Lohnfortzahlung im ersten Dienstjahr: die Drei-Wochen-Regel (Schweiz)
06.06.2024 · Quelle: Fedlex
Im ersten Dienstjahr ist die gesetzliche Lohnfortzahlung in der Schweiz auf ein Minimum begrenzt: drei Wochen. Erst danach verlängert sich der Anspruch nach den kantonalen Skalen. Diese Regel sorgt regelmässig für Missverständnisse bei Neuanstellungen.
Art. 324a OR legt fest, dass im ersten Dienstjahr der Lohn für mindestens drei Wochen weiterzuzahlen ist, sofern das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Erst ab dem zweiten Dienstjahr greifen die längeren Dauern der Berner, Basler oder Zürcher Skala.
Die drei Wochen sind ein gesetzliches Minimum. Per Arbeitsvertrag, Reglement oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine grosszügigere Lohnfortzahlung vereinbart werden, etwa über eine Krankentaggeldversicherung, die früh und lange leistet.
Zu beachten ist der zeitliche Ablauf: Die ersten drei Vertragsmonate – häufig die Probezeit – begründen noch keinen Anspruch nach Art. 324a OR. Wird die Probezeit überstanden und das Arbeitsverhältnis fortgesetzt, beginnt die Lohnfortzahlungspflicht ab dem vierten Vertragsmonat.
Der Anspruch entsteht mit jedem Dienstjahr neu. Wer im ersten Dienstjahr krank war und das Kontingent ausgeschöpft hat, erhält im zweiten Dienstjahr wieder ein volles, nun längeres Kontingent gemäss anwendbarer Skala.
Für Betriebe ist es wichtig, Eintrittsdatum, Probezeitende und das verbleibende Lohnfortzahlungskontingent sauber zu führen. Eine digitale Erfassung ordnet jede Absenz dem richtigen Dienstjahr zu und zeigt automatisch, wie viel Lohnfortzahlung im laufenden Jahr noch offen ist.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Fedlex).