KV-Mindestlohn und KV-Mindestgehalt: Kein gesetzlicher Mindestlohn in Österreich
11.02.2025 · Quelle: WKO
Österreich kennt, anders als Deutschland, keinen einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn. Die Lohnuntergrenze ergibt sich stattdessen aus dem jeweils anwendbaren Kollektivvertrag.
In Österreich gibt es keinen staatlich festgesetzten, für alle Branchen einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn. Stattdessen bestimmen die Kollektivverträge der einzelnen Branchen die jeweils geltenden Mindestlöhne und Mindestgehälter. Die Untergrenze des zulässigen Verdienstes hängt damit unmittelbar davon ab, welcher Kollektivvertrag auf das konkrete Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, und kann von Branche zu Branche erheblich variieren.
Üblicherweise spricht man bei Arbeitern vom KV-Mindestlohn und bei Angestellten vom KV-Mindestgehalt. Beide Begriffe bezeichnen den niedrigsten zulässigen Verdienst für die jeweilige Tätigkeit und Einstufung. Diese Mindestsätze sind in detaillierten Lohn- und Gehaltstabellen der Kollektivverträge festgelegt, die nach Verwendungs- oder Beschäftigungsgruppen und meist zusätzlich nach Berufs- oder Verwendungsgruppenjahren fein gegliedert sind.
Weil nahezu alle Betriebe über die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer einem Kollektivvertrag unterliegen, besteht in Österreich faktisch ein flächendeckender Mindestlohnschutz. Die Sozialpartner haben darüber hinaus politisch einen branchenübergreifenden Mindestbruttolohn als gemeinsame Zielgröße vereinbart, der in den meisten Kollektivverträgen inzwischen erreicht oder überschritten ist und so ein zusätzliches soziales Fundament bildet.
Der KV-Mindestlohn ist zwingend und darf durch den Arbeitsvertrag nicht unterschritten werden. Eine Vereinbarung unter dem kollektivvertraglichen Satz ist insoweit unwirksam; geschuldet bleibt jedenfalls der kollektivvertragliche Mindestlohn, den die beschäftigte Person auch nachträglich einfordern kann. Nach oben bestehen dagegen keine Grenzen, sodass der tatsächlich gezahlte Lohn beliebig höher liegen darf und in vielen Branchen auch liegt.
Die Mindestsätze werden in den jährlichen Kollektivvertragsverhandlungen angepasst, in der Regel mit Wirkung zu einem festgelegten Stichtag innerhalb des Jahres. Bei jeder Erhöhung müssen Arbeitgeber die neuen Tabellen unverzüglich anwenden und die Löhne entsprechend anheben. Wer die Anpassung versäumt, zahlt unter dem geltenden Mindestsatz und riskiert damit den schwerwiegenden Vorwurf der Unterentlohnung samt Nachzahlungspflicht.
Die Unterentlohnung ist in Österreich verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Wird das nach Kollektivvertrag gebührende Entgelt nicht oder nicht vollständig geleistet, drohen empfindliche Geldstrafen, deren Höhe sich unter anderem nach dem Ausmaß der Unterschreitung und der Zahl der betroffenen Beschäftigten richtet. Kontrolliert wird dies insbesondere im Rahmen der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping durch die zuständigen Behörden.
Für die korrekte Anwendung ist die richtige Einstufung in die Verwendungsgruppe entscheidend, weil sich der maßgebliche Mindestsatz erst aus dieser Zuordnung ergibt. Ebenso müssen die anrechenbaren Vordienstzeiten und Berufsjahre berücksichtigt werden, die zu höheren Stufen und damit zu höheren Mindestsätzen führen. Fehler bei der Einstufung wirken sich daher unmittelbar auf die einzuhaltende Lohnuntergrenze aus.
Neben dem reinen Grundlohn sind oft weitere Entgeltbestandteile kollektivvertraglich vorgeschrieben, etwa Zulagen für besondere Erschwernisse, Zuschläge für Nacht- oder Feiertagsarbeit oder die Sonderzahlungen. Diese gehören zur Beurteilung der korrekten Entlohnung dazu, weshalb der einzuhaltende Mindeststandard mehr umfasst als allein den Tabellenlohn der jeweiligen Verwendungsgruppe.
Das österreichische Modell verbindet damit ein hohes soziales Schutzniveau mit einer branchengerechten Differenzierung der Löhne. Wer den anwendbaren Kollektivvertrag, die korrekte Einstufung, die anrechenbaren Vordienstzeiten und die jährlichen Erhöhungen sorgfältig beachtet, hält die Mindestlohnvorgaben zuverlässig und rechtssicher ein.
Redaktioneller Überblick zu „KV-Mindestlohn und KV-Mindestgehalt: Kein gesetzlicher Mindestlohn in Österreich“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (WKO).