Lohnfortzahlung in der Probezeit: meist kein Anspruch (Schweiz)
04.04.2023 · Quelle: Fedlex
Wer in der Probezeit krank wird, steht oft ohne Lohnfortzahlung da. Der Grund liegt in der Dreimonatsschwelle von Art. 324a OR, mit einer wichtigen Ausnahme beim Unfall.
Die Lohnfortzahlung bei Krankheit setzt nach Art. 324a OR voraus, dass das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder auf mehr als drei Monate eingegangen wurde. Wer in einem unbefristeten oder auf mehr als drei Monate abgeschlossenen Vertrag steht, kann grundsätzlich auch in der Probezeit einen Anspruch haben, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.
Heikel ist die Konstellation der kurzen Anstellung. Ist ein Arbeitsverhältnis von vornherein auf höchstens drei Monate befristet und erkrankt die Person in dieser Zeit, fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung, sodass kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit entsteht. Dies trifft etwa kurze Saison- oder Aushilfseinsätze und kann für Betroffene überraschend sein.
Bei unbefristeten Verträgen entsteht der Krankenlohnanspruch, sobald das Arbeitsverhältnis die Dreimonatsmarke überschreitet. Erkrankt jemand bereits in den ersten Wochen, ist die Rechtslage differenziert: Massgebend ist, ob das Arbeitsverhältnis auf mehr als drei Monate angelegt ist. Da unbefristete Verträge diese Dauer überschreiten sollen, kann ein Anspruch bestehen, sobald die Schwelle tatsächlich erreicht ist.
Eine entscheidende Ausnahme gilt beim Unfall. Die obligatorische Unfallversicherung nach UVG greift vom ersten Arbeitstag an, also auch in der Probezeit und bei sehr kurzen Einsätzen. Wer einen Berufs- oder Nichtberufsunfall erleidet, erhält ab dem dritten Tag ein Taggeld von 80 Prozent des versicherten Verdienstes, unabhängig von der Dreimonatsschwelle.
Für die ersten beiden Tage nach einem Unfall schuldet der Arbeitgeber nach Art. 324b OR in der Regel mindestens 80 Prozent des Lohnes. Damit ist der unfallbedingte Erwerbsausfall auch in der Probezeit weitgehend abgesichert, während die Krankheit in den ersten drei Monaten ohne weitere Vorkehrungen ungedeckt bleiben kann.
Eine Krankentaggeldversicherung kann diese Lücke schließen. Sieht der Arbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag eine KTG vor, sind Wartefristen und allfällige Vorbehalte zu beachten. Manche Verträge gewähren Leistungen auch in der Probezeit, andere sehen Karenzzeiten vor. Betriebe sollten die Versicherungsbedingungen kennen, um Mitarbeitende korrekt zu informieren.
Vertragliche Besserstellungen sind zulässig und verbreitet. Arbeitgeber können freiwillig auch in der Probezeit Lohnfortzahlung gewähren oder die Dreimonatsschwelle abbedingen. Eine Schlechterstellung unter das gesetzliche Minimum ist hingegen unwirksam. Klare Regelungen im Arbeitsvertrag schaffen Transparenz und vermeiden Streit über den Anspruch.
Zu beachten ist zudem die Wirkung von Krankheit auf die Probezeit selbst. Wird die Arbeit während der Probezeit wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft unterbrochen, verlängert sich die Probezeit nach Art. 335b OR um die Dauer der Abwesenheit. So soll der Arbeitgeber die Gelegenheit erhalten, die Eignung der Person während der vollen vereinbarten Probezeit tatsächlich zu beurteilen. Die Fehltage sind dafür genau festzuhalten.
In der Praxis sind Eintrittsdatum, Vertragsart und Befristung sowie der genaue Beginn der Arbeitsverhinderung entscheidend. Nur mit diesen Daten lässt sich beurteilen, ob ein Krankenlohnanspruch besteht und ob ein Ereignis als Krankheit oder Unfall zu behandeln ist. Eine saubere Dokumentation beugt Fehlbeurteilungen vor.
Redaktioneller Überblick zu „Lohnfortzahlung in der Probezeit: meist kein Anspruch (Schweiz)“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Fedlex).