Lohn bei kurzen Absenzen: Arztbesuch und Behördengänge (Schweiz)
19.05.2026 · Quelle: SECO
Nicht jede Abwesenheit ist eine ganztägige Krankschreibung. Auch kurze Absenzen wie ein Arztbesuch oder ein Behördengang können unter die Lohnfortzahlung fallen, wenn sie sich nicht in der Freizeit erledigen lassen.
Grundlage ist Art. 324a OR, der die Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung regelt. Erfasst sind nicht nur längere Krankheiten, sondern auch kurze Verhinderungen, die in der persönlichen Situation der arbeitnehmenden Person begründet sind. Dazu zählen unter Umständen notwendige Arzt- und Zahnarzttermine sowie unaufschiebbare Behördengänge.
Voraussetzung ist, dass die Erledigung nicht zumutbar in die Freizeit verlegt werden kann. Lässt sich ein Termin ohne Weiteres außerhalb der Arbeitszeit vereinbaren, besteht keine bezahlte Absenz. Ist die arbeitnehmende Person hingegen auf einen Termin während der Arbeitszeit angewiesen, etwa weil die Praxis nur dann offen ist, kann die Abwesenheit lohnpflichtig sein.
Die arbeitnehmende Person hat sich jedoch um eine möglichst schonende Terminierung zu bemühen. Sie soll Termine soweit möglich an Randzeiten legen und die Abwesenheit kurz halten. Eine unnötige Ausdehnung oder das bewusste Legen vermeidbarer Termine in die Kernarbeitszeit verletzt die Treuepflicht und kann den Lohnanspruch für die fragliche Zeit entfallen lassen.
Bei gleitender Arbeitszeit ist die Beurteilung anders als bei festen Arbeitszeiten. Wo Gleitzeit besteht, können viele kurze Absenzen innerhalb der Gleitspanne ausgeglichen werden, sodass keine eigentliche Verhinderung im Sinne der Lohnfortzahlung vorliegt. Bei fixen Arbeitszeiten ohne Ausgleichsmöglichkeit kommt eine bezahlte Absenz eher in Betracht.
Neben Arztbesuchen können weitere kurze Absenzen erfasst sein, etwa unaufschiebbare amtliche Vorladungen oder dringende familiäre Ereignisse. Für die Betreuung kranker Familienangehöriger sieht das Gesetz zudem einen eigenen, zeitlich begrenzten bezahlten Anspruch vor. Solche Sonderfälle sind von den allgemeinen kurzen Absenzen zu unterscheiden.
Arbeitsverträge, Personalreglemente und Gesamtarbeitsverträge können kurze bezahlte Absenzen näher regeln und etwa Stundenkontingente oder Bewilligungsverfahren festlegen. Solche Bestimmungen schaffen Klarheit, dürfen aber das gesetzliche Minimum nicht unterschreiten. Betriebe sollten ihre Regelungen transparent kommunizieren, damit Mitarbeitende wissen, was als bezahlte Absenz gilt.
Wichtig ist die Abgrenzung zur eigentlichen Arbeitsunfähigkeit. Ein kurzer Arztbesuch ohne anschließende Krankschreibung ist keine Krankheit im Sinne einer mehrtägigen Absenz, sondern eine kurze Verhinderung. Diese Unterscheidung wirkt sich auf die Erfassung, die Lohnabrechnung und allfällige Meldungen an eine Krankentaggeldversicherung aus.
Ein praktisch bedeutsamer Sonderfall ist die Stillzeit. Stillenden Müttern ist die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben, und ein Teil davon gilt während des ersten Lebensjahres des Kindes als bezahlte Arbeitszeit. Der bezahlte Anteil richtet sich nach der täglichen Arbeitszeit. Solche bezahlten Kurzabwesenheiten sind von gewöhnlichen Arzt- oder Behördengängen zu unterscheiden und gesondert zu erfassen, damit die Lohnabrechnung die geschützten Zeiten korrekt abbildet.
Für die korrekte Handhabung empfiehlt sich eine genaue Zeiterfassung, die kurze Absenzen mit Grund und Dauer ausweist. So lässt sich nachvollziehen, ob eine Abwesenheit bezahlt oder über Gleitzeit auszugleichen ist, und es entsteht ein nachvollziehbarer Nachweis für die Lohnabrechnung und allfällige Rückfragen.
Redaktioneller Überblick zu „Lohn bei kurzen Absenzen: Arztbesuch und Behördengänge (Schweiz)“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).