Mutterschaftsurlaub: 14 Wochen Anspruch und EO-Entschädigung
27.05.2025 · Quelle: ch.ch
Erwerbstätige Mütter haben in der Schweiz Anspruch auf mindestens 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub. Entschädigt wird er über die Erwerbsersatzordnung mit 80 Prozent des vorherigen Erwerbseinkommens.
Der Mutterschaftsurlaub stützt sich auf das Erwerbsersatzgesetz (EOG) und das Obligationenrecht. Der Anspruch beträgt 14 Wochen ab dem Tag der Niederkunft. Während dieser Zeit besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, sofern die anspruchsberechtigte Mutter die Voraussetzungen der Erwerbsersatzordnung erfüllt.
Anspruchsberechtigt sind Mütter, die im Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig sind und während der neun Monate vor der Niederkunft im Sinne der AHV obligatorisch versichert waren. Zusätzlich müssen sie in dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen sein. Diese Mindestversicherungs- und Erwerbsdauer ist zentral für den Anspruch.
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des vor der Geburt durchschnittlich erzielten Erwerbseinkommens, ausgerichtet als Taggeld. Sie ist nach oben durch einen gesetzlichen Höchstbetrag pro Tag begrenzt. Die Entschädigung wird über die Ausgleichskasse abgewickelt und in der Regel über den Arbeitgeber ausbezahlt.
Der Anspruch endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit vor Ablauf der 14 Wochen wieder aufnimmt. Bereits eine teilweise Wiederaufnahme der Arbeit führt grundsätzlich zum Wegfall der weiteren Entschädigung. Mütter sollten den Wiedereinstieg daher sorgfältig planen.
Ergänzend gilt ein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverbot: In den ersten acht Wochen nach der Niederkunft dürfen Wöchnerinnen nach dem Arbeitsgesetz nicht beschäftigt werden. Danach bis zur sechzehnten Woche ist eine Beschäftigung nur mit ihrem Einverständnis zulässig. Dieser Schutz besteht unabhängig vom Entschädigungsanspruch.
Das Arbeitsverhältnis ist zudem durch eine Sperrfrist geschützt: Während der gesamten Dauer der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft darf der Arbeitgeber nach Art. 336c OR nicht kündigen. Eine in dieser Zeit ausgesprochene Kündigung ist nichtig.
Verlängerungen sind in besonderen Fällen vorgesehen: Muss das Neugeborene nach der Geburt für längere Zeit im Spital bleiben, kann die Mutter unter bestimmten Voraussetzungen einen Aufschub und eine Verlängerung der Entschädigung beantragen. Auch hier ist die rechtzeitige Anmeldung bei der Ausgleichskasse wichtig.
Für Arbeitgeber empfiehlt sich eine frühzeitige Planung der Stellvertretung sowie eine korrekte Erfassung der Abwesenheit und der ausbezahlten Entschädigung. Eine saubere Dokumentation von Beginn, Dauer und allfälliger Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs erleichtert die Abrechnung mit der Ausgleichskasse.
Zu beachten ist die Abgrenzung zur Zeit vor der Geburt: Die Mutterschaftsentschädigung beginnt erst mit der Niederkunft. Wird eine Schwangere bereits vorher arbeitsunfähig, etwa wegen Schwangerschaftsbeschwerden, greift nicht die Mutterschaftsentschädigung, sondern die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder eine Krankentaggeldversicherung. Auch das Recht, der Arbeit bei blosser Anzeige fernzubleiben, sowie Schutzbestimmungen zu Nachtarbeit, gefährlichen Tätigkeiten und Stillzeiten ergänzen den Mutterschutz. Viele Gesamtarbeitsverträge sehen zudem über das gesetzliche Minimum hinausgehende Leistungen vor, etwa volle Lohnfortzahlung statt 80 Prozent oder einen längeren Urlaub. Es lohnt sich daher, den anwendbaren GAV und das Personalreglement vorgängig zu prüfen.
Nach dem Mutterschaftsurlaub stellt sich die Frage des Wiedereinstiegs, der oft mit einer Anpassung des Pensums oder der Arbeitszeiten verbunden ist. Hier sind frühzeitige Gespräche hilfreich, um eine für beide Seiten tragfähige Lösung zu finden. Auch das Recht auf bezahlte Stillpausen während der Arbeitszeit ist zu beachten. Eine vorausschauende Planung erleichtert die Rückkehr und sichert die Kontinuität im Betrieb.
Redaktioneller Überblick zu „Mutterschaftsurlaub: 14 Wochen Anspruch und EO-Entschädigung“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).