Mindestlohn, Minijobgrenze und Übergangsbereich: Änderungen 2026 – TK
15.02.2026 · Quelle: Techniker Krankenkasse
Anpassungen beim Mindestlohn wirken sich unmittelbar auf weitere Größen aus, die für Arbeitgeber im Alltag eine Rolle spielen – insbesondere auf geringfügige Beschäftigung und den Übergangsbereich. Wer die Zusammenhänge versteht, kann seine Lohnabrechnung und Personalplanung rechtzeitig anpassen.
Der gesetzliche Mindestlohn bildet die Untergrenze für die Vergütung der meisten Beschäftigten. Wird er angehoben, profitieren davon vor allem Tätigkeiten im niedrigen Lohnbereich. Für Arbeitgeber bedeutet das, dass bestehende Vergütungen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen, damit die Untergrenze in jedem Fall eingehalten wird.
Eng mit dem Mindestlohn verknüpft ist die Grenze für geringfügige Beschäftigung, also für Minijobs. Diese Grenze orientiert sich an einer typisierten Arbeitszeit zum jeweiligen Mindestlohn. Steigt der Mindestlohn, kann sich auch die Verdienstgrenze für Minijobs verschieben. Wer Minijobber beschäftigt, sollte die geleisteten Stunden im Blick behalten, um ein unbeabsichtigtes Überschreiten der Grenze zu vermeiden.
Auch der sogenannte Übergangsbereich, in dem reduzierte Beiträge zur Sozialversicherung anfallen, hängt mit diesen Größen zusammen. Verschieben sich die Grenzen, ändert sich, welche Beschäftigungsverhältnisse in diesen Bereich fallen. Für die korrekte Beitragsberechnung ist es wichtig, die aktuell gültigen Werte zugrunde zu legen.
In der Praxis kommt der Arbeitszeiterfassung hier eine wichtige Rolle zu. Nur wer die tatsächlich geleisteten Stunden zuverlässig dokumentiert, kann sicherstellen, dass Verdienstgrenzen eingehalten und Beiträge korrekt ermittelt werden. Eine digitale Lösung hilft, den Überblick zu behalten und Grenzwerte rechtzeitig zu erkennen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Techniker Krankenkasse).