Kurzarbeit in Österreich: Wie Betriebe bei vorübergehenden Auftragseinbrüchen Arbeitszeit senken und Beschäftigung sichern
30.07.2026 · Quelle: Wko
Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit, um in wirtschaftlich schwierigen Phasen Kündigungen zu vermeiden. Das Arbeitsmarktservice fördert mit einer Kurzarbeitsbeihilfe. An deren Gewährung sind allerdings enge Voraussetzungen geknüpft, allen voran eine Sozialpartnervereinbarung.
Kurzarbeit bedeutet, dass die Arbeitszeit im Betrieb für eine begrenzte Zeit gesenkt wird, während das Arbeitsverhältnis aufrecht bleibt. Ziel ist es, vorübergehende, nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten zu überbrücken, ohne Personal abzubauen. Voraussetzung ist, dass die Schwierigkeiten auf externe Umstände zurückgehen. Außerdem muss der Betrieb nachweisen, dass bereits sämtliche innerbetrieblichen Lösungen – etwa der Abbau von Überstunden und Zeitguthaben – ausgeschöpft wurden.
Die zentrale Voraussetzung ist eine Sozialpartnervereinbarung zwischen den zuständigen Kollektivvertragspartnern. Ohne eine solche Vereinbarung kann weder Kurzarbeit eingeführt noch eine Kurzarbeitsbeihilfe des Arbeitsmarktservice gewährt werden. Die Vereinbarung legt die konkreten Bedingungen der Kurzarbeit im Betrieb fest. Sie ist damit das Fundament des gesamten Verfahrens und muss vor Beginn vorliegen.
Der Antrag ist grundsätzlich spätestens drei Wochen vor Beginn oder Verlängerung der Kurzarbeit zu stellen, und zwar über das eAMS-Konto. Die Sozialpartnervereinbarung ist dabei hochzuladen. Dem Antrag geht in der Regel ein Beratungsverfahren voraus, in dem geprüft wird, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens wird das Begehren auf Kurzarbeitsbeihilfe eingebracht.
Die Kurzarbeitsbeihilfe ist zunächst auf höchstens sechs Monate begrenzt. Verlängerungen sind bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten möglich, sofern die Voraussetzungen weiter bestehen. Damit soll die Kurzarbeit auf eine wirklich vorübergehende Krise beschränkt bleiben. Dauert der Auftragseinbruch länger an, muss der Betrieb andere Lösungen prüfen.
Für die einbezogenen Beschäftigten muss vor Beginn mindestens ein voll entlohnter Kalendermonat beim selben Arbeitgeber vorliegen. Geringfügig Beschäftigte können nicht in die Kurzarbeit einbezogen werden. Insolvente Unternehmen, die sich in einem Konkurs- oder Sanierungsverfahren befinden, erhalten keine Beihilfe. Dasselbe gilt für Unternehmen mit Sitz im Ausland.
Während der Kurzarbeit erhalten die Beschäftigten für die entfallenen Stunden eine Unterstützung, sodass das Nettoeinkommen nur teilweise sinkt; die genaue Höhe richtet sich nach den jeweils gültigen Richtlinien. Die Arbeitszeit darf im vereinbarten Rahmen schwanken. Zugleich gelten besondere Regeln, etwa zum Kündigungsschutz der einbezogenen Arbeitnehmer. Diese sollen sicherstellen, dass die Beschäftigung während der Kurzarbeit tatsächlich erhalten bleibt.
Weil die konkreten Konditionen – Fördersätze, zulässige Arbeitszeitbandbreite, allfällige Weiterbildungspflichten – von Phase zu Phase angepasst werden, sollten Betriebe vor einer Antragstellung stets die aktuelle Bundesrichtlinie und die Vorgaben des Arbeitsmarktservice prüfen. Die in Suchergebnissen auffindbaren Informationen stammen teils aus früheren Jahren und müssen nicht mehr aktuell sein. Eine Abklärung mit dem AMS vor Beginn ist daher sinnvoll.
Die exakte Erfassung der tatsächlich geleisteten und der ausgefallenen Arbeitszeit ist die Basis für die gesamte Abrechnung der Beihilfe. Nur wenn Soll-, Ist- und Ausfallstunden je Mitarbeiter sauber dokumentiert sind, lässt sich die Höhe der Unterstützung korrekt ermitteln und gegenüber dem AMS belegen. Fehlerhafte oder lückenhafte Aufzeichnungen können bei einer Prüfung zu Rückforderungen führen. Eine verlässliche Zeiterfassung ist daher während der Kurzarbeit unverzichtbar.
Kurzarbeit kommt vor allem dann in Betracht, wenn ein Betrieb einen vorübergehenden Auftragsrückgang überbrücken muss, die Fachkräfte aber halten möchte. Statt Kündigungen auszusprechen und später neues Personal zu suchen, wird die Arbeitszeit befristet gesenkt. Das sichert Know-how im Betrieb und verschafft den Beschäftigten trotz reduzierter Stunden eine finanzielle Absicherung.
Die konkrete Ausgestaltung – etwa das Mindest- und Höchstausmaß der Arbeitszeitreduktion, die Höhe der Nettoersatzrate und allfällige Weiterbildungs- oder Behaltepflichten – ergibt sich aus der jeweils gültigen Bundesrichtlinie und der Sozialpartnervereinbarung. Weil diese Vorgaben über die Jahre mehrfach geändert wurden, ist vor jeder Antragstellung eine Abklärung der aktuell geltenden Regeln unerlässlich.
Während der Kurzarbeit bleibt das Arbeitsverhältnis vollständig aufrecht, und die Beschäftigten sind weiterhin sozialversichert. Für die Zeit der Ausfallstunden erhalten sie eine Unterstützung, während die tatsächlich geleisteten Stunden normal entlohnt werden. Diese Aufteilung macht eine besonders genaue Trennung von geleisteter Arbeitszeit und Ausfallzeit in der Zeiterfassung erforderlich.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Wko).