Minusstunden in der Schweiz: Wann sie verrechnet werden dürfen
13.09.2024 · Quelle: SECO
Nicht nur Mehrarbeit, auch Minderarbeit kann zu Salden führen. Ob Minusstunden zulässig sind und verrechnet werden dürfen, hängt entscheidend davon ab, wer die Unterauslastung zu vertreten hat.
Minusstunden entstehen, wenn die tatsächlich geleistete Arbeitszeit unter der vertraglich geschuldeten liegt. Ob solche Negativsalden entstehen und ausgeglichen werden müssen, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag und nach dem Grund der Unterauslastung.
Massgebend ist, in wessen Verantwortungsbereich die fehlende Arbeit fällt. Kann die arbeitnehmende Person ihre Leistung anbieten, der Arbeitgeber sie aber wegen Auftragsmangel oder Betriebsstörung nicht beschäftigen, trägt grundsätzlich der Arbeitgeber das Risiko. Solche Stunden dürfen in der Regel nicht als Minusstunden zulasten der Mitarbeitenden gebucht werden.
Anders ist die Lage, wenn die arbeitnehmende Person die Minderarbeit selbst zu verantworten hat, etwa weil sie im Rahmen eines Gleitzeitmodells freiwillig weniger arbeitet. Dann ist es sachgerecht, dass sie diese Stunden nachholt oder ausgleicht.
Bei Gleitzeit gehört eine gewisse Bandbreite von Plus- und Minussalden zum System. Innerhalb der vereinbarten Grenzen kann die arbeitnehmende Person Minusstunden eigenverantwortlich wieder ausgleichen. Werden vereinbarte Untergrenzen jedoch überschritten, sind klare Regeln zum Abbau nötig.
Damit Minusstunden korrekt behandelt werden, muss erkennbar sein, ob sie auf eigenem Entscheid der Mitarbeitenden oder auf fehlender Beschäftigung durch den Arbeitgeber beruhen. Eine differenzierte Zeiterfassung mit Begründung der Salden schafft hier die nötige Klarheit.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).