Mutterschaftsentschädigung: 14 Wochen und 80 Prozent über die EO (Schweiz)
26.06.2025 · Quelle: SECO
Erwerbstätige Mütter erhalten in der Schweiz eine Mutterschaftsentschädigung aus der Erwerbsersatzordnung. Sie deckt 14 Wochen ab und beträgt 80 Prozent des bisherigen Erwerbseinkommens bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag.
Die Mutterschaftsentschädigung ist im Erwerbsersatzgesetz (EOG) geregelt und wird über die Erwerbsersatzordnung finanziert. Sie sichert das Einkommen erwerbstätiger Mütter nach der Geburt. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, ausgerichtet als Taggeld, jedoch begrenzt durch einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag pro Tag.
Anspruch hat, wer im Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig ist und die Versicherungsvoraussetzungen erfüllt. Verlangt wird namentlich, dass die Mutter während der neun Monate vor der Geburt obligatorisch bei der AHV versichert war und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Erfasst sind Arbeitnehmerinnen, Selbständige und teilweise auch Arbeitslose.
Die Entschädigung wird für 14 Wochen, also 98 Tage, ab dem Tag der Geburt ausgerichtet. Der Anspruch endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit vor Ablauf der 14 Wochen wieder aufnimmt. Eine Verlängerung des Bezugs über die 14 Wochen hinaus ist nur in besonderen Konstellationen vorgesehen, etwa bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen.
Neben der finanziellen Leistung schützt das Arbeitsrecht die Mutter zusätzlich. Während acht Wochen nach der Niederkunft besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot; in den folgenden Wochen darf die Mutter nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Diese Schutzbestimmungen bestehen unabhängig vom Taggeldanspruch und sind vom Arbeitgeber zwingend zu beachten.
Die Höhe des Taggeldes errechnet sich aus dem vor der Geburt erzielten Einkommen. Liegt das Einkommen über der gesetzlichen Obergrenze, wird die Entschädigung gekappt. Manche Arbeitgeber oder Gesamtarbeitsverträge sehen darüber hinausgehende Leistungen vor, etwa die Aufstockung auf den vollen Lohn oder eine längere bezahlte Abwesenheit.
Die Anmeldung erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. Erforderlich sind Angaben zum Einkommen und zur Geburt. Häufig zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter und lässt sich die Entschädigung von der Ausgleichskasse vergüten. Eine korrekte Erfassung des Abwesenheitsbeginns und des Einkommens erleichtert die Abrechnung.
Zu beachten ist das Verhältnis zu den Ferien: Während des Mutterschaftsurlaubs dürfen die Ferienansprüche grundsätzlich nicht gekürzt werden. Die Mutterschaftsentschädigung ist zudem von einem allfälligen Vaterschafts- beziehungsweise Betreuungsurlaub zu unterscheiden, der eigenen Regeln folgt. Betriebe sollten die verschiedenen Urlaubsarten in der Absenzverwaltung sauber abbilden.
Nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz sind weitere Schutzbestimmungen zu beachten. Stillende Mütter haben Anspruch auf bezahlte Stillzeit, deren Umfang sich nach der täglichen Arbeitszeit richtet. Zudem gelten besondere Regeln für beschwerliche oder gefährliche Arbeiten und für die Beschäftigung in der ersten Zeit nach der Geburt. Diese Vorgaben bestehen unabhängig von der Mutterschaftsentschädigung und sind vom Arbeitgeber bei der Einsatzplanung zu berücksichtigen.
Für die Personaladministration sind der Geburtstermin, der Beginn und das Ende der 14 Wochen sowie das massgebende Einkommen die zentralen Datenpunkte. Werden diese korrekt erfasst, lassen sich die Lohnfortzahlung, die Rückerstattung durch die Ausgleichskasse und die Wiederaufnahme der Arbeit zuverlässig steuern und nachweisen.
Redaktioneller Überblick zu „Mutterschaftsentschädigung: 14 Wochen und 80 Prozent über die EO (Schweiz)“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).