KV-Mindestlohn und KV-Mindestgehalt: Kein gesetzlicher Mindestlohn in Österreich
11.02.2025 · Quelle: WKO
Österreich kennt – anders als Deutschland – keinen einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn. Die Lohnuntergrenze ergibt sich stattdessen aus dem jeweils anwendbaren Kollektivvertrag.
Im Gegensatz zu vielen anderen EU-Staaten gibt es in Österreich keinen staatlich festgelegten, branchenübergreifenden Mindestlohn. Die unterste zulässige Entgeltgrenze wird vielmehr für jede Berufsgruppe oder Branche im jeweiligen Kollektivvertrag bestimmt – ganz ohne unmittelbare staatliche Festsetzung. Da rund 95 Prozent der Beschäftigten von einem KV erfasst sind, besteht dennoch praktisch flächendeckender Lohnschutz.
Üblicherweise unterscheidet man zwischen KV-Mindestlohn (für Arbeiterinnen und Arbeiter) und KV-Mindestgehalt (für Angestellte). Beide Begriffe bezeichnen das Mindestentgelt, das für eine bestimmte Tätigkeit und Einstufung nicht unterschritten werden darf. Die konkrete Höhe hängt von der Branche, der Verwendungs- beziehungsweise Beschäftigungsgruppe und den anrechenbaren Vordienstzeiten ab.
Sozialpartner – Wirtschaftskammer und Gewerkschaftsbund – hatten sich darauf verständigt, dass kein Kollektivvertrag einen Mindestlohn von 1.500 Euro unterschreiten soll; diese Marke ist längst überholt. In vielen Branchen liegen die niedrigsten KV-Sätze deutlich höher, häufig bei mindestens rund 1.700 Euro brutto, 14-mal jährlich ausbezahlt. Die genauen Beträge ändern sich mit jeder KV-Runde.
Wird der kollektivvertragliche Mindestsatz unterschritten, spricht man von Unterentlohnung. Diese ist als Verwaltungsübertretung strafbar und kann für den Betrieb empfindliche Folgen haben. Maßgeblich ist dabei das gesamte zustehende Entgelt einschließlich Sonderzahlungen und Zuschlägen, nicht nur der reine Grundlohn.
Für die betriebliche Praxis ist die lückenlose Erfassung der geleisteten Arbeitszeit zentral: Nur so lässt sich belegen, dass der pro Stunde tatsächlich gezahlte Betrag den KV-Mindestsatz erreicht oder übersteigt. Die hier genannten Beträge sind Anhaltspunkte mit Stand 2025 und müssen anhand des aktuell gültigen Kollektivvertrags geprüft werden.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (WKO).