Nacht- und Sonntagsarbeit in der Schweiz: bewilligungspflichtig
23.05.2026 · Quelle: SECO
Nacht- und Sonntagsarbeit sind in der Schweiz grundsätzlich verboten und nur mit Bewilligung sowie dem Einverständnis der Arbeitnehmenden zulässig.
Als Nacht gilt im Arbeitsgesetz die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Wer Mitarbeitende in diesem Zeitraum oder an Sonntagen beschäftigen will, benötigt eine Arbeitszeitbewilligung und die Zustimmung der betroffenen Personen.
Für die Zuständigkeit gilt eine Zweiteilung: Vorübergehende Nacht- oder Sonntagsarbeit bis zu sechs Monaten bewilligt das kantonale Arbeitsinspektorat. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- und Sonntagsarbeit fällt in die Zuständigkeit des SECO.
Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn ein dringendes betriebliches oder technisches Bedürfnis nachgewiesen wird. Gesuche für dauernde Arbeit sind frühzeitig, in der Regel mehrere Wochen vor Beginn, einzureichen.
Für die geleistete Nacht- und Sonntagsarbeit bestehen besondere Ausgleichsansprüche – etwa ein Lohnzuschlag bei vorübergehender Nachtarbeit oder eine Zeitgutschrift bei dauernder Nachtarbeit.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).