Lohnfortzahlung bei Krankheit: Art. 324a OR und die Skalen
05.05.2026 · Quelle: Fedlex / OR
Wird eine arbeitnehmende Person krank, schuldet der Arbeitgeber nach Artikel 324a OR während einer beschränkten Zeit den Lohn – konkretisiert durch die Berner, Zürcher und Basler Skala.
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Bei unverschuldeter Krankheit wird der Lohn während einer begrenzten Zeit weiterbezahlt.
Das OR nennt für das erste Dienstjahr eine Mindestdauer von drei Wochen. Für die Folgejahre spricht das Gesetz von einer nach Dienstjahren angemessen verlängerten Frist, ohne diese exakt zu beziffern.
Weil das Gesetz die Dauer offenlässt, haben sich in der Praxis drei Skalen herausgebildet: die Berner, die Zürcher und die Basler Skala. Sie weisen pro Dienstjahr eine bestimmte Anzahl Wochen Lohnfortzahlung aus. Welche Skala gilt, hängt von der regionalen Gerichtspraxis oder von einer Vereinbarung ab.
Anstelle der gesetzlichen Lohnfortzahlung kann eine mindestens gleichwertige Krankentaggeldversicherung treten. Das ist in vielen Betrieben und Gesamtarbeitsverträgen üblich.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Fedlex / OR).