Massenentlassung nach Art. 335d ff. OR (Schweiz)
19.03.2026 · Quelle: ch.ch
Bei grösseren Stellenabbauten gelten besondere Regeln. Die Art. 335d ff. OR definieren, wann eine Massenentlassung vorliegt, und verpflichten den Arbeitgeber zu Konsultation und Meldung an die Behörden.
Nach Art. 335d OR liegt eine Massenentlassung vor, wenn der Arbeitgeber innert dreissig Tagen aus Gründen kündigt, die in keinem Zusammenhang mit der Person der Arbeitnehmenden stehen, und die Zahl der Kündigungen bestimmte Schwellen erreicht. Diese Schwellen richten sich nach der Betriebsgrösse und reichen von mindestens zehn Entlassungen in kleineren Betrieben bis zu mindestens dreissig in sehr grossen Betrieben.
Plant der Arbeitgeber eine Massenentlassung, muss er nach Art. 335f OR zunächst die Arbeitnehmervertretung oder, wo keine besteht, die Arbeitnehmenden konsultieren. Er hat ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen und ihnen Gelegenheit zu geben, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden, ihre Zahl eingeschränkt oder ihre Folgen gemildert werden können.
Zusätzlich ist die Absicht einer Massenentlassung nach Art. 335g OR dem kantonalen Arbeitsamt schriftlich anzuzeigen, mit einer Kopie an die Arbeitnehmervertretung. Die Kündigungen werden frühestens dreissig Tage nach Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt wirksam, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt zur Anwendung kommt.
Verletzt der Arbeitgeber die Konsultationspflicht, gelten die ausgesprochenen Kündigungen als missbräuchlich. Die betroffenen Arbeitnehmenden können in diesem Fall eine Entschädigung verlangen, die nach Art. 336a OR höchstens zwei Monatslöhne beträgt. Die Pflicht zur korrekten Durchführung des Verfahrens ist somit von erheblicher praktischer Bedeutung.
Eine Massenentlassung erfordert eine sorgfältige zeitliche Planung, da die Dreissig-Tage-Frist und die Schwellenwerte genau eingehalten werden müssen. Eine genaue Erfassung der Kündigungszeitpunkte und der betroffenen Personen hilft, die Voraussetzungen korrekt zu prüfen und das vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss zu durchlaufen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).