Lohngleichheitsanalyse: Pflicht für größere Arbeitgeber
13.05.2024 · Quelle: ch.ch
Arbeitgeber mit 100 oder mehr Mitarbeitenden müssen ihre Löhne auf Geschlechtergleichheit prüfen. Grundlage dieser Pflicht ist das revidierte Gleichstellungsgesetz.
Mit der Revision des Gleichstellungsgesetzes wurde die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann mit einem konkreten Instrument unterlegt. Grössere Arbeitgeber sind verpflichtet, eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Damit soll die in der Verfassung verankerte Lohngleichheit für gleichwertige Arbeit überprüfbar und nachvollziehbar gemacht werden, statt nur ein abstrakter Grundsatz zu bleiben.
Die Pflicht trifft Unternehmen mit 100 oder mehr Beschäftigten. Massgebend ist die Zahl der Mitarbeitenden zu einem bestimmten Stichtag. Kleinere Betriebe sind von der gesetzlichen Analysepflicht ausgenommen, was nicht bedeutet, dass für sie das Gebot der Lohngleichheit nicht gälte; sie sind lediglich nicht zur formellen Analyse verpflichtet.
Die Analyse muss mit einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode erfolgen. Der Bund stellt mit dem Standard-Analysemodell ein anerkanntes und kostenloses Werkzeug zur Verfügung. Untersucht wird, ob sich Lohnunterschiede zwischen den Geschlechtern durch sachliche Faktoren wie Ausbildung, Erfahrung und Funktion erklären lassen oder ob ein unerklärter, geschlechtsbedingter Anteil verbleibt.
An die Durchführung schliesst sich eine Überprüfung durch eine unabhängige Stelle an. Je nach Konstellation kann dies eine zugelassene Revisionsstelle, eine Arbeitnehmervertretung oder eine anerkannte Organisation sein. Diese externe Kontrolle soll die Glaubwürdigkeit der Analyse sicherstellen und verhindern, dass die Prüfung zur blossen Formsache wird.
Nach der Überprüfung müssen die Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse informieren. Bei börsenkotierten Gesellschaften ist das Ergebnis zusätzlich zu veröffentlichen. Die Transparenz gegenüber den Beschäftigten ist ein wesentliches Element des Verfahrens und stärkt das Vertrauen in eine faire Lohnpolitik.
Die Analyse ist grundsätzlich periodisch zu wiederholen. Ergibt die Prüfung jedoch, dass die Lohngleichheit eingehalten ist, kann ein Betrieb unter den gesetzlichen Voraussetzungen von einer Wiederholung befreit sein. Damit wird der Aufwand auf jene Unternehmen konzentriert, bei denen weiterhin Handlungsbedarf besteht.
Für die korrekte Durchführung ist eine saubere Datenbasis entscheidend. Die Analyse stützt sich auf Lohndaten, Beschäftigungsgrade, Funktionen sowie auf objektive Merkmale wie Ausbildung und Dienstjahre. Je vollständiger und strukturierter diese Daten vorliegen, desto verlässlicher und effizienter lässt sich die Lohngleichheitsanalyse erstellen.
Die Lohngleichheitsanalyse ist kein einmaliges Projekt, sondern Teil einer fortlaufenden Personalpolitik. Erkennt ein Betrieb unerklärte Lohnunterschiede, sollte er die Ursachen prüfen und Korrekturmassnahmen einleiten. Auch wenn das Gesetz keine direkte Sanktion für ein negatives Ergebnis vorsieht, kann eine nachgewiesene Lohndiskriminierung individuelle Ansprüche der betroffenen Mitarbeitenden nach dem Gleichstellungsgesetz auslösen.
Eine wichtige Rolle spielt die Datenqualität über die Zeit. Da die Analyse Merkmale wie Dienstjahre, Funktion und Ausbildung berücksichtigt, müssen diese Angaben gepflegt und aktuell gehalten werden. Wer Lohn- und Personaldaten kontinuierlich strukturiert führt, kann nicht nur die gesetzliche Analyse effizient erfüllen, sondern auch die eigene Lohnpolitik transparent steuern.
Redaktioneller Überblick zu „Lohngleichheitsanalyse: Pflicht für größere Arbeitgeber“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).