Mehrarbeitszuschlag im Quartal: Wie Teilzeitkräfte in Österreich abgesichert sind
19.09.2023 · Quelle: WKO
Der 25-Prozent-Zuschlag auf Mehrarbeit von Teilzeitkräften entfällt nur unter engen Voraussetzungen. Im Mittelpunkt steht der Ausgleich innerhalb eines Kalendervierteljahres, und der muss korrekt vereinbart und tatsächlich durchgeführt sein.
Teilzeitbeschäftigte, die über ihr vereinbartes Stundenausmaß hinaus arbeiten, leisten Mehrarbeit. Dafür gebührt grundsätzlich ein Zuschlag von 25 Prozent. Das Arbeitszeitgesetz sieht jedoch eine wichtige Ausnahme vor, die an einen zeitnahen Ausgleich der Mehrarbeit anknüpft und damit auf eine ausgewogene Verteilung der Arbeitszeit über einen überschaubaren Zeitraum abzielt. Diese Ausnahme entlastet Betriebe, schützt aber zugleich die Teilzeitkräfte.
Der Zuschlag ist nicht zu leisten, wenn die Mehrarbeitsstunden innerhalb eines festgelegten Zeitraums durch Zeitausgleich im Verhältnis Stunde gegen Stunde ausgeglichen werden. Als Bezugsrahmen dient dabei das Kalendervierteljahr, sofern kein anderer, gleich langer Zeitraum wirksam vereinbart wurde. Innerhalb dieses Fensters können sich Mehr- und Minderstunden ausgleichen, ohne dass ein Zuschlag anfällt, weil die vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit gewahrt bleibt.
Entscheidend ist, dass der Ausgleich tatsächlich innerhalb des Vierteljahres erfolgt. Bleibt am Ende des Zeitraums ein positiver Saldo an Mehrarbeit offen, lebt für diese Stunden der Zuschlagsanspruch auf. Der bloße Wille zum Ausgleich genügt nicht, es kommt allein auf den realen Abbau des Guthabens an. Wird der Ausgleich versäumt, ist der Zuschlag für die offenen Stunden nachträglich zu leisten und entsprechend abzurechnen. Auch ein nur teilweiser Abbau innerhalb des Quartals reicht nicht aus, um den Zuschlag für den verbleibenden Rest zu vermeiden, sodass es auf eine genaue Saldoführung bis zum Periodenende ankommt.
Die Möglichkeit, statt des Kalendervierteljahres einen anderen dreimonatigen Zeitraum festzulegen, setzt eine entsprechende Vereinbarung voraus. Wird kein abweichender Zeitraum bestimmt, gilt das Kalendervierteljahr als gesetzlicher Standard. Diese klare Regelung schützt Teilzeitkräfte davor, dauerhaft ohne Ausgleich und ohne Zuschlag über ihr vereinbartes Ausmaß hinaus eingesetzt zu werden, und sorgt für eine planbare, faire Behandlung der Mehrleistung.
Auch im Rahmen gleitender Arbeitszeit kann der Zuschlag entfallen, wenn die Mehrarbeit innerhalb der Gleitzeitperiode abgebaut wird. Hier übernimmt die Gleitzeitperiode die Funktion des Ausgleichszeitraums. Voraussetzung ist stets eine wirksame Gleitzeitvereinbarung, die den Ausgleich tatsächlich ermöglicht und den Teilzeitkräften ausreichend Spielraum lässt, ihr Zeitguthaben innerhalb der Periode eigenverantwortlich abzubauen.
Für Arbeitgeber bedeutet die Regelung, dass die Zeitkonten von Teilzeitkräften konsequent geführt und zum Quartalsende überprüft werden müssen. Offene Mehrarbeitssalden sind dann mit dem Zuschlag abzurechnen. Wird dies versäumt, drohen Nachzahlungen, die sich über mehrere Quartale hinweg aufsummieren können. Eine regelmäßige Kontrolle der Salden am Periodenende ist deshalb der wirksamste Weg, böse Überraschungen zu vermeiden.
Kollektivverträge können ergänzende Regelungen treffen, etwa zu abweichenden Ausgleichszeiträumen oder zu günstigeren Bedingungen für die Beschäftigten. Im Einzelfall ist daher der einschlägige Kollektivvertrag zu beachten. Eine verlässliche, periodengenaue Erfassung der Mehrarbeit ist die Grundlage, um die Ausnahme korrekt anzuwenden, Teilzeitkräfte abzusichern und gleichzeitig die betriebliche Flexibilität rechtskonform zu nutzen.
Zusammengefasst sichert der Mechanismus des Quartalsausgleichs die Teilzeitkräfte ab, ohne den Betrieben jede Flexibilität zu nehmen. Wer Mehrarbeit periodengenau erfasst, den Ausgleich innerhalb des Vierteljahres steuert und offene Salden rechtzeitig abrechnet, wendet die Ausnahme rechtssicher an. So bleibt der 25-Prozent-Zuschlag das, was er sein soll: ein Schutz, der nur dort greift, wo kein fristgerechter Ausgleich erfolgt.
Redaktioneller Überblick zu „Mehrarbeitszuschlag im Quartal: Wie Teilzeitkräfte in Österreich abgesichert sind“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (WKO).