Neues Arbeitszeitgesetz: Das steht drin
01.07.2026 · Quelle: Handwerksblatt
Das Bundesarbeitsministerium hat einen vorlaeufigen Gesetzentwurf zur Aenderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Im Mittelpunkt stehen zwei Themen: die Flexibilisierung der Hoechstarbeitszeiten und eine neue Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Vor allem das Handwerk reagiert mit scharfer Kritik.
Zur Ausgangslage: Der Entwurf buendelt zwei Vorhaben, die im Koalitionsvertrag angelegt waren. Das eine betrifft die Lockerung der Hoechstarbeitszeiten, das andere die gesetzliche Verankerung der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Beide Punkte sind seit Langem umstritten, und die nun bekannt gewordene Ausgestaltung verschaerft die Debatte, weil sie zentrale Flexibilisierungen an eine Tarifbindung knuepft.
Zum ersten Schwerpunkt, den Hoechstarbeitszeiten und dem Achtstundentag: Bisher gilt eine Regelarbeitszeit von acht Stunden pro Tag, die mit Ausgleich auf maximal zehn Stunden ausgedehnt werden kann. Fuer tarifgebundene Betriebe soll dies gelockert werden. Die Tarifvertragsparteien erhalten die Moeglichkeit, ueber eine Tarifoeffnungsklausel eine woechentliche Hoechstarbeitszeit zu vereinbaren, statt an der starren taeglichen Grenze festzuhalten.
Diese Oeffnung ist jedoch an Bedingungen geknuepft. Die Klausel greift nur, wenn die Arbeitgeber zugleich besondere Regelungen treffen, die die Gesundheit der Beschaeftigten schuetzen. Zugleich sinkt der Ausgleichszeitraum von sechs auf vier Monate, was den Spielraum fuer die Verteilung laengerer und kuerzerer Phasen wieder einengt. Entscheidend ist: Betriebe ohne Tarifbindung behalten gesetzlich den Achtstundentag. Der Beitrag betont, dass der Koalitionsvertrag dies anders vorgesehen hatte - dort war keine solche Beschraenkung auf Tarifbetriebe angelegt.
Der zweite Schwerpunkt ist die Arbeitszeiterfassung. Arbeitgeber muessen kuenftig Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit erfassen, und zwar grundsaetzlich taggleich und elektronisch. Fuer die Umstellung auf die elektronische Form sieht der Entwurf gestaffelte Uebergangsfristen vor: Betriebe mit weniger als 250 Beschaeftigten erhalten zwei Jahre, Betriebe mit weniger als 50 Beschaeftigten fuenf Jahre. Kleinstbetriebe mit bis zu zehn Beschaeftigten muessen die Arbeitszeit zwar aufzeichnen, sind aber von der elektronischen Form ausgenommen und duerfen auf anderem Wege dokumentieren.
Zur Verantwortung stellt der Beitrag klar: Uebernehmen die Beschaeftigten oder Dritte die eigentliche Erfassung, bleibt der Arbeitgeber dennoch verantwortlich. Die Delegation der Buchung aendert also nichts daran, dass der Betrieb fuer ein funktionierendes und korrektes System einzustehen hat.
Fuer die Vertrauensarbeitszeit gilt eine praxisnahe Regelung. Der Arbeitgeber darf auf die Kontrolle der vereinbarten Arbeitszeit verzichten. Er muss aber sicherstellen, dass er Verstoesse gegen die Arbeitszeitregeln mitbekommt. Das Modell der freien Zeiteinteilung bleibt damit erhalten, ohne dass die gesetzlichen Schutzvorgaben zu Hoechstarbeits- und Ruhezeiten leerlaufen.
Eine branchenspezifische Neuerung betrifft Baeckereien und Konditoreien. An Sonn- und Feiertagen duerfen Beschaeftigte kuenftig bis zu fuenf Stunden backen - bisher sind es drei Stunden. Diese Erweiterung greift ein Anliegen des Backhandwerks auf, das in der Diskussion um die Sonntagsarbeit seit Langem eine Rolle spielt.
Beim Zeitplan nennt der Beitrag ein geplantes Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Der Weg dorthin ist allerdings noch weit. Derzeit laeuft die Ressortabstimmung innerhalb der Regierung. Danach folgen der Kabinettsbeschluss, drei Lesungen im Bundestag und schliesslich die Befassung im Bundesrat. Wegen der vielen kritischen Stimmen aus Politik und Wirtschaft werden noch zahlreiche Aenderungen erwartet, sodass die endgueltige Fassung vom aktuellen Entwurf abweichen duerfte.
Die Kritik aus dem Handwerk ist der Schwerpunkt des Beitrags. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks kritisiert vor allem die Kopplung der Flexibilisierungsmoeglichkeiten an Tarifvertraege. Dadurch wuerden viele nicht tarifgebundene Handwerksbetriebe faktisch ausgeschlossen. Das widerspreche dem Koalitionsvertrag, der eine solche Einschraenkung gerade nicht vorgesehen habe. Aus Arbeitgebersicht bringe der Entwurf damit nicht die Verbesserungen, die im Koalitionsvertrag zugesagt worden seien.
In der Gesamtschau zeichnet der Beitrag das Bild eines Entwurfs, der die beiden Themen Flexibilisierung und Erfassung eng miteinander verbindet, dabei aber die Flexibilisierung auf tarifgebundene Betriebe begrenzt, waehrend die Erfassungspflicht alle trifft. Fuer die betroffenen Betriebe - gerade im Handwerk - bedeutet das vor allem, sich fruehzeitig mit einer rechtssicheren Arbeitszeiterfassung zu befassen, da diese Pflicht unabhaengig vom Ausgang der politischen Debatte bereits besteht. Fuer konkrete Rechtsfragen verweist der Beitrag auf die Berater in den Handwerkskammern.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Handwerksblatt).