Lohnfortzahlung in der Probezeit: meist kein Anspruch (Schweiz)
04.04.2023 · Quelle: Fedlex
Wer in der Probezeit krank wird, steht oft ohne Lohnfortzahlung da. Der Grund liegt in der Drei-Monats-Schwelle von Art. 324a OR – mit einer wichtigen Ausnahme beim Unfall.
Nach Art. 324a OR entsteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen erst, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder von Beginn an für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Die übliche Probezeit fällt damit oft noch in den anspruchsfreien Zeitraum.
Konkret beginnt die Lohnfortzahlungspflicht bei einem unbefristeten Vertrag mit dreimonatiger Probezeit erst am ersten Tag des vierten Anstellungsmonats. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit innerhalb der ersten drei Monate führt grundsätzlich nicht zu einer Lohnfortzahlung nach OR.
Auch befristete Verträge unter drei Monaten lösen keinen Anspruch aus. Massgebend ist hier die vereinbarte Vertragsdauer, nicht die tatsächlich gearbeitete Zeit.
Anders sieht es beim Unfall aus: Die obligatorische Unfallversicherung besteht ab dem vereinbarten Arbeitsbeginn. Verunfallt die angestellte Person, erhält sie ab dem dritten Tag das Unfalltaggeld der Versicherung – unabhängig davon, ob die Drei-Monats-Schwelle erreicht ist.
Betriebe können die anspruchsfreie Zeit per Vertrag, Reglement, Gesamtarbeitsvertrag oder über eine Krankentaggeldversicherung grosszügiger regeln, sofern die Lösung gleichwertig ist. Eine klare Dokumentation von Eintrittsdatum und Probezeit hilft, Ansprüche korrekt zu beurteilen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Fedlex).