Lohnpfändung in Österreich: Wie das Existenzminimum geschützt wird und welche Pflichten der Arbeitgeber als Drittschuldner hat
10.09.2026 · Quelle: Arbeiterkammer
Arbeitseinkommen ist nur beschränkt pfändbar: Ein unpfändbares Existenzminimum muss dem Beschäftigten immer bleiben. Für die Umsetzung ist der Arbeitgeber als Drittschuldner verantwortlich – mit erheblicher Haftung bei Fehlern in der Berechnung oder Abfuhr.
Wird gegen einen Arbeitnehmer eine Lohn- oder Gehaltsexekution bewilligt, darf nicht das gesamte Einkommen gepfändet werden. Es muss ein Existenzminimum verbleiben, also ein unpfändbarer Freibetrag. Nur der darüber hinausgehende Teil des Nettoeinkommens kann gepfändet werden. Die gerichtliche Lohnpfändung wird vom zuständigen Bezirksgericht auf Antrag eines betreibenden Gläubigers bewilligt. Der Arbeitgeber wird dabei zum sogenannten Drittschuldner, der die Pfändung tatsächlich umzusetzen hat.
Die Höhe des Existenzminimums ist an den Ausgleichszulagenrichtsatz gekoppelt und richtet sich nach zwei Faktoren: nach der Höhe des Nettoeinkommens und nach der Zahl der Unterhaltspflichten des Schuldners. Zur Berechnung dienen die jährlich angepassten Lohnpfändungstabellen. Ausgehend vom Nettoentgelt wird der unpfändbare Betrag aus der Spalte abgelesen, die der Anzahl der Unterhaltspflichten entspricht. Je mehr Personen unterhaltsberechtigt sind, desto höher ist der geschützte Betrag. Die Tabellen sorgen damit für eine einheitliche und nachvollziehbare Berechnung.
Grundsätzlich sind alle Entgeltbestandteile pfändbar. Dazu zählen Lohn oder Gehalt, Zulagen, das Entgelt für Überstunden sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Auch Beendigungsansprüche wie die Abfertigung können gepfändet werden. Echte Aufwandsentschädigungen sind dagegen unpfändbar, weil sie keinen Einkommenscharakter haben. Diese breite Pfändbarkeit führt dazu, dass variable Bezüge wie Überstundenentgelt den pfändbaren Betrag spürbar erhöhen können.
Bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen ist das geschützte Existenzminimum niedriger als bei anderen Schulden. Konkret verbleibt dem Verpflichteten in diesen Fällen ein um rund 25 Prozent reduzierter Freibetrag. Der Grund ist, dass dem Unterhaltsgläubiger ein weitergehender Zugriff zusteht, weil auch er auf die Zahlungen zum Lebensunterhalt angewiesen ist. Für die Lohnverrechnung bedeutet das, dass der Pfändungsgrund bekannt sein muss, um den richtigen Freibetrag anzuwenden. Eine Verwechslung führt zu falschen Beträgen.
Der Arbeitgeber als Drittschuldner muss das Existenzminimum korrekt ermitteln, den pfändbaren Teil einbehalten und an den Gläubiger überweisen. Fehler bei der Berechnung oder eine unterbliebene Abfuhr können zur eigenen Haftung des Arbeitgebers führen. Bei mehreren Pfändungen ist zudem die Reihenfolge, also der Rang, zu beachten, weil die früher eingelangte Pfändung Vorrang hat. Diese Pflichten machen die korrekte Abwicklung zu einer verantwortungsvollen Aufgabe der Lohnverrechnung.
Weil die maßgeblichen Beträge jedes Jahr angepasst werden und die Berechnung von Einkommenshöhe und Unterhaltspflichten abhängt, sollte die Lohnverrechnung stets die aktuellen Tabellen heranziehen. Eine korrekte und vollständige Erfassung aller Entgeltbestandteile ist dafür die Voraussetzung. Zur Kontrolle stehen Rechner der Schuldnerberatung zur Verfügung, auf die auch die Arbeiterkammer verweist. So lässt sich der unpfändbare Betrag im Zweifel überprüfen und die Abfuhr rechtssicher gestalten.
Für die Lohnverrechnung ist die Lohnpfändung eine anspruchsvolle Aufgabe, weil der Arbeitgeber als Drittschuldner die Berechnung des unpfändbaren Betrags selbst vornehmen und den pfändbaren Teil korrekt abführen muss. Fehler gehen zu seinen Lasten, weil er dem Gläubiger gegenüber für die richtige Abfuhr einsteht.
Die Höhe des Existenzminimums hängt maßgeblich von der Zahl der Unterhaltspflichten ab. Für jede Person, der gegenüber der Schuldner gesetzlich unterhaltspflichtig ist, erhöht sich der geschützte Betrag. Der Arbeitgeber muss daher die aktuellen Verhältnisse kennen und bei Änderungen die Berechnung anpassen, was eine laufende Pflege der Stammdaten erfordert.
Bei mehreren gleichzeitigen Pfändungen entscheidet der Rang, also der Zeitpunkt des Einlangens, über die Reihenfolge der Befriedigung. Die zuerst eingelangte Pfändung wird vorrangig bedient. Diese Reihenfolge muss sauber dokumentiert werden, damit die Verteilung des pfändbaren Betrags korrekt und nachvollziehbar erfolgt.
Weil variable Entgeltbestandteile wie Überstundenentgelt und Sonderzahlungen pfändbar sind und das pfändbare Einkommen erhöhen, müssen sie vollständig in die Berechnung einfließen. Eine korrekte Zeiterfassung ist damit auch im Pfändungsfall die Grundlage für die richtige Ermittlung des abzuführenden Betrags.
Der Arbeitgeber darf die Lohnpfändung weder ignorieren noch eigenmächtig aussetzen, sobald sie ihm zugestellt wurde. Er ist verpflichtet, den pfändbaren Teil einzubehalten und an den Gläubiger abzuführen, und muss dem Gläubiger auf Verlangen eine sogenannte Drittschuldnererklärung abgeben. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann er selbst für den entgangenen Betrag haften.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).