Mehrarbeitszuschlag im Quartal: Wie Teilzeitkräfte in Österreich abgesichert sind
19.09.2023 · Quelle: WKO
Der 25-Prozent-Zuschlag auf Mehrarbeit von Teilzeitkräften entfällt nur unter engen Voraussetzungen. Im Mittelpunkt steht der Ausgleich innerhalb eines Kalendervierteljahres – und der muss korrekt vereinbart sein.
Leisten Teilzeitbeschäftigte mehr Stunden als vereinbart, bleiben sie aber unter der vollen Normalarbeitszeit, handelt es sich um Mehrarbeit. Dafür gebührt grundsätzlich ein Zuschlag von 25 Prozent des Normallohns. Dieser soll die zusätzliche Belastung abgelten und Teilzeitvereinbarungen schützen.
Der Zuschlag entfällt jedoch, wenn die Mehrarbeitsstunden innerhalb desselben Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Dreimonatszeitraums im Verhältnis eins zu eins durch Zeitausgleich abgebaut werden. Ist nichts anderes vereinbart, gilt das Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum.
Damit dieser Entfall greift, muss der Zeitausgleich tatsächlich vereinbart sein – und zwar sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der konkreten zeitlichen Lage seines Verbrauchs. Eine bloß einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber reicht nach der Rechtsprechung nicht aus, um den Zuschlag zu vermeiden.
Eine Durchrechnung der Arbeitszeit über mehr als drei Monate ist ohne kollektivvertragliche Grundlage nicht geeignet, den Mehrarbeitszuschlag zu umgehen. Wer Teilzeitstunden über längere Zeiträume verteilen will, braucht dafür eine entsprechende Regelung im Kollektivvertrag.
Für Betriebe heißt das: Der Dreimonatszeitraum, das Eins-zu-eins-Verhältnis und der konkrete Zeitausgleich sollten klar festgehalten und dokumentiert werden. Andernfalls bleibt der 25-Prozent-Zuschlag für die geleisteten Mehrarbeitsstunden offen und kann nachgefordert werden.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (WKO).