Lohn bei kurzen Absenzen: Arztbesuch und Behördengänge (Schweiz)
19.05.2026 · Quelle: SECO
Nicht jede Abwesenheit ist eine ganztägige Krankschreibung. Auch kurze Absenzen wie ein Arztbesuch, ein Zahnarzttermin oder ein Behördengang können unter die Lohnfortzahlung fallen – wenn sie sich nicht in der Freizeit erledigen lassen.
Art. 324a OR erfasst nicht nur längere Krankheiten, sondern auch kurze, unverschuldete Arbeitsverhinderungen aus persönlichen Gründen. Dazu zählen unter Umständen ein notwendiger Arztbesuch, dringende familiäre Verpflichtungen oder gewisse Behördengänge.
Massgebend ist, ob sich der Termin zumutbar in die Freizeit legen lässt. Ein Arztbesuch, der nur während der Arbeitszeit möglich ist, gilt eher als entschuldigte, lohnpflichtige Absenz. Ein Termin, den man problemlos auf den Feierabend legen könnte, ist es in der Regel nicht.
Die Lohnfortzahlung für solche Kurzabsenzen wird auf das gleiche Kontingent angerechnet wie längere Krankheitstage, da sie aus demselben gesetzlichen Anspruch fliesst. Wer also viele bezahlte Kurzabsenzen bezieht, schmälert das im Dienstjahr verbleibende Kontingent.
Betriebe dürfen interne Regeln aufstellen, etwa zur Voranmeldung von Terminen oder zur Lage von Arztbesuchen am Tagesrand. Solche Regelungen müssen verhältnismässig sein und dürfen den gesetzlichen Anspruch nicht aushöhlen.
Für die korrekte Abrechnung empfiehlt sich eine differenzierte Erfassung: bezahlte und unbezahlte Absenzen, Grund und Dauer sollten getrennt erfasst werden. Eine digitale Zeiterfassung bildet kurze Absenzen sauber ab und sorgt dafür, dass das Lohnfortzahlungskontingent korrekt geführt wird.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).