgesichert werden, bevor die Kündigung ausgesprochen wird.
Redaktioneller Überblick zu „Kündigungstermine in Österreich: Quartalsende, 15. oder Monatsletzter“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).