Leitende Angestellte und die Ausnahme vom AZG nach § 1 Abs. 2 Z 8
24.06.2025 · Quelle: RIS
Nicht alle Beschäftigten fallen unter das Arbeitszeitgesetz – für bestimmte leitende Angestellte gilt eine eng gefasste Ausnahme.
Nach § 1 Abs. 2 Z 8 AZG sind leitende Angestellte sowie sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist, vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen. Für sie gelten die gesetzlichen Höchstgrenzen und Aufzeichnungspflichten in der Regel nicht.
Die Ausnahme ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Erforderlich ist erstens, dass die Person leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmerin mit maßgeblicher selbständiger Entscheidungsbefugnis ist. Zweitens muss die gesamte Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt werden oder von der Person hinsichtlich Lage und Dauer selbst bestimmt werden können.
Unter maßgeblichen Führungsaufgaben versteht man insbesondere die Ausübung einer Vorgesetztenfunktion oder das Verfügen über wesentliche Dispositionsbefugnisse, etwa wenn der Person bedeutende Entscheidungen auf kaufmännischem oder technischem Gebiet obliegen. Ein bloßer Titel genügt nicht; entscheidend ist die tatsächliche Stellung im Betrieb.
Die Rechtsprechung legt diese Ausnahme eng aus. Beide Kriterien müssen kumulativ vorliegen, und es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse an, nicht auf die formale Bezeichnung im Vertrag. Wer trotz Führungsfunktion an feste Arbeitszeiten gebunden ist und keine echte Zeithoheit hat, fällt in der Regel weiterhin unter das AZG.
Für die Praxis bedeutet das, dass die Einordnung als ausgenommene leitende Angestellte sorgfältig zu prüfen ist. Eine falsche Einstufung kann dazu führen, dass Höchstgrenzen und Aufzeichnungspflichten doch gelten und entsprechende Ansprüche entstehen. Im Zweifel empfiehlt sich eine genaue Dokumentation der tatsächlichen Befugnisse.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (RIS).