Normalarbeitsvertrag (NAV): Mindestlöhne ohne GAV
09.09.2024 · Quelle: seco.admin.ch
Der Normalarbeitsvertrag (NAV) ist ein behördlich erlassenes Regelwerk für Branchen ohne GAV. Er kann zwingende Mindestlöhne festlegen, wenn wiederholt missbräuchlich tiefe Löhne festgestellt werden.
Der Normalarbeitsvertrag ist im Obligationenrecht in den Artikeln 359 bis 360 geregelt. Anders als der GAV wird er nicht zwischen Sozialpartnern ausgehandelt, sondern von Bund oder Kantonen erlassen. Er enthält Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung einzelner Arbeitsverhältnisse für bestimmte Berufsgruppen oder Branchen. In der Regel gelten seine Bestimmungen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
Eine besondere Rolle spielt der NAV mit zwingenden Mindestlöhnen. Stellen die zuständigen tripartiten Kommissionen fest, dass in einer Branche ohne GAV wiederholt orts-, berufs- oder branchenübliche Löhne in missbräuchlicher Weise unterboten werden, können Bund oder Kanton einen NAV mit verbindlichem Mindestlohn erlassen. Diese Mindestlöhne dürfen dann vertraglich nicht unterschritten werden.
Ein bekanntes Beispiel ist der landesweite NAV für die Hauswirtschaft, der für Arbeitnehmende in Privathaushalten einen Mindestlohn vorsieht. Solche NAV sollen Lohndumping in besonders gefährdeten Bereichen verhindern, in denen keine Sozialpartnerschaft besteht und damit kein GAV zustande kommt.
Der NAV ist ein Instrument der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit. Er ergänzt die GAV-Systematik dort, wo verbandliche Strukturen fehlen. Die kantonalen tripartiten Kommissionen beobachten den Arbeitsmarkt und beantragen einen NAV, wenn Handlungsbedarf festgestellt wird (Stand 09/2024).
Für Arbeitgeber ist entscheidend, ob für ihre Tätigkeit ein NAV mit zwingendem Mindestlohn gilt. Eine lückenlose Erfassung der geleisteten Arbeitsstunden ist die Grundlage, um die Einhaltung des Mindestlohns rechnerisch zu belegen. Bei Verdacht auf Unterschreitung können die zuständigen Kommissionen Kontrollen durchführen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (seco.admin.ch).