Lohnfortzahlung bei Krankheit nach OR Art. 324a (Schweiz)
14.03.2024 · Quelle: Fedlex
Wer ohne eigenes Verschulden krank wird, hat in der Schweiz Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die gesetzliche Grundlage liefert Art. 324a des Obligationenrechts – sie gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die länger als drei Monate dauern oder für mehr als drei Monate eingegangen wurden.
Art. 324a OR verpflichtet den Arbeitgeber, den Lohn für eine beschränkte Zeit weiterzuzahlen, wenn die angestellte Person durch Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten ohne eigenes Verschulden an der Arbeit verhindert ist. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder von Anfang an für mehr als drei Monate vereinbart wurde.
Bei voller, unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf 100 Prozent des Lohns. Massgebend ist der Lohn, den die Person bei Arbeitsfähigkeit erzielt hätte, einschliesslich regelmässiger Zulagen. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird der Anspruch anteilig berechnet.
Die Dauer richtet sich nach dem Dienstalter: Im ersten Dienstjahr beträgt sie mindestens drei Wochen, danach wird sie nach Gesetz „angemessen länger“. Weil das Gesetz die Verlängerung nicht beziffert, haben die Gerichte drei kantonale Skalen entwickelt – die Berner, die Basler und die Zürcher Skala.
Der Anspruch entsteht mit jedem neuen Dienstjahr neu. Bereits bezogene Lohnfortzahlung wird im laufenden Dienstjahr angerechnet, bis das jeweilige Kontingent ausgeschöpft ist. Es handelt sich also nicht um einen pro Krankheitsfall, sondern um einen pro Dienstjahr begrenzten Anspruch.
Eine abweichende Regelung ist zulässig, sofern sie für die angestellte Person mindestens gleichwertig ist. In der Praxis wird die gesetzliche Pflicht häufig durch eine Krankentaggeldversicherung ersetzt, die 80 Prozent des Lohns über einen deutlich längeren Zeitraum absichert. Eine saubere Erfassung von Absenzen und Dienstjahren erleichtert die korrekte Berechnung erheblich.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Fedlex).