Mehrarbeit bei Teilzeit: Wann der 25-Prozent-Zuschlag in Österreich greift
22.05.2024 · Quelle: WKO
Teilzeitkräfte, die mehr arbeiten als vereinbart, leisten Mehrarbeit, nicht automatisch Überstunden. Dafür sieht das österreichische Arbeitszeitgesetz einen eigenen Zuschlag von 25 Prozent vor, allerdings mit klar geregelten Ausnahmen.
Bei Teilzeitbeschäftigten ist zwischen Mehrarbeit und Überstunden zu unterscheiden. Mehrarbeit liegt vor, wenn über die vereinbarte Teilzeit hinaus, aber noch innerhalb der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit gearbeitet wird. Erst wenn auch diese Normalarbeitszeit überschritten wird, handelt es sich um echte Überstunden mit dem höheren Zuschlag. Diese Abgrenzung ist entscheidend, weil sich daraus unterschiedliche Zuschlagssätze und Voraussetzungen ergeben.
Für Mehrarbeit von Teilzeitkräften sieht das Arbeitszeitgesetz grundsätzlich einen Zuschlag von 25 Prozent vor. Dieser eigene Mehrarbeitszuschlag wurde eingeführt, um zu verhindern, dass Teilzeitbeschäftigte regelmäßig über ihr vereinbartes Ausmaß hinaus ohne zusätzlichen Ausgleich herangezogen werden. Er schützt damit das vereinbarte Arbeitszeitvolumen und stellt sicher, dass auch geringere Mehrleistungen angemessen abgegolten werden, sofern keine Ausnahme greift.
Der Zuschlag entfällt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen. Wird die Mehrarbeit innerhalb eines festgelegten Zeitraums durch Zeitausgleich im Verhältnis Stunde gegen Stunde ausgeglichen, so ist kein Zuschlag zu leisten. Maßgeblich ist dabei der gesetzlich vorgesehene Ausgleichszeitraum, der typischerweise ein Kalendervierteljahr umfasst, sofern nichts anderes wirksam vereinbart ist. Innerhalb dieses Zeitraums können sich Mehr- und Minderleistungen ausgleichen.
Eine weitere Ausnahme betrifft die gleitende Arbeitszeit. Fällt die Mehrarbeit im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung an und kann sie innerhalb der Gleitzeitperiode abgebaut werden, entsteht ebenfalls kein Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag. Voraussetzung ist stets eine wirksame Vereinbarung, die den Ausgleich tatsächlich ermöglicht und den Beschäftigten die nötige Flexibilität beim Abbau des Zeitguthabens einräumt. Ohne solche Vereinbarung bleibt es beim Zuschlag.
Damit die Ausnahmen greifen, muss der Ausgleich auch wirklich innerhalb des vorgesehenen Zeitraums erfolgen. Bleibt am Ende der Periode ein positiver Saldo offen, lebt der Zuschlagsanspruch für diese Stunden auf. Die korrekte Steuerung der Zeitkonten ist daher entscheidend, um den Zuschlag rechtssicher zu vermeiden oder ordnungsgemäß abzurechnen. Ein bloß geplanter, aber nicht durchgeführter Ausgleich genügt nicht, um die Zuschlagspflicht entfallen zu lassen. Auch wenn die Mehrarbeit nur teilweise ausgeglichen wird, bleibt für den nicht ausgeglichenen Rest der Zuschlag bestehen, sodass eine genaue Verbuchung jeder einzelnen Stunde erforderlich ist.
Kollektivverträge können ergänzende oder günstigere Regelungen enthalten, etwa abweichende Ausgleichszeiträume oder zusätzliche Zuschläge. Bevor Mehrarbeit abgerechnet wird, ist daher stets der einschlägige Kollektivvertrag heranzuziehen. Auch die Abgrenzung, ab wann tatsächlich Überstunden mit höherem Zuschlag vorliegen, muss sauber erfolgen, weil sonst entweder zu niedrig oder zu hoch abgerechnet wird und in beiden Fällen Korrekturbedarf entsteht.
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass jede Mehrleistung von Teilzeitkräften erfasst, der jeweiligen Periode zugeordnet und auf einen rechtzeitigen Ausgleich überwacht werden sollte. Fehlt diese Kontrolle, drohen Nachzahlungen, weil der Zuschlag rückwirkend fällig wird. Eine genaue, periodengenaue Dokumentation ist die Grundlage für eine korrekte Behandlung und schützt zugleich die Teilzeitkräfte vor einer schleichenden Ausweitung ihrer Arbeitszeit ohne Ausgleich.
Zusammengefasst ist der 25-Prozent-Zuschlag ein gezieltes Instrument zum Schutz von Teilzeitbeschäftigten, das nur dann entfällt, wenn die Mehrarbeit tatsächlich und fristgerecht ausgeglichen wird. Wer die Unterscheidung zwischen Mehrarbeit und Überstunden beachtet, die Ausgleichszeiträume im Blick behält und alles verlässlich dokumentiert, rechnet rechtssicher ab und vermeidet spätere Konflikte über offene Zuschläge.
Redaktioneller Überblick zu „Mehrarbeit bei Teilzeit: Wann der 25-Prozent-Zuschlag in Österreich greift“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (WKO).