Missbräuchliche Kündigung und ihre Folgen (Schweiz)
06.06.2024 · Quelle: ch.ch
In der Schweiz gilt grundsätzlich Kündigungsfreiheit. Doch wer aus bestimmten verpönten Gründen kündigt, handelt missbräuchlich. Art. 336 OR enthält dazu einen Katalog – und sieht eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen vor.
Eine Kündigung ist nach Art. 336 OR unter anderem missbräuchlich, wenn sie wegen einer Eigenschaft der Person erfolgt, etwa Geschlecht, Alter oder Herkunft, sofern diese Eigenschaft nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun hat. Ebenso missbräuchlich ist die Kündigung wegen der Ausübung verfassungsmässiger Rechte oder wegen der Zugehörigkeit zu einer Arbeitnehmerorganisation.
Verpönt ist auch die sogenannte Rachekündigung: Wer kündigt, weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht, handelt missbräuchlich. Der Katalog von Art. 336 OR ist nach der Rechtsprechung nicht abschliessend; auch andere Kündigungen können missbräuchlich sein, wenn sie in stossender Weise gegen Treu und Glauben verstossen.
Trotz Missbräuchlichkeit bleibt die Kündigung gültig und beendet das Arbeitsverhältnis. Die betroffene Person hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, kann aber nach Art. 336a OR eine Entschädigung verlangen. Diese bemisst sich nach den Umständen und beträgt höchstens sechs Monatslöhne.
Wer eine Entschädigung geltend machen will, muss formelle Fristen einhalten. Nach Art. 336b OR ist gegen die Kündigung schriftlich Einsprache zu erheben, und zwar längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist. Kommt keine Einigung über die Fortsetzung zustande, ist die Klage innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzureichen, andernfalls verwirkt der Anspruch.
Da die Beweislast für den missbräuchlichen Grund grundsätzlich bei der gekündigten Person liegt, sind nachvollziehbare Belege wichtig. Eine sorgfältige Dokumentation des Ablaufs, der Kommunikation und allfälliger Auslöser hilft beiden Seiten, ihre Position in einem allfälligen Verfahren zu untermauern.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).