Minijob-Grenze steigt 2027 auf 633 Euro: Was Arbeitgeber jetzt vorbereiten müssen
10.08.2026 · Quelle: ad hoc news
Zum vierten Mal seit der Reform von 2022 wandert die Minijob-Grenze nach oben: Ab dem 1. Januar 2027 liegt sie bei 633 Euro im Monat, 30 Euro über dem heutigen Wert. Der Grund ist die beschlossene Mindestlohnerhöhung auf 14,60 Euro. Die Kopplung nimmt der Anpassung den Überraschungseffekt – doch wer die Umstellung unterschätzt, riskiert versicherungspflichtige Beschäftigungen, fehlerhafte Abrechnungen und Ärger bei der nächsten Prüfung.
Der Mechanismus: Seit Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn gekoppelt. Die Formel: 130 Stunden zum jeweiligen Mindestlohn, geteilt durch drei Monate, aufgerundet auf volle Euro. Damit entspricht die Grenze stets rund zehn Wochenstunden – Minijobber müssen ihre Arbeitszeit bei Lohnerhöhungen nicht reduzieren, um geringfügig beschäftigt zu bleiben.
Die Zahlen im Überblick: 2026 gilt ein Mindestlohn von 13,90 Euro und eine Monatsgrenze von 603 Euro, was einer Jahresgrenze von 7.236 Euro entspricht. Ab Januar 2027 steigen die Werte auf 14,60 Euro, 633 Euro und 7.596 Euro. Der Midijob-Übergangsbereich mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen reicht dann von 633,01 Euro bis zur unveränderten Obergrenze von 2.000 Euro.
Die Rentenversicherung: Minijobs sind rentenversicherungspflichtig, sofern sich Beschäftigte nicht befreien lassen. Der Eigenanteil von 3,6 Prozent macht bei voller Ausschöpfung der heutigen Grenze 21,71 Euro im Monat aus – dafür entstehen vollwertige Rentenansprüche samt Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und Riester-Förderung. Arbeitgeber sollten Neueinstellungen aktiv auf die Wahlmöglichkeit hinweisen.
Die Vertragsfrage: Kritisch wird es bei Verträgen, die feste Stundenzahlen nahe der Grenze vereinbaren. Steigt der Stundenlohn, die Stundenzahl bleibt aber gleich, wächst das Entgelt mit – zusammen mit Weihnachtsgeld oder anderen Einmalzahlungen kann die Jahresgrenze überschritten werden. Dann droht rückwirkende Versicherungspflicht mit Beitragsnachforderungen. Verlässliche Arbeitszeitdaten sind die einzige Absicherung gegen dieses Szenario.
Die Abrechnungsseite: Lohnabrechnungssysteme, Lohnarten und Meldungen an die Minijob-Zentrale müssen zum Stichtag auf die neuen Werte umgestellt sein. Die Sozialversicherungsträger verlangen zudem eine erneute versicherungsrechtliche Beurteilung aller geringfügig Beschäftigten – ein Routinevorgang, der aber saubere Stammdaten und dokumentierte Arbeitszeiten voraussetzt.
Die Dokumentationspflicht: Unabhängig von der Grenzhöhe gilt für Minijobs die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, spätestens sieben Tage nach der Schicht dokumentiert, zwei Jahre aufbewahrt. Bei Zollkontrollen ist die lückenlose Aufzeichnung der erste Prüfpunkt – Verstöße kosten bis zu 30.000 Euro Bußgeld.
Die politische Lage: Um die Zukunft der Minijobs wird weiter gerungen. Während Teile der Wirtschaft höhere Grenzen oder mehr Flexibilität fordern, plädieren Sozialverbände und Gewerkschaften für eine Eindämmung zugunsten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Die Bundesregierung lehnt eine Abschaffung derzeit ab – die jährliche Dynamik dürfte damit auf absehbare Zeit der verlässliche Rahmen bleiben.
Das Fazit: Die Erhöhung auf 633 Euro ist kein Selbstläufer, sondern ein Stichtagsprojekt mit Vorlauf. Wer Verträge, Stammdaten und Zeiterfassung bis Dezember sauber aufstellt, erledigt den Jahreswechsel im Routinebetrieb – wer improvisiert, produziert Nacharbeit in der Lohnabrechnung und Angriffsfläche für Prüfungen.
Redaktioneller Überblick zu „Minijob-Grenze steigt 2027 auf 633 Euro: Was Arbeitgeber jetzt vorbereiten müssen“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ad hoc news).