Lohnfortzahlung im ersten Dienstjahr: die Drei-Wochen-Regel (Schweiz)
06.06.2024 · Quelle: Fedlex
Im ersten Dienstjahr ist die gesetzliche Lohnfortzahlung in der Schweiz auf drei Wochen begrenzt. Erst danach verlängert sich der Anspruch nach den kantonalen Skalen, was bei Neuanstellungen oft zu Missverständnissen führt.
Rechtsgrundlage ist Art. 324a OR. Wird ein Arbeitnehmender unverschuldet an der Arbeit gehindert, etwa durch Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft, hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung für eine beschränkte Zeit. Im ersten Dienstjahr beträgt diese Mindestdauer drei Wochen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder auf mehr als drei Monate eingegangen wurde. Die Lohnfortzahlung greift dabei nur bei unverschuldeter Verhinderung; wer die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig oder absichtlich herbeiführt, kann seinen Anspruch verlieren.
Die Dreiwochenregel gilt nur für das erste Dienstjahr. Ab dem zweiten Jahr verlängert sich der Anspruch nach einer der kantonalen Skalen, namentlich der Berner, der Basler oder der Zürcher Skala. Diese legen je nach Dienstalter eine zunehmende Anzahl Wochen oder Monate fest. Alle Skalen führen zu vergleichbaren, aber im Detail unterschiedlichen Ergebnissen.
Wichtig ist die Dreimonatsschwelle. Erst wenn das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate gedauert hat oder von Anfang an auf mehr als drei Monate abgeschlossen wurde, entsteht überhaupt ein Anspruch auf Lohnfortzahlung. In der Probezeit oder bei sehr kurzen Einsätzen kann deshalb trotz Krankheit kein Anspruch bestehen, sofern keine günstigere Regelung greift.
Während der Lohnfortzahlung ist grundsätzlich der volle Lohn geschuldet. Wo eine gleichwertige Krankentaggeldversicherung besteht, kann diese die Lohnfortzahlung wirtschaftlich ablösen. Üblich sind dann 80 Prozent über eine längere Dauer, sofern der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Prämien trägt und die Versicherung den Arbeitnehmenden mindestens gleichwertig stellt.
Die kantonalen Skalen gelten als Auslegungshilfe für die angemessene Dauer im Sinne von Art. 324a OR. Der Arbeitsort beziehungsweise die kantonale Gerichtspraxis bestimmt, welche Skala zur Anwendung kommt. Für Betriebe mit Standorten in mehreren Kantonen kann dies unterschiedliche Lohnfortzahlungsdauern bedeuten, was bei der Personaladministration zu berücksichtigen ist.
Bei mehreren Absenzen innerhalb desselben Dienstjahres werden die Tage zusammengezählt. Der Anspruch von drei Wochen steht somit pro Dienstjahr insgesamt zur Verfügung, nicht je einzelner Erkrankung. Ist das Kontingent ausgeschöpft, entfällt für weitere Krankheitstage im selben Jahr die gesetzliche Lohnfortzahlung, soweit keine Versicherung einspringt. Mit jedem neuen Dienstjahr entsteht der Anspruch von Neuem, weshalb der Jahresbeginn des Arbeitsverhältnisses für die Berechnung genau festzuhalten ist.
Abweichungen zugunsten der Arbeitnehmenden sind jederzeit zulässig; viele Arbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge sehen großzügigere Regelungen vor. Eine Verschlechterung unter das gesetzliche Minimum ist hingegen unwirksam. Betriebe sollten ihre Verträge daraufhin prüfen, ob eine Skala ausdrücklich vereinbart und ob eine Krankentaggeldversicherung vorgesehen ist.
Die drei verbreiteten Skalen unterscheiden sich im Detail, führen aber zu vergleichbaren Ergebnissen. Die Berner Skala zählt in Wochen, die Basler und die Zürcher Skala arbeiten mit Monatswerten. Beispielhaft kann der Anspruch im zweiten Dienstjahr rund einen Monat betragen und steigt mit zunehmendem Dienstalter stufenweise an. Welche Skala anzuwenden ist, hängt vom Arbeitsort ab; bei mehreren Standorten kann derselbe Betrieb mit unterschiedlichen Dauern konfrontiert sein.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Beginn des Arbeitsverhältnisses, Dienstjahre und bereits bezogene Krankheitstage sauber erfasst werden müssen. Nur so lässt sich der verbleibende Anspruch im ersten Dienstjahr und der Übergang zur Skala ab dem zweiten Jahr korrekt bestimmen. Fehlerhafte Berechnungen führen schnell zu Lohnstreitigkeiten.
Redaktioneller Überblick zu „Lohnfortzahlung im ersten Dienstjahr: die Drei-Wochen-Regel (Schweiz)“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Fedlex).