Nachtarbeit in der Schweiz: Bewilligung und Zeitzuschlag von 10 Prozent
12.09.2025 · Quelle: SECO
Nachtarbeit ist im Schweizer Arbeitsgesetz grundsätzlich verboten und nur mit Bewilligung erlaubt. Wer dauerhaft nachts arbeitet, hat zudem Anspruch auf eine Ausgleichsruhezeit.
Als Nachtzeit gilt der Zeitraum von 23 bis 6 Uhr. Arbeit in diesem Fenster ist im Grundsatz untersagt und bedarf einer Bewilligung. Je nachdem, ob die Nachtarbeit vorübergehend oder dauernd erfolgt, sind unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen und unterschiedliche Behörden zuständig. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass nachts nur dort gearbeitet wird, wo ein nachgewiesenes Bedürfnis besteht.
Wer regelmässig oder dauernd Nachtarbeit leistet, hat Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 10 Prozent der in der Nacht geleisteten Arbeitszeit. Dieser Zuschlag wird als zusätzliche Ausgleichsruhezeit gewährt, also in Form von Freizeit und nicht als Lohn. Er soll die besondere Belastung durch die Arbeit zur Unzeit teilweise kompensieren.
Anders verhält es sich bei nur gelegentlicher Nachtarbeit. Wird Nachtarbeit an weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr geleistet, besteht statt der Ausgleichsruhezeit ein Anspruch auf einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent. Die Unterscheidung zwischen dauernder und gelegentlicher Nachtarbeit ist daher für die richtige Entschädigung entscheidend.
Über die Zuschläge hinaus sieht das Gesetz besondere Schutzmassnahmen vor. Dazu gehören etwa Vorgaben zur maximalen Dauer der Nachtschichten und in bestimmten Fällen ein Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung. Diese Massnahmen tragen den gesundheitlichen Risiken der Nachtarbeit Rechnung und sind unabhängig von der finanziellen Entschädigung zu beachten.
Für Betriebe mit Nachtarbeit ist eine exakte Erfassung der nachts geleisteten Stunden unverzichtbar. Nur so lässt sich korrekt zwischen Zeitzuschlag und Lohnzuschlag unterscheiden, die Zahl der Nachteinsätze pro Jahr nachhalten und die Einhaltung der Bewilligungsauflagen belegen. Eine saubere Dokumentation schützt vor Nachforderungen und Beanstandungen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).