Nacht- und Sonntagsarbeit in der Schweiz: bewilligungspflichtig
23.05.2026 · Quelle: SECO
Nacht- und Sonntagsarbeit sind in der Schweiz grundsätzlich verboten. Zulässig sind sie nur mit behördlicher Bewilligung, mit dem Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmenden und unter Beachtung besonderer Schutzvorschriften.
Das Arbeitsgesetz definiert die Nachtzeit und legt ein grundsätzliches Verbot der Nachtarbeit fest. Als Nacht gilt der Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr, wobei dieser Rahmen unter bestimmten Voraussetzungen um eine Stunde nach vorne oder hinten verschoben werden kann. Das Verbot dient dem Schutz von Gesundheit, Schlaf und Erholung der Arbeitnehmenden, da Nachtarbeit nach gesicherten Erkenntnissen mit besonderen gesundheitlichen Belastungen verbunden ist.
Auch die Sonntagsarbeit ist grundsätzlich untersagt. Der geschützte Sonntag erstreckt sich vom Samstagabend bis zum Sonntagabend. Innerhalb dieses Zeitfensters soll grundsätzlich nicht gearbeitet werden, um einen gemeinsamen, kalendarisch fixen Ruhetag für möglichst viele Beschäftigte zu gewährleisten. Dieser Schutz hat neben dem Erholungszweck auch eine soziale Dimension, weil er gemeinsame freie Zeit für Familie und Gesellschaft sichert.
Ausnahmen von den Verboten sind bewilligungspflichtig. Je nachdem, ob die Arbeit nur vorübergehend oder dauernd beziehungsweise regelmäßig wiederkehrend anfällt, ist eine kantonale Bewilligung oder eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) erforderlich. Voraussetzung ist in der Regel ein nachgewiesenes dringendes betriebliches oder technisches Bedürfnis, das im Bewilligungsverfahren darzulegen ist und nicht durch organisatorische Alternativen vermeidbar sein darf.
Für bestimmte Betriebe und Tätigkeiten sieht das Recht Ausnahmen ohne Einzelbewilligung vor, etwa dort, wo die Art der Arbeit oder der Produktion einen durchgehenden Betrieb erfordert oder besondere öffentliche Interessen bestehen. Diese Ausnahmen sind in den Verordnungen abschließend umschrieben und dürfen nicht extensiv ausgelegt werden. Wer sich darauf beruft, muss die Voraussetzungen genau einhalten, da andernfalls die allgemeine Bewilligungspflicht wieder greift.
Nacht- und Sonntagsarbeit setzt zudem das Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmenden voraus. Niemand kann ohne Zustimmung dauerhaft zu solcher Arbeit verpflichtet werden. Bei längerer oder regelmäßiger Nachtarbeit bestehen außerdem Ansprüche auf eine medizinische Untersuchung und Beratung, die der Früherkennung gesundheitlicher Beeinträchtigungen dient. Für besonders schutzbedürftige Personengruppen gelten zusätzliche Einschränkungen und teilweise vollständige Beschäftigungsverbote.
Die Entschädigung ist je nach Art der Arbeit unterschiedlich ausgestaltet. Vorübergehende Nachtarbeit löst einen Lohnzuschlag aus, während bei dauernder oder regelmäßig wiederkehrender Nachtarbeit anstelle des Lohnzuschlags ein Zeitzuschlag in Form zusätzlicher bezahlter Ruhezeit gewährt wird. Für Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag vorgesehen. Diese Differenzierung soll die besondere Belastung ausgleichen und zugleich einen Anreiz zur Begrenzung dauerhafter Nachtarbeit setzen.
Hinzu kommen besondere Vorgaben zur Begrenzung der Dauer der Nacht- und Sonntagsarbeit, zu den einzuhaltenden Ruhezeiten und zum Schutz besonders gefährdeter Personengruppen. Die genaue Aufzeichnung der konkret geleisteten Nacht- und Sonntagsstunden ist Voraussetzung, um die Zuschläge und den Ausgleich korrekt zu gewähren und die Einhaltung der zeitlichen Grenzen belegen zu können.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Lage an der Grenze zwischen Tages-, Abend- und Nachtarbeit, weil schon eine geringe Verschiebung des Dienstendes dazu führen kann, dass einzelne Stunden in den geschützten Nachtzeitraum fallen und damit zuschlags- oder bewilligungspflichtig werden. Auch die Kombination von Nacht- und Sonntagsarbeit erfordert eine genaue Betrachtung, da sich die jeweiligen Zuschläge und Ausgleichsansprüche überlagern können. Eine exakte zeitliche Zuordnung der einzelnen Stunden ist daher unerlässlich.
Da die Bewilligungs-, Zuschlags- und Ausgleichsregeln komplex sind und stark von der Art des Betriebs und der Tätigkeit abhängen, empfiehlt sich vor der Einführung von Nacht- oder Sonntagsarbeit eine sorgfältige Abklärung mit den zuständigen Behörden.
Redaktioneller Überblick zu „Nacht- und Sonntagsarbeit in der Schweiz: bewilligungspflichtig“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).