Mehrarbeit bei Teilzeit: Wann der 25-Prozent-Zuschlag in Österreich greift
22.05.2024 · Quelle: WKO
Teilzeitkräfte, die mehr arbeiten als vereinbart, leisten Mehrarbeit – nicht automatisch Überstunden. Dafür sieht das österreichische Arbeitszeitgesetz einen eigenen Zuschlag von 25 Prozent vor, allerdings mit klar geregelten Ausnahmen.
Mehrarbeit ist jene Arbeitsleistung, die über die vereinbarte Teilzeit-Wochenstundenzahl hinausgeht, aber die volle gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit noch nicht überschreitet. Erst oberhalb dieser Grenze beginnen echte Überstunden. Für die Stunden im Zwischenbereich gebührt grundsätzlich ein Zuschlag von 25 Prozent des Normallohns.
Der Zuschlag soll verhindern, dass Teilzeitvereinbarungen durch ständige unbezahlte Mehrleistung ausgehöhlt werden. Er knüpft an den auf die einzelne Stunde entfallenden Normallohn an und wird zusätzlich zu diesem fällig.
Allerdings entfällt der Zuschlag in zwei Konstellationen. Erstens, wenn die Mehrarbeitsstunden innerhalb desselben Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Dreimonatszeitraums im Verhältnis eins zu eins durch Zeitausgleich abgebaut werden. Zweitens bei gleitender Arbeitszeit, wenn die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt der Gleitzeitperiode nicht überschritten wird.
Damit der Zuschlag entfällt, muss der Zeitausgleich tatsächlich vereinbart sein – sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der konkreten zeitlichen Lage. Eine einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber genügt nach der Rechtsprechung nicht. Auch eine Durchrechnung über mehr als drei Monate ist ohne kollektivvertragliche Grundlage nicht geeignet, den Zuschlag zu vermeiden.
Für die Praxis bedeutet das: Wer Mehrarbeit von Teilzeitkräften ohne Zuschlag durch Zeitausgleich abgelten will, sollte den Dreimonatszeitraum, das Verhältnis eins zu eins und die konkrete Verbrauchsregelung sauber dokumentieren. Andernfalls bleibt der 25-Prozent-Zuschlag offen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (WKO).