Mindestlohn in Österreich: kein gesetzlicher Mindestlohn, aber kollektivvertragliche Mindestentgelte
26.04.2026 · Quelle: Sozialministerium
Anders als viele Nachbarländer kennt Österreich keinen einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn. Die Untergrenzen der Entlohnung ergeben sich aus den Kollektivverträgen der jeweiligen Branche und werden damit von den Sozialpartnern und nicht vom Gesetzgeber festgelegt.
Das österreichische System der Lohnfindung beruht auf der Kollektivvertragsautonomie. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände handeln branchenweise Mindestlöhne und Mindestgehälter aus und passen sie regelmäßig an. Da die Kollektivvertragsdichte in Österreich sehr hoch ist und ein sehr großer Teil der unselbständig Beschäftigten erfasst wird, entfaltet dieses System praktisch eine nahezu flächendeckende Schutzwirkung, ohne dass der Staat einen einheitlichen Betrag vorschreibt. Die Verantwortung für angemessene Untergrenzen liegt damit bei den Sozialpartnern.
Die Höhe der Mindestentgelte unterscheidet sich je nach Branche, Verwendungsgruppe, Qualifikation und Berufserfahrung. Kollektivverträge enthalten dazu detaillierte Lohn- und Gehaltstafeln, die meist jährlich an die Entwicklung von Inflation und Produktivität angepasst werden. Für die konkrete Einstufung ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit entscheidend und nicht allein die Bezeichnung im Vertrag. Vorrückungen nach Dienstjahren erhöhen den Anspruch zusätzlich, sodass derselbe Arbeitsplatz im Lauf der Zeit höhere Mindestbeträge nach sich ziehen kann.
Die Sozialpartner haben sich darüber hinaus auf eine generelle monatliche Untergrenze als gemeinsames Ziel verständigt, um besonders niedrige Entgelte schrittweise anzuheben. Solche übergreifenden Vereinbarungen wirken über die einzelnen Branchenabschlüsse und tragen dazu bei, dass die kollektivvertraglichen Mindestentgelte über die Zeit ein einheitlicheres Niveau erreichen. Sie ersetzen jedoch keinen gesetzlichen Mindestlohn, sondern wirken im Rahmen der bestehenden Kollektivvertragslandschaft.
Für die wenigen Bereiche ohne anwendbaren Kollektivvertrag kann das Bundeseinigungsamt sogenannte Mindestlohntarife oder Satzungen festlegen. Damit wird sichergestellt, dass auch in nicht kollektivvertraglich erfassten Branchen eine verbindliche Lohnuntergrenze besteht und kein rechtsfreier Raum entsteht. Diese Instrumente schließen Lücken im System und sorgen dafür, dass der Schutz auch außerhalb der klassischen verbandlich organisierten Branchen greift.
Eine wichtige Rolle spielt das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG). Es stellt die Unterschreitung des zustehenden Grundlohns unter Sanktion und verpflichtet Arbeitgeber, die maßgeblichen Lohnunterlagen bereitzuhalten. Kontrollen treffen insbesondere auch grenzüberschreitend nach Österreich entsandte Beschäftigte, für die der österreichische Mindestlohn der jeweiligen Branche gilt. Damit soll verhindert werden, dass über niedrigere Auslandslöhne ein Wettbewerbsvorteil auf Kosten der Beschäftigten entsteht.
Der kollektivvertragliche Mindestlohn ist zwingend. Einzelvereinbarungen dürfen ihn nicht unterschreiten; günstigere Regelungen zugunsten der Beschäftigten bleiben dagegen jederzeit zulässig. Eine Unterentlohnung kann zu Nachzahlungen und Verwaltungsstrafen führen, deren Höhe von der Schwere und der Anzahl der betroffenen Beschäftigten abhängt. Die korrekte Einstufung in die Verwendungsgruppe erfordert daher besondere Sorgfalt und sollte regelmäßig überprüft werden.
Für Betriebe bedeutet das: Neben dem reinen Stundensatz sind Vorrückungen, Zulagen, Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie die Arbeitszeitregelungen des jeweiligen Kollektivvertrags zu beachten. Eine genaue Erfassung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ist Voraussetzung, um die Einhaltung der Mindestentgelte überhaupt belegen zu können. Gerade bei Teilzeit, Mehrarbeit und Überstunden zeigt sich, ob der vereinbarte Lohn den kollektivvertraglichen Mindestbetrag tatsächlich erreicht.
Welcher Kollektivvertrag konkret anwendbar ist und wie einzustufen ist, sollte im Zweifel mit der zuständigen Interessenvertretung oder fachkundig geklärt werden, da die Regelungen je Branche stark variieren und sich laufend ändern. Verbindliche Orientierung bieten die geltenden Kollektivverträge selbst sowie die Auskünfte der Sozialpartner.
Redaktioneller Überblick zu „Mindestlohn in Österreich: kein gesetzlicher Mindestlohn, aber kollektivvertragliche Mindestentgelte“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Sozialministerium).