Nachtarbeit in der Schweiz: Bewilligung und Zeitzuschlag von 10 Prozent
12.09.2025 · Quelle: SECO
Nachtarbeit ist im Schweizer Arbeitsgesetz grundsätzlich verboten und nur mit Bewilligung erlaubt. Wer dauerhaft nachts arbeitet, hat zudem Anspruch auf eine Ausgleichsruhezeit in Form eines Zeitzuschlags.
Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 23 bis 6 Uhr. Wegen der besonderen gesundheitlichen Belastung, die Arbeit zu diesen Stunden mit sich bringt, steht sie unter einem grundsätzlichen Verbot. Sie ist nur zulässig, wenn eine behördliche Bewilligung vorliegt. Das Arbeitsgesetz behandelt die Nachtarbeit damit ausdrücklich als Ausnahme von der Regel, die einer besonderen Rechtfertigung und eines geregelten Verfahrens bedarf.
Bei der Bewilligung wird zwischen vorübergehender sowie dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit unterschieden. Für die Erteilung müssen jeweils sachliche Gründe wie eine technische oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit nachgewiesen werden. Ohne einen solchen Grund wird keine Bewilligung erteilt. Die Unterscheidung zwischen vorübergehender und dauernder Nachtarbeit ist zugleich für die Art des geschuldeten Ausgleichs von zentraler Bedeutung.
Bei nur vorübergehender Nachtarbeit hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. Dieser Zuschlag gleicht die besondere Belastung der gelegentlichen Nachtarbeit finanziell aus. Er ist zwingend vorgesehen und kann nicht durch eine blosse Freizeitgewährung ersetzt werden. Damit stellt das Gesetz sicher, dass auch kurzfristig angeordnete Nachtarbeit für die betroffenen Arbeitnehmenden angemessen abgegolten wird.
Wird die Nachtarbeit dagegen dauernd oder regelmässig geleistet, tritt an die Stelle des Lohnzuschlags ein Zeitzuschlag von 10 Prozent. Die in der Nacht geleistete Zeit ist also um ein Zehntel als zusätzliche Ruhezeit auszugleichen. Dieser Zeitzuschlag dient gezielt der Erholung und ausdrücklich nicht der Entlohnung. Bei regelmässiger Nachtarbeit steht damit der Gesundheitsschutz im Vordergrund, weil dauerhafte Nachtarbeit den Körper besonders stark beansprucht.
Der Anspruch auf den Zeitzuschlag entsteht, wenn in einem bestimmten Umfang regelmässig nachts gearbeitet wird. Der Zuschlag ist innerhalb einer gesetzlich vorgesehenen Frist als Freizeit zu gewähren. Eine Auszahlung statt Freizeit ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen vorgesehen. Damit der Erholungszweck erreicht wird, soll der Zeitzuschlag tatsächlich als freie Zeit konsumiert und nicht regelmässig finanziell abgegolten werden.
Beschäftigte, die regelmässig nachts arbeiten, haben zusätzlich Anspruch auf eine medizinische Untersuchung und Beratung. Bestimmte Personengruppen, etwa Jugendliche oder schwangere Frauen, geniessen einen besonderen Schutz und dürfen nur eingeschränkt oder gar nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden. Diese Schutzvorschriften tragen den erhöhten Risiken Rechnung, die mit dauerhafter Arbeit in der Nacht für die Gesundheit verbunden sind.
In der Praxis ist die korrekte Unterscheidung zwischen vorübergehender und dauernder Nachtarbeit zentral, weil davon abhängt, ob ein Lohnzuschlag oder ein Zeitzuschlag geschuldet ist. Eine genaue und nachvollziehbare Aufzeichnung der nachts geleisteten Stunden ist daher unverzichtbar. Nur so lässt sich im Einzelfall belegen, welcher Ausgleich zusteht und ob die gesetzlichen Vorgaben tatsächlich eingehalten wurden.
Da die Anforderungen an Bewilligung und Ausgleich im Detail komplex sind, empfiehlt sich ein Blick in die einschlägigen Verordnungen. Das SECO stellt hierzu Wegleitungen und Informationen zur Bewilligungspraxis bereit. Betriebe, die Nachtarbeit anordnen, sollten die geleisteten Nachtstunden sorgfältig dokumentieren und den geschuldeten Lohn- oder Zeitzuschlag korrekt gewähren, um Beanstandungen und Nachforderungen zu vermeiden.
Redaktioneller Überblick zu „Nachtarbeit in der Schweiz: Bewilligung und Zeitzuschlag von 10 Prozent“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).