Normalarbeitszeit in Österreich: 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich
12.02.2024 · Quelle: RIS
Die gesetzliche Normalarbeitszeit ist der Maßstab, an dem sich jedes Arbeitszeitmodell in Österreich orientiert.
Nach § 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) beträgt die Normalarbeitszeit in Österreich grundsätzlich 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. Mit Normalarbeitszeit ist die reguläre Arbeitsleistung gemeint, also jene Zeit, die ohne Überstunden geleistet wird. Sie bildet den Rahmen, innerhalb dessen die Entlohnung zum normalen Stundensatz erfolgt.
Viele Branchen kennen jedoch eine kürzere Normalarbeitszeit. Kollektivverträge können die wöchentliche Normalarbeitszeit unter die 40 Stunden senken – verbreitet sind etwa 38,5 Stunden oder 38 Stunden. Für die betroffenen Beschäftigten gilt dann der kollektivvertragliche Wert als reguläre Wochenarbeitszeit, nicht der gesetzliche Höchstwert von 40 Stunden.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann unter bestimmten Voraussetzungen über 8 Stunden hinaus verlängert werden, etwa bei einer anderen Verteilung der Wochenarbeitszeit auf weniger Tage. Auch eine Vier-Tage-Woche mit längeren Tagen ist möglich, solange die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden. Die Verteilung wird üblicherweise durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung festgelegt.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Höchstarbeitszeit. Die Normalarbeitszeit ist der Regelfall, während die Höchstarbeitszeit von bis zu 12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich nur die absolute Obergrenze beschreibt, die im Einzelfall und nur fallweise ausgeschöpft werden darf. Alles, was über die Normalarbeitszeit hinausgeht, ist in der Regel Mehr- oder Überstundenarbeit.
Für Teilzeitbeschäftigte gilt die individuell vereinbarte Arbeitszeit als ihre Normalarbeitszeit. Wird diese überschritten, spricht man von Mehrarbeit, die ebenfalls gesondert zu behandeln ist. Eine saubere Festlegung der Normalarbeitszeit im Dienstvertrag ist daher Grundlage für eine korrekte Abrechnung.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (RIS).