Minijob 2027: Verdienstgrenze und Mindestlohn steigen
07.10.2026 · Quelle: Magazin
Jede Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns hat seit 2022 einen festen Begleiter: Auch die Minijob-Grenze steigt. Zum 1. Januar 2027 klettert sie auf 633 Euro im Monat. Was nach einer schlichten Zahl aussieht, folgt einer genauen Formel und bringt für Arbeitgeber einige Regeln mit sich, die über den Status der Beschäftigung entscheiden.
Den Anstoß gibt der Mindestlohn. Er steigt zum 1. Januar 2027 von 13,90 Euro auf 14,60 Euro je Stunde – die zweite Stufe einer zuvor beschlossenen Anhebung. Vor dieser Reform war die Minijob-Grenze eine über Jahre unveränderte, starre Zahl. Seit 2022 ist sie dagegen dynamisch mit dem Mindestlohn verknüpft. Der Gedanke dahinter: Ein Minijob soll unabhängig von der Höhe des Mindestlohns stets etwa den gleichen zeitlichen Umfang haben. Steigt der Stundenlohn, muss folglich auch die zulässige Verdienstgrenze steigen, sonst müssten Minijobber bei jeder Lohnerhöhung ihre Stunden reduzieren.
Konkret wächst die Grenze von bisher 603 Euro auf 633 Euro im Monat. Auf das Jahr gerechnet steigt sie von 7.236 Euro auf 7.596 Euro. Diese Jahreszahl ist der eigentlich maßgebliche Wert, auf den es bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung ankommt. Der Monatsbetrag von 633 Euro ist lediglich der rechnerische Durchschnitt, der sich bei gleichmäßiger Verteilung über zwölf Monate ergibt.
Die Zahl ist nicht gegriffen, sondern folgt einer gesetzlich festgelegten Formel. Diese unterstellt eine Beschäftigung von zehn Wochenstunden zum jeweils geltenden Mindestlohn. Die Berechnung lautet: Mindestlohn multipliziert mit 130, geteilt durch 3, und das Ergebnis aufgerundet auf volle Euro. Für 2027 ergibt sich daraus 14,60 Euro mal 130 geteilt durch 3 gleich 632,67 Euro, aufgerundet also 633 Euro. Der Faktor 130 geteilt durch 3 bildet dabei die durchschnittliche Zahl der Arbeitsstunden pro Monat bei einer Zehn-Stunden-Woche ab. So bleibt der zeitliche Umfang eines Minijobs über die Jahre hinweg weitgehend konstant, während die Euro-Grenze mit dem Mindestlohn mitwächst.
Für die Praxis ist die Unterscheidung zwischen Obergrenze und Monatslohn zentral. Die 633 Euro sind keine garantierte und auch keine vorgeschriebene Vergütung, sondern der höchstzulässige Durchschnittsverdienst. Was ein Minijobber am Monatsende tatsächlich auf dem Konto hat, richtet sich allein nach dem vereinbarten Stundenlohn und den geleisteten Stunden. Wer exakt zum Mindestlohn beschäftigt ist, kann bei der neuen Grenze rund 43 Stunden im Monat arbeiten. Zahlt ein Betrieb freiwillig mehr als den Mindestlohn – was in vielen Branchen angesichts des Fachkräftemangels üblich ist –, verringert sich die mögliche Stundenzahl entsprechend, damit die Verdienstgrenze eingehalten wird. Ein Minijobber mit 16 Euro Stundenlohn etwa darf deutlich weniger Stunden leisten als ein Kollege zum Mindestlohn.
Weil es auf den Jahresverdienst ankommt, darf der Verdienst von Monat zu Monat schwanken. Solange die Summe über zwölf Monate die Jahresgrenze von 7.596 Euro nicht übersteigt, bleibt die Beschäftigung ein Minijob. In Monaten mit mehr Arbeit, etwa im Weihnachtsgeschäft, kann also mehr verdient werden, wenn dies in anderen Monaten ausgeglichen wird. Darüber hinaus erlaubt der Gesetzgeber ausdrücklich ein unvorhersehbares und nur gelegentliches Überschreiten der Grenze. Dieses ist in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zwölf-Monats-Zeitraums zulässig, und der Verdienst darf im jeweiligen Monat bis zu 1.266 Euro betragen – also bis zum Doppelten der Monatsgrenze. Typischer Anlass ist eine kurzfristige Krankheitsvertretung oder ein unerwarteter Arbeitsanfall. Entscheidend ist, dass das Überschreiten nicht vorhersehbar war und nicht von vornherein eingeplant wurde.
Ein planmäßiges, dauerhaftes Überschreiten der Grenze ist dagegen nicht erlaubt. Wer von vornherein weiß, dass ein Beschäftigter regelmäßig mehr als 633 Euro im Monatsdurchschnitt verdienen wird, darf ihn nicht als Minijobber führen. Die Beschäftigung ist dann sozialversicherungspflichtig und fällt – bis zu einem Verdienst von 2.000 Euro – in den sogenannten Übergangsbereich, in dem reduzierte Arbeitnehmerbeiträge gelten. Für Arbeitgeber ist dieser Übergang mit zusätzlichem Melde- und Beitragsaufwand verbunden.
Daraus ergibt sich für Betriebe konkreter Handlungsbedarf zum Jahreswechsel. Bestehende Minijob-Verträge sollten daraufhin geprüft werden, ob die vereinbarten Stunden und der Stundenlohn im Jahr 2027 noch zur Grenze passen. Wer den Mindestlohn zahlt und die Grenze voll ausschöpfen möchte, kann die Stundenzahl moderat anheben. Wer bereits über dem Mindestlohn liegt, muss die Stunden gegebenenfalls begrenzen. In jedem Fall empfiehlt sich eine vorausschauende Jahresplanung, die saisonale Schwankungen berücksichtigt und den erlaubten Spielraum für gelegentliches Überschreiten im Blick behält. So lässt sich der Minijob-Status rechtssicher erhalten und zugleich optimal nutzen.
Unterm Strich ist die Anhebung auf 633 Euro eine planbare, formelgebundene Folge der Mindestlohnerhöhung. Für Minijobber bedeutet sie etwas mehr finanziellen Spielraum, für Arbeitgeber vor allem die Aufgabe, Stunden und Verdienst sauber zu steuern. Wer die Jahresgrenze und die Ausnahmeregeln kennt und die Arbeitszeiten konsequent im Blick behält, kann die neue Grenze ohne Risiko ausschöpfen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Magazin).